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Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt einstimmig dem Rat der Stadt Waldbröl, den in heutiger Sitzung vorgelegten I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungsteuer in der Stadt Waldbröl (Vergnügungsteuersatzung) vom 20.12.2010 zu beschließen.
I. Nachtrag zur Satzung
über die Erhebung von Vergnügungsteuer in der Stadt Waldbröl (Vergnügungsteuersatzung) vom …………..
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung vom …………….. folgenden I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungsteuer in der Stadt Waldbröl (Vergnügungsteuer) vom 20.12.2010 beschlossen:
§ 1
§ 1 – Steuergegenstand – wird wie folgt ergänzt:
7. Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars. Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.
§ 2
§ 6 – Besteuerung nach Größe des benutzten Raumes – erhält folgende Fassung:
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1-2 und 7 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche
- nach § 1 Nr. 1 bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 Euro; - nach § 1 Nr. 2 und 7 je 3,00 Euro.
Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
§ 3
Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2013 in Kraft.
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