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Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl einstimmig
in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten I. Nachtrag zur Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl in der
vorgelegten Fassung zu beschließen. I. Nachtrag vom 23.03.2011 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Waldbröl vom 25.03.2010 Aufgrund
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8
und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und des § 65 des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner
Sitzung am 23.03.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen: § 1 § 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung: (7) Die
Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €. (8) Bei
Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband
zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die
Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 2,85 EUR In § 4 wird folgender
Absatz 9 eingefügt: (9) Bei
Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben: 1.
Bei
Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN
4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,37 EUR je m³ erhoben. 2.
Bei
sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird
die Kleineinleiterabgabe von 1,79 EUR je m³ erhoben. 3.
Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen
(abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 17,88 EUR je m³. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Die
Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche
i.S.d. Abs. 1 1,06 € § 2 Dieser I. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in
Kraft. |
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