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Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig die als Anlage zur Einladung beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Jahre 2014.
Anlage:
Ordnungsbehördliche Verordnung vom
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2014
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ( Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW ) vom 16.11.2006 ( GV.NRW S. 516 ) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 ( SGV.NRW S. 281 ) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 25 ff . des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 ( GV. NRW S. 528 ) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 ( GV.NRW S.274 ) wird von der Stadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Beschluss des Rates vom für das Gebiet der Stadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Waldbröl dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2014 jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden:
Sonntag, 06.04.2014 Frühlingsblumenaktion Sonntag, 29.06.2014 Märchensonntag Sonntag, 09.11.2014 Martinsmarkt Sonntag, 30.11.2014 Weihnachtsmarkt
§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 3 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungs- zeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Waldbröl, den Stadt Waldbröl als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister
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