Bürgerinformationssystem

Auszug - 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Waldbröl-Bitzenweg; Bebauungsplan Nr. 26 - Waldbröl-Bitzenweg - der Stadt Waldbröl - siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 25.01.2010 -  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 7
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 03.02.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Zu diesem Tagesordnungspunkt erklären die Stadtverordneten Tillmann und Conrad ihre Befangenheit und nehmen nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es werden einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:

 

 

Zu 1. Stellungnahme Bertrams und andere:

 

A)     Der Stadtrat stellt fest, dass im Nachhinein nicht mehr sicher ermittelt werden kann, ob bei der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl am 28.08.2007 die Öffentlichkeit durchgehend hergestellt war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wird dieser Mangel durch die erneute Beratung im Rat der Stadt Waldbröl am 24.10.2007 – dies ist der rechtliche entscheidende Beschluss – geheilt.

 

B)     Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Eheleute Bertrams und anderer bezüglich der Nichtbeachtung des Vorrangs der Innenentwicklung gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB zurück. Diese sog. Bodenschutz-Klausel hindert eine Neuausweisung von Bauland im bisher unbebauten Bereich nicht, auch wenn dadurch erstmals Natur und Landschaft in Anspruch genommen werden. Die Belange nach § 1 a Abs. 2 BauGB setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten unüberwindbaren Grenzen (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.06.2008 – 4 BN 8.08 –).  Die Hervorhebung der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung geben den stadtentwicklungspolitischen Prüfungen der Stadt Waldbröl eine eindeutige Richtung vor, § 1 a Abs. 2 BauGB enthält jedoch kein Versiegelungsverbot und keine Baulandsperre. Das Gesetz lässt die Weiterentwicklung der Siedlungsräume als Option uneingeschränkt offen. Hier ist zunächst zu betonen, dass sich das Plangebiet innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB), des Regionalplanes, Teilabschnitt Region Köln befindet und die Bezirksregierung Köln die Anpassung der vorliegenden Planung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt hat. Der Bodenschutz-Klausel wird dabei im vorliegenden Fall eindeutig Rechnung getragen, indem für die Ausweisung von zwölf Baugrundstücken keine neue Erschließungsanlage zu erstellen ist und auch eine Bautiefenbegrenzung auf 30 m erfolgt.

 

Städtebauliche Zielvorgabe der Stadt Waldbröl ist grundsätzlich die maßvolle Ergänzung der vorhandenen Wohnbebauung im südlichen Bereich Waldbröls, östlich anschließend an bestehende Wohnbauflächen entlang des Bitzenweges. Durch detaillierte Vorgaben im Bebauungsplan wird die Bodenversiegelung auf ein Mindestmaß beschränkt. Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 darf im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht überschritten werden. Zufahrten und Stellplätze auf den neuen Baugrundstücken sind nur ohne versiegelten Unterbau zulässig. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen (Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern, Rasenflächen) zu gestalten. Durch die festgesetzte Mindestgröße der Baugrundstücke von 600 m² wird sichergestellt, dass eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Bebauung mit einer Straßenfrontlänge von mindestens jeweils 20 m entstehen wird. Je Wohngebäude sind außerdem maximal zwei Wohnungen zulässig. Die über die Bautiefe hinausgehenden Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes werden zukünftig wieder mit Wald bestockt sein.

 

Der Stadtrat nimmt die vorgetragenen Argumente hinsichtlich des bestrittenen Bedarfs für die Baugrundstücke unter Berücksichtigung der vorhandenen Baulücken innerhalb des Stadtgebietes zur Kenntnis. Im Rahmen der Abwägung über die Baulandausweisung können diese Argumente nicht zielführend zur Einstellung der Bauleitplanung führen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sinnvolle Arrondierung als maßvolle Erweiterung in diesem Stadtquartier. Dass anderenorts selbstverständlich noch Baugrundstücke vorhanden sind, berücksichtigt die Stadt Waldbröl in ihrer Stadtentwicklungspolitik dergestalt, dass sie größere neue Baugebiete, die mit zusätzlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden sind, vorläufig nicht planen wird. Die beidseitige Bebauung einer vorhandenen Erschließungsanlage ist städtebaulich unter Berücksichtigung der hier getroffen Restriktionen äußerst sinnvoll und kann nicht in Frage gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als sowohl der Landesbetrieb Wald und Holz als auch die Untere Landschaftsbehörde der Maßnahme insgesamt zugestimmt haben.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Belange der Bewohner der südlichen Stadtrandlage Waldbröls nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Insbesondere wird auch die Nutzung des Naherholungsgebietes keinesfalls eingeschränkt. Alle Wirtschafts- und Wanderwege bleiben erhalten. Auch die Verkehrsbelastung des Bitzenweges wird durch maximal 24 Wohnungen innerhalb des Plangebietes nur marginal erhöht. Die umweltrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im Umweltbericht detailliert dargelegt worden. Die durchgeführte Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen keine nachtteiligen Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Biodiversität, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft sowie Kultur und Sachgüter zu erwarten sind. Aus diesem Grunde wurden die umweltrelevanten Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt.

 

 

Zu 2. Stellungnahme der Eheleute Conrad und andere

 

              Der Stadtrat weist die Stellungnahme zurück.

 

Die Untere Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises hat das Außerkrafttreten der Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet) in Aussicht gestellt. Ebenso wurde die Inanspruchnahme der Waldfläche mit dem Landesbetrieb Wald und Holz positiv abgestimmt. Das Naherholungsgebiet bleibt erhalten. Die Bebauung orientiert sich ausschließlich an der vorhandenen Erschließungsanlage und tangiert nicht bestehende Wirtschafts- bzw. Wanderwege.

 

Der Stadtrat stellt weiterhin fest, dass im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Stadt Waldbröl aufgrund der Bodenschutz-Klausel nach § 1 a Abs. 2 BauGB nicht an der Neuausweisung von Bauland grundsätzlich gehindert ist. Durch entsprechende Maßnahmen und Festsetzungen des Bebauungsplanes wird im Bereich Bitzenweg eine Bebauung zukünftig zulässig sein, die eine verminderte Versiegelung und eine Anpassung an das bestehende Wohngebiet ermöglicht. Hier ist insbesondere hervorzuheben, dass für die neuen Baugrundstücke keine zusätzliche Erschließungsanlage zu schaffen ist. Die momentane Wirtschaftskrise mit ihrem verringerten Wohnbaulandbedarf ist nicht ausschlaggebend für die langfristige städtebauliche Perspektive der Stadt Waldbröl. Eine ausreichende Baulandbereitstellung ist erforderlich, um dem demographischen Wandel entgegenzuwirken. Die Planung ist ausgewogen und hat nur geringe Auswirkungen auf die Nachbarbebauung.

 

 

Zu 3. Stellungnahme des Aggerverbandes

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes zur Kenntnis. Der Netzplan der Kläranlage Brenzingen ist entsprechend anzupassen. Der Abwasserbetrieb der Stadt Waldbröl wird das Entsprechende veranlassen.

 

 

Zu 4. Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz statt. Die Begründung zur 36. Änderung des Flächennutzungsplanes wird unter Punkt 8 wie beantragt geändert. Der Stadtrat stellt fest, dass es sich hierbei nur um eine redaktionelle und nicht um eine inhaltliche Änderung handelt.

 

 

Zu 5. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht statt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die rechtliche Sicherung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zunächst durch Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Satzung erfolgt. Zeitlicher Bezugspunkt für die Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ist nicht das Inkrafttreten des Bebauungsplanes, sondern der durch den Plan ermöglichte Eingriff (BVerwG, Beschluss vom 16.03.1999 – 4 BN 17.98). Auch ist die Rechtslage dahingehend zu berücksichtigen, dass anstelle von planerischen Darstellungen und Festsetzungen im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB getroffen werden können. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ist ausdrücklich bestimmt, dass Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages auch die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1 a Abs. 3 sein kann. Der städtebauliche Vertrag setzt insoweit keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen voraus; er macht sie entbehrlich. Dennoch wird die Stadt Waldbröl vor dem ersten Eingriff zusätzlich zu den textlichen Festsetzungen auch die gewünschten städtebaulichen Verträge zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen abschließen. Alternativ besteht selbstverständlich die Möglichkeit, auf das neu eingerichtete Ökokonto zurückzugreifen.

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Landrates aus bodenschutzrechtlicher Sicht statt. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26 wird unter Punkt 8 „Boden“ entsprechend ergänzt. Gleichermaßen wird in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 26 der Hinweis 3.1 „Boden“ überarbeitet. Der Stadtrat stellt fest, dass diese Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung keine Auswirkungen auf die planerischen Inhalte aufweisen.

 

 

Feststellungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Waldbröl – Bitzenweg gemäß §§ 2 und 5 BauGB mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für den Bebauungsplan Nr. 26 – Waldbröl – Bitzenweg – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner Sitzung am 03.02.2010 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 26 – Waldbröl – Bitzenweg – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit Umweltbericht hierzu.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.