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Beschlüsse: Zu 1.
Stellungnahme RWE: Der
Stadtrat nimmt einstimmig die Hinweise des RWE bezüglich der vorhandenen
Niederspannungsfreileitung zur Kenntnis. Zu
2. Stellungnahme Aggerverband: Der
Stadtrat nimmt einstimmig den Hinweis des Aggerverbandes bezüglich des
Netzplanes zur Kenntnis. Zu
3. Stellungnahme Wasserleitungsverein Grünenbach – Rölefeld –
Eiershagen e.V.: Der
Stadtrat weist einstimmig die Stellungnahme des Wasserleitungsvereins
Grünenbach – Rölefeld - Eiershagen e.V. zurück. Bei der vorliegenden
Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Grünenbach handelt
es sich um eine Angebotsplanung. Zur gesicherten Erschließung zählt auch die
Wasserversorgung. Eine Baugenehmigung kann erst erteilt werden, wenn diese
Problematik gelöst ist. Der
Vortrag des Wasserleitungsvereines ist kein Hinderungsgrund für die Inkraftsetzung
der Ergänzungssatzung. Das auszuweisende Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur
4, Flurstück Nr. 57, ist bereits von der Grünenbacher Straße her angeschlossen.
Sollten die neuen Bauplätze von dort aus nicht versorgt werden können, müssen
die Bauherren ggf. auf eigene Kosten die erforderliche Wasserleitung in den
öffentlichen Straßen verlegen oder die Investition des Wasserleitungsvereins
abwarten. Den
Argumenten des Wasserleitungsvereins auf Zerstörung der Dorfstruktur und des
Dorfbildes durch Ausweisung von Bauland in Grünenbach wird nachdrücklich
widersprochen. Die gesamte Ortslage Grünenbach ist im wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl mit Wohnbaufläche dargestellt und
deshalb auch für eine weitere Wohnbebauung vorgesehen. Dabei handelt es sich um
eine städtebaulich geordnete Entwicklung, indem neue Baugrundstücke
ausschließlich entlang bestehender Erschließungsanlagen ausgewiesen werden. Die
Grundstückszuschnitte weisen durchweg dorftypische Größen auf. Die weitere
Baulandentwicklung bis 2015 ist nicht absehbar. Zu
4. Stellungnahme Landwirtschaftskammer: Der
Stadtrat weist einstimmig die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zurück.
Die Kompensationsmaßnahme K1 stellt eine landschaftsökologisch wertvolle
Aufwertung am südwestlichen Ortsrand von Grünenbach dar. Diese Maßnahme hat die
Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefunden. Landwirtschaftliche Flächen
gehen nur in einer Größenordnung von 1.450 m² verloren. Es verbleibt eine im
Zusammenhang zu bewirtschaftende Restfläche in ausreichender Größe. Um keinen
Zerschneidungsschaden auszulösen, wurde die Maßnahme entlang bestehender
Wirtschaftswege geplant. Der
Stadtrat stellt einstimmig fest, dass als Alternative zu der
Kompensationsmaßnahme K1 auch das einzurichtende städtische Ökokonto in
Anspruch genommen werden kann. Dies setzt jedoch die Zustimmung der
Eigentümerin voraus. Zu
5. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: Der
Stadtrat gibt einstimmig den Vorgaben des Oberbergischen Kreises statt. Der Städtebauliche
Vertrag wird allerdings erst abgeschlossen, wenn ein konkreter Bauantrag
vorliegt. Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für die 2. Ergänzung des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles Grünenbach im Bereich „Kremberg“
folgende S A T Z U N G Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6
und § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.08.2008
folgende Satzung beschlossen: § 1 (1)
Der
im Zusammenhang bebaute Ortsteil Grünenbach in der Fassung der 1. Ergänzung vom
07.08.2002 wird im Bereich „Kremberg“ um Außenbereichsflächen
ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend
geprägt sind. (2)
Das
Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 4,
Flurstück Nr. 57. (3)
Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan,
den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu. (4)
Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein
Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-,
Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen. § 2 (1)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. (2)
Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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