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Auszug - Klarstellungs- und 8. Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Ortschaft Rossenbach - siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 10.06.2015 -  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 8
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 24.06.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:45 - 21:35 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
Zusatz: Vor Eintritt in die Tagesordnung: Besichtigung Panabora mit Parkleiter Herrn Steffen Müller um 15.30 Uhr. Treffpunkt: Vom Hecker Weg aus kommend am ehemaligen Eingangsbereich der Kaserne
III/531/2015 Klarstellungs- und 8. Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Ortschaft Rossenbach
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

StV. Steiniger erklärt als zuständiger Ausschussvorsitzender, dass die Beschlussfassung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung abgesetzt wurde und er darum bitte, den Beschluss heute wie folgt aufzuteilen:

 

Abstimmung über die Ergänzungssatzung;

Abstimmung über die Klarstellungssatzung;

Abstimmung über die Beschlussvorlage der Verwaltung.

 

Mit dieser Aufteilung der Beschlussvorlage soll ermöglicht werden, dass abweichenden Meinungen artikuliert werden können.

 

Auf Nachfrage des StV. Kuhlmann-Custodis wird mitgeteilt, dass diese Teilung zulässig ist.

 

StV. Theuer weist darauf hin, dass man einen Ortstermin durchgeführt hat und die SPD-Fraktion kein Problem mit der Vorlage habe. Es sei ihr wichtig, bauwilligen Bürgern zu helfen.

 

StV. Helzer hrt aus, dass für die UWG-Fraktion keine Änderung der Situation ersichtlich sei, die eine Neubewertung erforderlich mache.


 

Beschlüssee:

 

Zu 1. Stellungnahme Abwasserwerk:

 

Der Stadtrat nimmt einstimmig die Stellungnahme des Abwasserwerks Waldbröl zustimmend zur Kenntnis. Der Entwurf der Satzungsbegründung enthält bereits dementsprechende grundsätzliche Aussagen.

 

 

Zu 2. Stellungnahme des Dorfvereins Rossenbach sowie verschiedener betroffener Nachbareigentümer:

 

Der Stadtrat stellt einstimmig fest, dass die Stellungnahme zwar verspätet eingegangen, diese im Rahmen der Abwägung jedoch behandelt werden muss. 

 

Der Rat weist einstimmig die Stellungnahme insgesamt aus folgenden Gründen zurück:

 

Der Bereich der 8. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rossenbach wird durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches Rossenbacher Straße 7 bis 11 sowie Hillesberg 3 bis 11 entsprechend geprägt. Auf der Parzelle Gemarkung Waldbröl, Flur 65, Flurstück Nr. 1 wurde bereits ein Wohnhaus errichtet. Gegenüber der Straße liegt das Wohnhaus Hillesberg 11. Die Verlängerung der Bauzeile für ein weiteres Wohnhausvorhaben ist somit hinsichtlich der Vorprägung rechtlich unbedenklich. Auf der Parzelle 174 sollen erschlossen durch eine private Zuwegung im Hinterlandbereich zwei neue Baugrundstücke ausgewiesen werden. Dieser Bereich wird ebenfalls durch die unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser geprägt. Somit ist auch hier eine Ausweisung mittels Ergänzungssatzung rechtlich zulässig. Die Ergänzung um drei Hausgrundstücke führt angesichts von 10 vorhandenen Wohngebäuden, die westlich der Straße Hillesberg und nördlich der Rossenbacher Straße liegen, eindeutig nicht zu einem neuen Baugebiet. Es entsteht kein Planungserfordernis, das die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert. Durch die vorhandene private Zuwegung können die zwei Baugrundstücke im Hinterland problemlos erschlossen werden. Einer öffentlichen Zuwegung bedarf es nicht. Das zusätzliche Baugrundstück an der Straße Hillesberg verlängert die vorhandene Bauzeile.

 

Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches ist für die Aufstellung von Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine Flächennutzungsplandarstellung erforderlich.

 

Im aktuell gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln wird in der textlichen Darstellung erläutert, dass der Verzicht auf eine zeichnerische Darstellung von Ortschaften mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern als Siedlungsbereich weder ein allgemeines Bauverbot zur Folge hat noch die weitere Entwicklung dieser Ortschaften im Rahmen der Bauleitplanung verhindert wird. Dem Vernehmen nach wird auch der LEP NRW in seiner neuen Fassung dementsprechend angepasst werden.

 

Laut Landschaftsplan Nr. 5 des Oberbergischen Kreises handelt es sich vorliegend nicht um einen geschützten Landschaftsbestandteil, sondern um Landschaftsschutzgebiet. Der Oberbergische Kreis als Untere Landschaftsbehörde hat gegen die Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes mit der Neubebauung keine Bedenken geäert.

 

Dass in der Ortslage noch mindestens 20 Baulücken vorhanden sind, ist bekannt. Der Vorrang der Innenentwicklung nach dem Baugesetzbuch bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine Neuausweisungen von Bauland mehr möglich sind. Vorhandene Baulücken werden oftmals für den Eigenbedarf gehortet und stehen dem freien Markt nicht zur Verfügung. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste maßvolle Erweiterung der Ortslagenabgrenzung. Der bestehende Ortsrand wird entsprechend der vorhandenen Nachbarbebauung überwiegend zur Baulückenschließung angepasst. Der Rat der Stadt Waldbröl hat sich in der Vergangenheit stets für eine maßvolle Entwicklung auch auf den Außenortschaften eingesetzt, um gerade hier dem demografischen Wandel durch neue Baugrundstücke entgegen zu wirken.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat gibt einstimmig der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht vollinhaltlich statt. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde dementsprechend angepasst.

 

 

Beschluss:

 

Der Rat beschließt die in Rede stehende Ergänzungssatzung mit 19 Ja-Stimmen, 12 Gegenstimmen und einer Enthaltung.

 

Beschluss:

 

Der Rat beschließt die in Rede stehende Klarstellungssatzung einstimmig bei einer Enthaltung.

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt mit 19 Ja-Stimmen und 13 Gegenstimmen r die Klarstellung und 8. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rossenbach im Bereich Hillesberg / Rossenbacher Straße folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rossenbach wird im Bereich „Rossenbacher Straße“ und „Hillesberg“ unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen festgelegt.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

 

Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist im Bereich der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.