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Beschluss: Der
Stadtrat nimmt einstimmig die Hinweise des Oberbergischen Kreises zu den
gesetzlichen Vorgaben der Eingriffsregelung sowie der Erforderlichkeit eines
Städtebaulichen Vertrages zur Kenntnis. Der
Stadtrat gibt einstimmig der Anregung des Oberbergischen Kreises bezüglich der
Reduzierung der GRZ von 0,4 auf 0,25 statt. Dieser Vorgabe wurde entsprochen im
Rahmen der 2. Öffentlichen Auslegung des Planes. Die
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde weist der Stadtrat einstimmig
zurück. Gemäß der aktuellen Kartierung der schutzwürdigen Böden (Stand: 2005)
des Geologischen Dienstes NRW wird durch das geplante Wohnbauvorhaben eine
typische Parabraunerde, meist erodiert mit natürlicher Bodenfruchtbarkeit der
Stufe 1 (allgemein schutzwürdig) auf einer Fläche von maximal ca. 315 m²
versiegelt, teilversiegelt oder anderweitig befestigt. Der in der Stellungnahme
angesprochene Grundwasserboden (Gley) erstreckt sich weiter östlich des
geplanten Änderungsbereiches und ist durch das Vorhaben nicht betroffen. Zurzeit
wird der Boden als Hausgarten (Zier- und Nutzgarten) intensiv genutzt. Ein
ausgeprägtes Biotop-Entwicklungspotential weist der betroffene Boden nicht auf.
Gemäß Vorschlag der Unteren Bodenschutzbehörde ist dieser Bodentyp der
Kategorie I (Böden mit allgemeiner Bedeutung) zuzuordnen, für die im Verhältnis
1 : 0,5 Ausgleich geschaffen werden soll (im Umfang von ca. 158 m²). Durch die
auf dem Baugrundstück vorgesehenen Anpflanzungen (Hecke, sonstige
Gehölzpflanzungen gemäß Festsetzung B1 im Umfang von mindestens ca. 250 m²)
erfolgt eine deutliche Verminderung stofflicher und nicht stofflicher
Belastungen des Bodens. Hierdurch ist der Eingriff in den Boden durch
Bodenversiegelung etc. insgesamt als kompensiert anzusehen. Der
Stadtrat stellt einstimmig fest, dass die Löschwasserversorgung in Rölefeld
ausreichend dimensioniert ist. Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für die 2. Ergänzung des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rölefeld folgende S A T Z U N G Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6
und § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006
(BGBl. I S. 3316) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am
13.08.2008 folgende Satzung beschlossen: § 1 (1)
Der
im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rölefeld in der Fassung der 1. Ergänzung vom
21.07.2004 wird im südlichen Ortsbereich um Außenbereichsflächen ergänzt, die
durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt
sind. (2)
Das
Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 7,
Flurstück Nr. 86. (3)
Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan,
den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu. (4)
Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein
Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-,
Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen. § 2 (1)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (2)
Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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