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Auszug - 2. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Hoff im Bereich Heppenberg - siehe Ausschuss Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 01.02.2012 -  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 9
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 15.02.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa des Schulzentrums
Ort:
III/027/2012 2. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Hoff im Bereich Heppenberg
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Satzungsbeschluss:

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für die 2. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Hoff im Bereich „Heppenberg“ folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6 und  § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Hoff in der Fassung der 1. Ergänzungssatzung vom 20.05.1998 wird am südlichen Ortsrand im Bereich „Heppenberg“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Waldbröl, Flur 4, Flurstück Nr. 13.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

(1)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)    Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.