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Auszug - Erlass einer Hebesatzsatzung  

 
 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
TOP: Ö 1
Gremium: Haupt- und Finanzauschuss1 Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 14.09.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:50 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
V/973/2011 Erlass einer Hebesatzsatzung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kötting, MichaelaAktenzeichen:FB V
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Bürgermeister Koester begrüßt die Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit fest

Bürgermeister Koester begrüßt die Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit fest.

 

 

Stadtkämmerin Hasenbach erläutert die finanzielle Lage der Stadt Waldbröl und betont dabei besonders den kontinuierlich ansteigenden Fehlbetrag, der mittlerweile ein Höhe von  33 Mio € erreicht hat. Die Anhebung der Kassenkredite in der Haushaltssatzung wird notwendig werden.  Das von der Landesregierung begonnene Gesetzesvorhaben „Stärkungspakt Stadtfinanzen“ soll den verschuldeten Kommunen helfen; diese Hilfe jedoch an einen kommunalen Eigenbeitrag knüpfen. Vor diesen Hintergründen verbunden mit einer Forderung der Kommunalaufsicht gebe es keine andere Möglichkeit, als die Hebesätze, wie in der Sitzungsvorlage dargestellt, zu erhöhen. Die Stadt Waldbröl befinde sich  im kommunalen Vergleichdabei im Mittelfeld.

 

Die StV. Bourtscheidt und Theuer erklären, dass die SPD der Vorlage zustimmen wird, da es keine Alternative gebe. Es müsse jedoch auch ein klarer Sparwille formuliert und umgesetzt werden.

 

StV. Helzer regt an, die Grundsteuer B nur auf 405 v.H. und die Gewerbesteuer auf 445 v. H. zu erhöhen. Diese Verschiebung zugunsten der Grundsteuer B sei im Ergebnis aufkommensneutral und entlaste die Hauseigentümer.

 

StV. Greb gibt zu bedenken, dass die Stadt Waldbröl im kommunalen Vergleich bei dem Bevölkerungseinkommen am Ende der Liste stehe. Vor diesem Hintergrund müssten auch weitere Belastungen der Bürger gesehen werden und es sei wichtig, ausgabenseitig zu Kürzungen zu kommen. Er rege daher an, eine pauschale Ausgabenkürzung um 3 % vorzunehmen.

 

StV. Steiniger erklärt, dass es sich bei den genannten Steuererhöhungen um ein notwendiges Übel handele und bezweifelt, dass ein Sparziel von 3 % überhaupt umsetzbar  sei. Er verweist auf die Sparbemühungen in der Vergangenheit und regt an, eine Beratung von neuen Sparzielen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2012 zu führen.

 

BM Koester betont, dass die Verwaltung Ihr Sparpotential in weiten Teilen ausgeschöpft habe und bei einer Formulierung von neuen Sparzielen Verwaltungsleistungen gekürzt werden müssten.

 

Stv. Hein bemerkt, dass die seinerzeit von ihr kritisierte Sanierung der Verbindungsstraße nach Ommeroth in der Kostenhöhe das Volumen der Grundsteuererhöhung B habe.

 

 

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es werden nachstehende Beschlüsse gefasst,

 

1. ) Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt bei 13 Nein-Stimmen, 2 Ja-Stimmen und einer Enthaltung den Vorschlag der UWG-Fraktion ab, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 405 v.H. und für die Gewebesteuer auf 445 v.H. festzusetzen.

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt bei einer Gegenstimme dem Rat, den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 260 v.H. festzusetzen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt bei 3 Gegenstimmen dem Rat, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 413 v. H. festzusetzen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt bei 3 Gegenstimmen dem Rat, den Hebesatz für Gewerbesteuer auf 440 v. H. festzusetzen.

 

StV. Theuer regt an, die Haushaltsplanberatungen in den Fachausschüssen vorzunehmen.

Der Bürgermeister befürwortet diesen Vorschlag.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss überweist mit diesen Beschlüssen dem Rat die nachstehende Hebesatzsatzung zur abschließenden Beschlussfassung:

 

 

 

Satzung vom           über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Waldbröl ( Hebesatzsatzung )

 

Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f sowie 77 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GONW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW, S. 666/ SGV NRW 2023 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 ( GV NRW, S. 271 ), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ( BGBl. I, S. 4167 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2010

( BGBl. I, S. 1768 ) und des § 25 des Grundsteuergesetzes

( GrStG ) vom 07.08.1973 ( BGBl. I, S. 965 ), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 ( BGBl. I, S. 2794 ),

hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 05.10.2011 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

 

§ 1

Erhebungsgrundsatz

 

Die Stadt Waldbröl erhebt

a)      nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes eine Grundsteuer auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz,

b)     nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerbesteuer.

 

§ 2

Hebesätze

 

Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2012 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

a)      für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

( Grundsteuer A )                                                                                                  260 v. H.

b)      für die Grundstücke

( Grundsteuer B )                                                                                                  413 v. H.                                                                                                                                                                         

2. Gewerbesteuer                                                                                                                 440 v. H.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Hebesatzsatzung tritt ab dem 01.01.2012 in Kraft.