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Beschluss:
Der Rat beschließt bei einer Enthaltung, die Neuregelung durch den § 46 Abs. 6 Schulgesetz anzuwenden. Die Stadt Waldbröl als Schulträger legt fest, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.
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