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Auszug - Einziehung von öffentlichen Fußwegen zugleich Wirtschaftswege mit anschließender Widmung für den öffentlichen Verkehr - siehe Ausschuss für Bauen und Verkehr vom 23.03.2015  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 7
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 25.03.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:05 - 20:15 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa des Schulzentrums
Ort:
Zusatz: Vor Eintritt in die Tagesordnung: Einführung und Verpflichtung des Stadtverordneten Alex Schulz
III/503/2015 Einziehung von öffentlichen Fußwegen zugleich Wirtschaftswege mit anschließender Widmung für den öffentlichen Verkehr
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Grassow, CorneliaAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 


 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig, die nachfolgenden öffentlichen Fußwege zugleich Wirtschaftswege gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NRW einzuziehen.

 

1.   Drosselweg zwischen Köhlerstraße und Ostpreußenstraße/Turnerstraße, Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück 285 (entstanden aus Flurstück 195)

 

2.   Schillerstraße zwischen Heinrich-Heine-Straße und Kalkberg, Gemarkung Waldbröl, Flur 59, Flurstück 338 (ehemals Flurstück 73, später 222)

 

3.   Heinrich-Heine-Straße zwischen Höhenweg und Schillerstraße, Gemarkung Waldbröl, Flur 59, Flurstück 334 und 335 (ehemals Flurstück 73 später, 222)

 

4.   Ernst-Wiechert-Weg zwischen Ernst-Moritz-Arndt-Straße und Sudermannweg, Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 416 (entstanden aus Flurstück 57)

 

 

Nach Rechtskraft der Einziehung werden die eingezogenen Fußwege gemäß § 6 Abs. 1 als Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.