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Auszug - XI . Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl  

 
 
Sitzung des Betriebsausschusses
TOP: Ö 2
Gremium: Betriebsausschuss1 Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 28.02.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:33 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
IV/870/2011 XI . Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Dickmann
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
 
Beschluss

Der Betriebsausschuss empfiehlt mit 13 Ja- und 2 Nein-Stimmen dem Rat der Stadt Waldbröl in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten XI

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt mit 13 Ja- und 2 Nein-Stimmen dem Rat der Stadt Waldbröl in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten XI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

XI. Nachtrag vom 23.03.2011

 

zur Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl

 

vom 17.02.1982

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und der §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 23.03.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl vom 17.02.1982 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 7 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

 

(3)        Die Grundgebühr beträgt:

 

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 3–5 m³ –QN 2,5                   je Monat  6,10 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 7–10  m³ – QN 6                  je Monat 11,04 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 20 m³ –QN 10                      je Monat 18,42 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 50–80 m³ – QN 15–40         je Monat 42,96 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 100–150 m³ – QN 60–150   je Monat 61,32 Euro

 

Bei Verbundzählern wird die Grundgebühr für den Zähler mit der größten Nennleistung erhoben.

 

Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

 

Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.

 

Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Gebühr erhoben.

 

(4)        Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,73 Euro/m³ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

§ 2

 

Dieser XI. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.