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Auszug - 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Aspenhöhe  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 8.2
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 03.02.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Stadtrat fasst bei vier Enthaltungen folgende

 

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme des Vereins für Deutsche Schäferhunde e.V.

 

Der Stadtrat gibt der Eingabe des Vereins für Deutsche Schäferhunde e.V. statt. Zur Bestandssicherung wird die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hundeübungsplatz“ dargestellt.

 

Zu 2. Stellungnahme Katholisches Ferienwerk Köln

 

Der Stadtrat folgt der Stellungnahme des Katholischen Ferienwerkes im Erzbistum Köln e.V. nicht. Der Beschluss zur 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im bereich Aspenhöhe wird nur dahingehend modifiziert, dass die Fläche des Hundeübungsplatzes als Grünfläche dargestellt wird. Das Sondergebiet „Ferienwohnen“ entfällt.

 

Der Stadtrat weist die Vorwürfe gegen Rat und Verwaltung der Stadt Waldbröl zurück. Dem Katholischen Ferienwerk Köln war eindeutig bekannt, dass die Bauleitplanung für den Bereich auf dem Aspen geändert werden musste, um der Christlichen Gemeinde Hammermühle hier ein Baurecht einräumen zu können. Den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes hatte die Christliche Gemeinde Hammermühle e.V. am 15.10.2007 vorgelegt. Am 29.10.2007 erfolgte die Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen. Schon in dieser Sitzung hatte sich der Bürgerprotest gegen eine Bebauung auf dem Aspen formiert. Der Ausschuss beschloss dann die Verwaltung zu beauftragen, mit der Bezirksregierung die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes abzustimmen sowie die anderen Modalitäten zu klären. Der Christlichen Gemeinde Hammermühle e.V. wurde seitens der Verwaltung am 31.10.2007 dieser Sachverhalt – insbesondere die notwendige Abstimmung der Planung mit der Bezirksregierung – mitgeteilt. Dass dann dennoch bereits am 23.11.2007 ohne jeglichen Beschluss des Stadtrates zur Bauleitplanung die notarielle Beurkundung zum Erwerb des Grundstückes vorgenommen wurde, hat die Stadt Waldbröl in keiner Weise zu vertreten. Die Risiken waren eindeutig dargelegt worden. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit dem behaupteten Schaden für das Katholische Ferienwerk geht nicht zu Lasten der Stadt Waldbröl.

 

Dem Stadtrat ist bekannt, dass das Katholische Ferienwerk Köln e.V. derzeit versucht, durch eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Ferienerholungsheimes die bauliche Nutzung auf dem Aspen auf Dauer zu sichern. Die Verwaltung hat diesbezüglich die Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 BauGB beantragt.

 

Der Bebauungsplan Nr. 104 der Stadt Waldbröl wurde aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl entwickelt und von der Bezirksregierung Köln am 20.02.1987 genehmigt. Das Projekt der Errichtung eines Ferienerholungsheimes durch das Katholische Ferienwerk Köln wurde innerhalb der letzten 22 Jahre nicht realisiert. Diese Nutzung soll auch planungsrechtlich nicht weiterverfolgt werden, weil eine Bebauung in dieser exponierten Lage aufgrund der ökologischen und landschaftsästhetischen sowie städtebaulichen Gegebenheiten auch in Zukunft ausscheidet. Es widerspricht außerdem den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, 500 m außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen Baugebiete vorzuhalten, wenn sie nicht zwingend in einer solchen Lage anzusiedeln sind. Der Bereich Aspen war ursprünglich als Lager des Reichsarbeitsdienstes genehmigt worden. Nachdem die Baracken größtenteils abgerissen worden sind, soll der exponierte Höhenrücken zukünftig von Bebauung freigehalten werden. Bauliche Entwicklungen finden vorrangig innerhalb der Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) statt. Dem Gebiet fehlt im Übrigen die Erschließung durch Ver- und Entsorgungsanlagen. Eine Bebauung würde weit reichend negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und das intakte Landschaftsbild auslösen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass nach § 42 Abs. 3 BauGB ein Entschädigungsanspruch nur besteht, wenn ein Eingriff in die ausgeübte Nutzung vorliegt, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Da keine legale Nutzung des Gebietes vorliegt, entsteht auch kein Entschädigungsanspruch.

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen bezüglich der Pachtsituation mit dem Hundeverein zur Kenntnis.

 

 

Zu 3. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Die Begründung und der Umweltbericht werden entsprechend ergänzt.

 

 

Beschluss zur öffentlichen Auslegung:

 

Der Stadtrat beschließt bei vier Enthaltungen die öffentliche Auslegung der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Aspenhöhe gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.