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Auszug - 1. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes Nr. 62 - Wilkenroth - westlicher Teil - der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB - siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 25.01.2010 -  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 9
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 03.02.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Satzungsbeschluss:

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62 – Wilkenroth – westlicher Teil – der Stadt Waldbröl im Bereich Denklinger Straße gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner Sitzung am 03.02.2010 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 1. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes Nr. 62 – Wilkenroth – westlicher Teil – der Stadt Waldbröl im Bereich Denklinger Straße, Gemarkung Hermesdorf, Flur 15, Flurstücke Nr. 142, 143 und 144 (nunmehr Gemarkung Hermesdorf, Flur 15, Flurstück Nr. 147), bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

(1)    Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)    Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.