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Auszug - 2. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rölefeld  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 8
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 13.08.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:45 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa der Gesamtschule Waldbröl
Ort:
60/534/2008 2. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rölefeld
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Beschluss

Beschluss:

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt einstimmig die Hinweise des Oberbergischen Kreises zu den gesetzlichen Vorgaben der Eingriffsregelung sowie der Erforderlichkeit eines Städtebaulichen Vertrages zur Kenntnis.

 

 

Der Stadtrat gibt einstimmig der Anregung des Oberbergischen Kreises bezüglich der Reduzierung der GRZ von 0,4 auf 0,25 statt. Dieser Vorgabe wurde entsprochen im Rahmen der 2. Öffentlichen Auslegung des Planes.

 

Die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde weist der Stadtrat einstimmig zurück. Gemäß der aktuellen Kartierung der schutzwürdigen Böden (Stand: 2005) des Geologischen Dienstes NRW wird durch das geplante Wohnbauvorhaben eine typische Parabraunerde, meist erodiert mit natürlicher Bodenfruchtbarkeit der Stufe 1 (allgemein schutzwürdig) auf einer Fläche von maximal ca. 315 m² versiegelt, teilversiegelt oder anderweitig befestigt. Der in der Stellungnahme angesprochene Grundwasserboden (Gley) erstreckt sich weiter östlich des geplanten Änderungsbereiches und ist durch das Vorhaben nicht betroffen. Zurzeit wird der Boden als Hausgarten (Zier- und Nutzgarten) intensiv genutzt. Ein ausgeprägtes Biotop-Entwicklungspotential weist der betroffene Boden nicht auf. Gemäß Vorschlag der Unteren Bodenschutzbehörde ist dieser Bodentyp der Kategorie I (Böden mit allgemeiner Bedeutung) zuzuordnen, für die im Verhältnis 1 : 0,5 Ausgleich geschaffen werden soll (im Umfang von ca. 158 m²). Durch die auf dem Baugrundstück vorgesehenen Anpflanzungen (Hecke, sonstige Gehölzpflanzungen gemäß Festsetzung B1 im Umfang von mindestens ca. 250 m²) erfolgt eine deutliche Verminderung stofflicher und nicht stofflicher Belastungen des Bodens. Hierdurch ist der Eingriff in den Boden durch Bodenversiegelung etc. insgesamt als kompensiert anzusehen.

 

Der Stadtrat stellt einstimmig fest, dass die Löschwasserversorgung in Rölefeld ausreichend dimensioniert ist.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für die 2. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rölefeld folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6 und § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.08.2008 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)    Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rölefeld in der Fassung der 1. Ergänzung vom 21.07.2004 wird im südlichen Ortsbereich um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)    Das Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 7, Flurstück Nr. 86.

 

(3)    Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.

 

(4)    Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

(1)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)    Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.