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Auszug - 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Bröl / Thierseifen - Nord - siehe Ausschuss Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 01.02.2012 -  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 7
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 15.02.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa des Schulzentrums
Ort:
III/025/2012 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Bröl / Thierseifen - Nord
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Der Rat fasst einstimmig bei einer Enthaltung folgende

Der Rat fasst bei einer Enthaltung folgende

 

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Ingo Rahn:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Herrn Ingo Rahn zurück.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.05.1999 – 4 BN 15.99, den Herr Rahn anführt, ausdrücklich auch festgestellt, dass eine Planung nicht nur dann erforderlich ist, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Rahmen zu lenken, sondern auch, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Die Gemeinde hat somit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eindeutig die Möglichkeit, durch Bebauungsplanung vorausschauend Festsetzungen zu treffen, die es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten ist. Somit stellt der Rat der Stadt Waldbröl fest, dass die vorliegende 47. Änderung des Flächennutzungsplanes, die ein Baugebiet mit maximal 15 neuen Bauplätzen vorbereitet, mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu vereinbaren ist. Der zukünftige Bauflächenbedarf ist in der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplanes unter Nr. 4 explizit dargelegt worden. Der zukünftige Bedarf ist im Rahmen der Abwägung ermittelt und gewichtet worden. Die Stadt Waldbröl ist demnach planungsbefugt, weil sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. An einer Planungsbefugnis würde es nur fehlen, wenn die Aufstellung der Bauleitplanung nur deshalb erfolgt, um dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen den Verkauf von Baugrundstücken zu ermöglichen. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Im Rahmen der Abwägung wurde das städtebauliche Ziel der zulässigen maßvollen Ortserweiterung ins Auge gefasst. Es handelt sich dabei letztlich nur um eine größere Lückenschließung zwischen bereits bebauten Bereichen. Ein Zusammenwirken zwischen Gemeinde und privaten Investoren bei der Einleitung und Aufstellung von Bauleitplänen widerspricht nicht der Intention des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies bestätigen z.B. die Vorschriften über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB, der gerade auf ein enges Zusammenwirken und eine Planvorlage des Investors gerichtet ist, ebenso die Aufgaben und Funktionen des Städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall nur um die vorbereitende Bauleitplanung handelt. Die verbindliche Bauleitplanung wird derzeit noch nicht durchgeführt.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass in der Abwägung über den vorliegenden Bauleitplan die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB berücksichtigt wurden. Für die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde ein Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB von einem unabhängigen Gutachter erstellt. Der Umweltbericht kommt zum Ergebnis, dass alle Schutzgüter mit Ausnahme des Schutzgutes Boden keine erhebliche Beeinträchtigung durch die Planung erfahren. Die weitere Konkretisierung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Dies gilt auch für die Belange des Verkehrs. Gemäß den Ausführungen in der Begründung zur Flächennutzungsplanung ist die Infrastruktur im vorliegenden Fall insgesamt tragfähig. Die Ortslage wird durch eine Landes- und eine Kreisstraße optimal an das überörtliche Straßennetz angebunden. Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt über die vorhandene Erschließungsanlage „Neuer Weg“, die über einen geeigneten Ausbauzustand verfügt. Die Erschließung innerhalb des westlichen Gebietes ist mit der Aufstellung eines erforderlichen Bebauungsplanes zu regeln. Lösungen über vorhanden städtische Wirtschaftswege, die entsprechend auszubauen sind, sind ohne weiteres denkbar. Der östliche Teil des Bereiches soll von der K 26 aus erschlossen werden.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass in den Ortsteilen Bröl und Thierseifen 20 Baulücken  ermittelt worden sind. Diese Anzahl ist jedoch nur von theoretischer Bedeutung, weil in den Ortslagen die bebaubaren Flächen häufig für den Eigenbedarf vorgehalten werden. Hinzu kommt, dass sich am nördlichen Ortsrand von Bröl und Thierseifen bereits durch Sticherschließungen eine Neubautätigkeit entwickelt hat, die nunmehr kurz- bzw. mittelfristig fortgesetzt werden soll. Ein nicht unerheblicher Teil des Plangebietes ist bereits bebaut.

 

Der Stadtrat gibt der Anregung des Herrn Ingo Rahn statt, die Obstbäume innerhalb des Plangebietes zu erhalten. Diesbezügliche Aussagen sind bereits in der Begründung und im Umweltbericht zur 47. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten. Die Sicherung erfolgt anlässlich der verbindlichen Bauleitplanung. Bezüglich des erforderlichen Ausgleichs für die Eingriffe in die Natur und Landschaft entspricht der Stadtrat ebenfalls den Anregungen des Herrn Ingo Rahn. Eine Kompensation für die Eingriffe hat zwingend zu erfolgen. Hier bietet es sich an, dies über das bestehende städtische Ökokonto abzuwickeln oder alternativ eine Ausgleichsfläche zu konzipieren. Unabhängige Gutachten sind selbstverständlich. Die von Herrn Rahn angesprochene Störung der Ruhezonen ist nach den Aussagen des vorliegenden Umweltberichtes nicht als erhebliche Beeinträchtigung einzustufen, weil nur geringe zusätzliche Lärm- und Schadstoffimmissionen zu erwarten sind.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Aggerverband:

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung zur Kenntnis. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Regenentwässerung abschließend zu prüfen und herzustellen. Des Weiteren ist das Plangebiet in den Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl aufzunehmen.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Feststellungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Bröl / Thierseifen – Nord gemäß §§ 2 und 5 BauGB mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu.