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Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig den III. Nachtrag zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010 wie folgt:
§ 9 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010 erhält folgende Fassung:
Vorausleistungen
(1) Die Stadt erhebt jedes Kalenderjahr nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen in maximal 12 monatlichen Abschlägen auf die Jahresabwassergebühr. Die Vorausleistungen werden nach der Höhe des Betrages bestimmt, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Bedarf vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Vorausleistung bleibt bis zur folgenden Abrechnung bestehen. Eine Anpassung der Vorausleistung ist bei veränderten Verhältnissen jederzeit möglich.
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