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Städt.
Verw.-Rat Knott erläutert die Beschlussvorlage. Insbesondere macht er auf den
vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW geforderten Sicherheitsabstand von 35 m zum
Wald aufmerksam. Beschluss: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig
folgende Beschlussfassung: Zur
Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz NRW: Der
Stadtrat stellt fest, dass im nordwestlichen Geltungsbereich der
Ergänzungssatzung ein Bauvorhaben errichtet werden kann, das den
Wald-Gebäude-Sicherheitsabstand von 35 m nur geringfügig unterschreitet. Im
Übrigen befindet sich auf der angrenzenden Fläche für Wald ausschließlich ein
jüngerer Laubholzbestand, von dem keine unmittelbaren Gefahren auf das geplante
Bauvorhaben ausgehen. Sollte ein weiteres Bauvorhaben mit einem zu geringen
Wald-Gebäude-Sicherheitsabstand geplant werden, ist zuvor mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz NRW sowie dem Eigentümer der Waldfläche eine geeignete Maßnahme
des Waldumbaues in einen höhenmäßig gestuften Waldrandsaum bzw. eine adäquate
andere geeignete Maßnahme zu konzipieren und mittels eines Städtebaulichen
Vertrages zu sichern. Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt zur Festlegung des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles Waldbröl im Bereich „Finkenweg“ folgende S A T Z U N G Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit §
34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) hat der Rat der Stadt Waldbröl
in seiner Sitzung am 06.05.2009 folgende Satzung beschlossen: § 1 Der
im Zusammenhang bebaute Ortsteil Waldbröl wird im Bereich
„Finkenweg“ unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen
festgelegt. Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die
Satzung besteht aus dem Plan und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung
hierzu. Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist im Bereich der Ergänzungssatzung
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher
Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und
Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen. § 2 Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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