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Auszug - 1. Änderung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße  

 
 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 04.05.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:35 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
60/630/2009 1. Änderung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Städt

 

Städt. Verw.-Rat Knott erläutert die Beschlussvorlage.

 

Auf Vorschlag von Vorsitzendem Schneider fasst der Ausschuss folgenden

Satzungsbeschluss:

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung der Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße folgende

 

S A T Z U N G

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 06.05.2009 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Feldstraße vom 12.07.2006 wird im Bereich des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 63, Flurstück Nr. 338 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) geändert. Das Leitungsrecht für die ehemalige Wasserleitung entfällt.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.