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Auszug - Durchführung des Aufnahmeverfahrens - Neuregelung durch den § 46 Abs. 6 Schulgesetz   

 
 
Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Schule und Kultur1 Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 01.12.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
Zusatz: Vor Beginn der Sitzung besteht die Möglichkeit, ab 16.30 Uhr nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Helmert, Tel. 02291/85156, das Archiv im Rathaus zu besichtigen.
III/477/2014 Durchführung des Aufnahmeverfahrens - Neuregelung durch den § 46 Abs. 6 Schulgesetz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Bertrams-Helzer, BeateAktenzeichen:FB I
Federführend:Fachbereich I, Haupt- und Personalamt Beteiligt:Fachbereich I, Haupt- und Personalamt
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Seitens der Verwaltung erläutert Herr Domke die Beschlussvorlage mit dem Fazit, dass auswärtige Schüler unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten Waldbröler Schüler beim Aufnahmeverfahren abgelehnt werden können.

 

Auf Anfrage wird von Frau Bertrams-Helzer ergänzt, dass dieses Verfahren an den städtischen Schulen zurzeit nur an der Gesamtschule wegen der begrenzten Aufnahmekapazität Anwendung finden wird.

 

Erläuterungen hierzu gibt Frau Wallbaum von der Gesamtschule wie folgt ab:

 

Die Gesamtschule hat den Bildungsauftrag, ihre Schüler aus drei Leistungsgruppen jahrgangsweise gemeinsam zu unterrichten. Die Leistungsgruppen ergeben sich aus nachstehenden Notendurchschnitten:

 

1,0 bis 2,5 (gymnasialer Bereich / wobei hier auch Realschüler mitvertreten sind),

2,6 bis 3,3 (Realschulbereich),

ab     3,4 (Hauptschulbereich).

 

Zur Erfüllung des Bildungsauftrages sei es notwendig, dass diese Leistungsgruppen zu anhernd gleichen Anteilen in einem Jahrgang aufgenommen werden. Eine Differenzierung in 4 Hauptfächern in Grund- und Erweiterungskurse erfolgt erst ab Klasse 7 bzw. 8. Bis dahin lernen alle Kinder in Fortführung der Grundschule gemeinsam im Klassenverband.

 

Die Schulleitung ergänzt, dass das Verfahren im letzten Jahr noch keine Anwendung gefunden hat und deshalb 7 Kinder aus anderen Kommunen mit gleicher Schulform aber aus allen Leistungsgruppen aufgenommen wurden. Künftig werden Gesamtschüler aus Windeck und Reichshof herausfallen, da eigene Schulformen vorgehalten werden. Veränderungen in den Klassenstärken werden jedoch durch Inklusionskinder zu erwarten sein. Bei Aufnahme von 8 Inklusionskindern senkt die Klassenstärke sich auf 27 ab. Es gehen somit eventuell Plätze für andere Schüler verloren.

 

S.B. Jaeger trägt Bedenken zur künftigen Aufnahme von Geschwisterkindern, Problemen in den einzelnen Leistungsgruppen und zum nicht zumutbaren Ersatz der Hauptschule vor. Es wird weiter darüber beraten, dass Kinder mit Förderbedarf gleichmäßig auf Waldbröler Schulen verteilt werden sollten, was aber nicht im Ermessen der Schulleitung, sondern des Inklusionskoordinators steht. Mehrheitlich wird der positive Schulträgerbeschluss für notwendig erachtet.

 

 


 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Schule und Kultur beschließt einstimmig bei einer Enthaltung dem Rat der Stadt Waldbröl zu empfehlen, die Anwendung der Neuregelung durch den § 46 Abs. 6 Schulgesetz anzuwenden zu beschließen. Die Stadt Waldbröl als Schulträger legt fest, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gehlten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.