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Auszug - Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl 2014  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 12
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 11.12.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:15 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
II/321/2013 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl 2014
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Murawski, JanaAktenzeichen:FB II
Federführend:Fachbereich II, Ordnungsamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 


 

Beschluss:

 

Der Rat beschließt einstimmig die als Anlage zur Einladung beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Jahre 2014.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung vom

 

über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2014

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ( Ladenöffnungsgesetz G  NRW )  vom 16.11.2006  ( GV.NRW  S. 516 )  in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4  der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 ( SGV.NRW S. 281 )  in der zurzeit geltenden Fassung und der §§  25 ff . des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980  ( GV. NRW S. 528 ) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 ( GV.NRW  S.274  )  wird von der Stadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Beschluss des Rates vom                      für das Gebiet der  Stadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

§ 1

 

Die Verkaufsstellen in der Stadt Waldbröl dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2014 jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00  Uhr geöffnet werden:

 

Sonntag,  06.04.2014      Frühlingsblumenaktion

Sonntag,  29.06.2014      Märchensonntag

Sonntag,  09.11.2014      Martinsmarkt

Sonntag,  30.11.2014      Weihnachtsmarkt

 

 

§ 2

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb

      der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 3 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungs-

     zeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

 

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Waldbröl, den

Stadt Waldbröl als

örtliche Ordnungsbehörde

Der Bürgermeister