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Auszug - I. Nachtrag zur Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung  

 
 
Sitzung des Betriebsausschusses
TOP: Ö 4
Gremium: Betriebsausschuss1 Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 28.02.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:33 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
IV/869/2011 I. Nachtrag zur Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Dickmann
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
 
Beschluss

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl einstimmig in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

I. Nachtrag vom 23.03.2011

 

zur Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

 

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 23.03.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7)   Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €.

 

(8)   Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 2,85 EUR

 

In § 4 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

 

(9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

 

1.      Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,37 EUR je m³ erhoben.

 

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,79 EUR je m³ erhoben.

 

3.       Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 17,88 EUR je m³.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)       Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 1,06

 

§ 2

 

Dieser I. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.