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Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei vier Gegenstimmen und einer Enthaltung für
die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch vollzogene 12. Änderung
und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11 A – Industrie- und Gewerbegebiet
Boxberg II – der Stadt Waldbröl im Bereich Adolf-Kolping-Straße gemäß § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in
seiner Sitzung am 13.08.2008 folgende S A T Z U N G § 1 Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 12. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. 11 A – Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II
– der Stadt Waldbröl im Bereich Adolf-Kolping-Straße, Gemarkung
Hermesdorf, Flur 60, Flurstück Nr. 140 teilweise und 150, bestehend aus der
Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu. § 2 (1)
Durch
die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. (2)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (3)
Von
einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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