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Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat einstimmig bei zwei Enthaltungen folgende Beschlussfassung:
Zu 1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW:
Der Stadtrat nimmt die Informationen des Geologischen Dienstes zu den Baugrundrisiken (tektonische Störzone im Siefenbereich) zur Kenntnis. Auswirkungen auf das Gewerbegebiet sind nicht erkennbar. Hinsichtlich der Anregung zum Niederschlagswasser ist festzustellen, dass dessen Beseitigung durch Versickerung in der belebten Bodenzone auf dem Lagerplatz für die Zwischenlagerung und Kompostierung von organischen Abfällen des städtischen Baubetriebshofes erfolgt.
Zu 2. Stellungnahme RWE:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des RWE bezüglich der Versorgung des Gewerbegebietes sowie hinsichtlich des Straßenbeleuchtungskabels zur Kenntnis. Da innerhalb des Gewerbegebietes ausschließlich ein Lagerplatz errichtet wurde, ist eine weitere Erschließung des Gebietes nicht erforderlich.
Zu 3. Stellungnahme Aggerverband:
Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Aggerverbandes bezüglich der Freihaltung des Gewässerkorridors von mindestens je 6,00 m Breite auf jeder Seite des Gewässers ab Gewässeroberkante statt. Im Bebauungsplan wurden dementsprechende Festsetzungen getroffen.
Der Stadtrat entspricht dem Hinweis des Aggerverbandes zur zukünftigen Niederschlagsentwässerung. Die Versickerung des Regenwassers erfolgt auf dem nicht versiegelten Lagerplatz in die belebte Bodenzone. Sollte zukünftig eine Bebauung stattfinden, ist eine Neukonzeption der Niederschlagsentwässerung vorzunehmen.
Zu 4. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht statt. Der im Planbereich verlaufende Graben mit Gewässer wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes dauerhaft gesichert.
Der Stadtrat stellt fest, dass im geplanten Gewerbegebiet ein nicht versiegelter Lagerplatz des städtischen Bauhofes errichtet worden ist. Das Niederschlagswasser wird hier in die belebte Bodenzone versickert. Die Einleitung in den Vorfluter erfolgt nicht. Die Begründung des Bebauungsplanes wird entsprechend angepasst. Innerhalb des Plangebietes sind nunmehr kein Regenklärbecken und kein Regenrückhaltebecken zu errichten. Deshalb erfolgt diesbezüglich keine Änderung des Bebauungsplanes.
Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Sie werden in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen.
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Innenentwicklung Nr. 11 D nach § 13 a Baugesetzbuch – Hermesdorf, Biebelshofer Weg – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW S. 271) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in seiner Sitzung am 05.10.2011 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 11 D nach § 13 a Baugesetzbuch – Hermesdorf, Biebelshofer Weg – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.
§ 2
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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