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Der Betriebsausschuss empfiehlt mit 13 Ja- und 2
Nein-Stimmen dem Rat der Stadt Waldbröl in seiner nächsten Sitzung den als
Anlage beigefügten XI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung
der Stadt Waldbröl in der vorgelegten Fassung zu beschließen. XI. Nachtrag vom 23.03.2011 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl vom 17.02.1982 Aufgrund
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8
und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und der §§ 53, 64 und 65 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der
Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 23.03.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags-
und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl vom
17.02.1982 beschlossen: § 1 § 7 Abs.
3 und 4 erhalten folgende Fassung: (3) Die Grundgebühr beträgt: bei
Wasserzählern mit einer Nennleistung von 3–5 m³ –QN 2,5 je Monat 6,10 Euro bei
Wasserzählern mit einer Nennleistung von 7–10 m³ – QN 6 je Monat 11,04
Euro bei
Wasserzählern mit einer Nennleistung von 20 m³ –QN 10 je Monat 18,42 Euro bei
Wasserzählern mit einer Nennleistung von 50–80 m³ – QN 15–40 je Monat 42,96 Euro bei
Wasserzählern mit einer Nennleistung von 100–150 m³ – QN
60–150 je Monat 61,32 Euro Bei
Verbundzählern wird die Grundgebühr für den Zähler mit der größten Nennleistung
erhoben. Die
Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Bei der
Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig
eingebaut und endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet. Wird die
Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb,
betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat
unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle
Monate, keine Gebühr erhoben. (4) Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,73
Euro/m³ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. § 2 Dieser XI. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in
Kraft. |
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