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Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis.
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für die 3. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Grünenbach folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 21.01.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Grünenbach werden südöstlich der Straße „Hasenacker“ im Bereich der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstücke Nr. 113 teilweise und 148 festgelegt.
(2) Nordwestlich der Straße „Hasenacker“ wird der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Grünenbach im Bereich des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 123 um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.
(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist für den Bereich der Ergänzungssatzung mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
(1) Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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