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Auszug - Anpassung des Konzeptes zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser  

 
 
Sitzung des Betriebsausschusses
TOP: Ö 4
Gremium: Betriebsausschuss1 Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 17.11.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:30 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal der Stadtwerke Waldbröl GmbH, Friedrich-Engels-Straße 23, Waldbröl
Ort:
Zusatz: Die Sitzung war ursprünglich für den 10.11.2024 terminiert. Sie wurde auf den 17.11.2014 verschoben.
IV/453/2014 Anpassung des Konzeptes zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:M. Mitze
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Mitze erklärt, dass die Kommunen in NRW ermessensfehlerfreie Entscheidungen darüber zu treffen haben, welche Grundstücke das anfallende Niederschlagswasser gebührenwirksam in den öffentlichen  Kanal einzuleiten haben. Für Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt Waldbröl wurde mit der Einführung der gesplitteten Gebühr im Jahr 2010 (mit Rückwirkung zum Jahr 2008) die Frage zur Gebührenerhebung für abflusswirksame Flächen per Ratsbeschluss derart geklärt, dass das gesamte Niederschlagswasser von Grundstücken, welches dort auf den befestigten und überbauten Flächen anfällt, grundsätzlich und ausnahmslos der Stadt Waldbröl zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu überlassen ist. Da sich diese Vorgehensweise in der Verwaltungspraxis allerdings nicht generell auf die Gesamtheit aller Fälle als übertragbar erwiesen hat, wurde in 2012 ein Handlungskonzept durch den Betriebsausschuss beschlossen, welches sowohl mit Hinblick auf die Vermeidung von Pumpenlösungen für Niederschlagswasser als auch zur Berücksichtigung der Angemessenheit einer Anschlussforderung die Einführung einer Bagatellgrenze als Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen hatte. Da sich jedoch auch die Einräumung dieser v.g. Befreiungsmöglichkeiten bis dato als nicht uneingeschränkt praxistauglich herausgestellt hatte, wurde sowohl von Seiten der Antragsteller als auch durch die hiesige Kommunalpolitik zwischenzeitlich eine weiterführende Konzeption gefordert, welche in noch größerem Maße als bisher die mögliche Anerkennung von Befreiungstatbeständen mit besonderem Fokus auf sozialverträgliche und wirtschaftliche Aspekte beinhaltet.

 

Ein solches angepasstes Konzept zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser wurde durch das Ingenieurbüro Fischer Büro in Zusammenarbeit mit dem Abwasserwerk zwischenzeitlich ausgearbeitet. Der Geschäftshrer des Ingenieurbüros, Herr Michael Hippe, stellt anhand einer Präsentation vor, in wieweit sich bei der Betrachtung der gesetzlichen, technischen, wirtschaftlichen, umweltmäßigen und grundstücksbezogenen Rahmenbedingungen mögliche Änderungspotenziale ergeben. Im Ergebnis der wesentlichen Abwägungskriterien und unter Becksichtigung maßgeblicher Aspekte wie z.B. Veranlassung und Sanierungsaufwand sowie deren unterschiedlichen Auswirkun­gen auf das Gebührenaufkommen, auf die Akzeptanz und die Einhaltung des Gleichbehandlungsprinzips wurden die in der u.g. Beschlussfassung dargestellten Änderungen als zukünftige Möglichkeit zur Anerkennung von Befreiungstatbeständen vorgeschlagen.

Im weiteren Verlauf beantworten Herr Hippe und Herr Mitze diverse Fragen der Ausschussmitglieder. StV. Wagner befürwortet das angepasste Konzept und bewertet dieses als ausgewogen, da insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Gehrenstabilität und der Gleichbehandlung gewahrt sind. Zudem stellt seiner Meinung nach die Einführung der neuen Befreiungstatbestände einen sinnvollen verwaltungsmäßigen Schritt dar, da die bisherige „rigorose Methode“ nicht mehr zur Anwendung kommen wird.

StV. Conrad bittet darum, die Bilder aus der Präsentation dem Bürger an die Hand zu geben und fragt, ob die Satzung geändert werden muss. Herr Mitze erklärt, dass die aktuelle Satzung nicht geändert werden muss, da diese bereits Ausnahmeregelungen beinhaltet. Betriebsleiter Prof. Dr. Zemlin fügt hinzu, dass das beschlossene Handlungskonzept bereits eine gültige Rechtsgrundlage darstellt und dass somit kein zutzlicher Ratsbeschluss erforderlich ist.