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Städt.
Verw.-Rat Knott erläutert die Beschlussvorlage. Auf
Vorschlag von Vorsitzendem Schneider fasst der Ausschuss folgenden Beschluss: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig
folgende Beschlussfassungen: Zur
Stellungnahme des Oberbergischen Kreises: Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des Landrates zur Kenntnis. Diese sind bei einer
möglichen Bebauung des Grundstückes zu beachten. Satzungsbeschluss: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 5. Ergänzung des im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles Oberbladersbach folgende S A T Z U N G Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6
und § 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner
Sitzung am 06.05.2009 folgende Satzung beschlossen: § 1 (1)
Der
im Zusammenhang bebaute Ortsteil Oberbladersbach in der Fassung der 4.
Ergänzung wird im südlichen Ortsbereich an der Straße
„Kirchhofsweg“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die
bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind. (2)
Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan,
den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu. (3)
Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein
Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-,
Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen. § 2 (1)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB
genannten Schutzgüter vor. (2)
Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. § 3 Die
Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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