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Auszug - III. Nachtrag zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010; hier: Änderung von § 9 Abs. 1 - siehe Betriebsausschuss v. 29.11.2012 -  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 16
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 05.12.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:05 - 20:30 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
IV/168/2012 III. Nachtrag zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010;

hier: Änderung von § 9 Abs. 1
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Josifek, JanAktenzeichen:Abwasserwerk
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 


 

Beschluss:

 

Der Rat beschließt einstimmig den III. Nachtrag zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010 wie folgt:

 

§ 9 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010 erhält folgende Fassung:

 

Vorausleistungen

 

(1)   Die Stadt erhebt jedes Kalenderjahr nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen in maximal 12 monatlichen Abschlägen auf die Jahresabwassergebühr. Die Vorausleistungen werden nach der Höhe des Betrages bestimmt, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Bedarf vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Vorausleistung bleibt bis zur folgenden Abrechnung bestehen. Eine Anpassung der Vorausleistung ist bei veränderten Verhältnissen jederzeit möglich.