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Auszug - Mitwirkungspflicht von Grundstückseigentümern bei der Erhebung von Abwassergebühren; hier: XXV. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 19
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 13.08.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:45 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa der Gesamtschule Waldbröl
Ort:
81/517/2008 Mitwirkungspflicht von Grundstückseigentümern bei der Erhebung von Abwassergebühren;
hier: XXV. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Jaspert
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beigeordnete Dickmann erläutert die Vorlage

 

Beigeordnete Dickmann erläutert die Vorlage.

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Rat beschließt einstimmig, die Aufnahme eines § 10 a in die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987 mit folgendem Wortlaut:

 

Die Beitrags- und/oder  Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen sind auch verpflichtet, bei der Ermittlung von tatsächlichen Grundlagen zur Einführung von geänderten Beitrags- oder Gebührenmaßstäben mitzuwirken.

 

Hierzu haben sie insbesondere zum Zweck der Einführung und Berechnung einer getrennten Schmutz- und Niederschlagswassergebühr die Größe der überdachten und/oder versiegelten sowie bebauten und/oder befestigten Fläche auf ihren Grundstücken sowie der Grundstücksfläche im Rahmen einer Fragebogenerhebung oder sonstiger Tatsachenermittlungen anzugeben. Inhalt der Ermittlung und Fragebogenerhebung kann dabei auch die Ermittlung von Grundstücksdaten sein, die sich aus amtlichen Katasterunterlagen ergeben und/oder im Rahmen einer Überfliegung und anschließenden Digitalisierung der Luftbildaufnahmen ergänzt werden. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die Größe, die Befestigungsarten, die Nutzungsarten aller Teilflächen der Grundstücke sowie auf die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen (Grundstücksdaten) sowie auch auf Flächen, die in eine Versickerungsanlage mit Überlauf in die städtische Abwasseranlage entwässern, Flächen mit versickerungsfähigen Oberflächenbelägen (Ökopflaster, Rasengittersteine) mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage, für Grasdach-/Gründachflächen und Dachflächen, die zur Speisung von Brauchwassernutzungsanlagen dienen, mit Überlauf an die städtische Abwasseranlage und alle bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.

 

Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von den Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Sie haben auch zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 

Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die Berechnung maßgebenden Merkmale ohne Bezugnahme auf die tatsächliche Einleitungssituation nach erstmaliger schriftlicher Aufforderung gegenüber dem Auskunftspflichtigen mit einer Frist von einem Monat unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.

 

Sofern nach einer Frist von einem Monat seitens der Gebühren- und Abgabenpflichtigen keine Angaben erfolgen, legt die Stadt auch die Einleitungs- und Nutzungsverhältnisse für Niederschlagswasser auf dem Grundstück auf der Grundlage der ermittelten Grundstücksdaten fest.