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Vorsitzender Steiniger ruft den Tagesordnungspunkt auf. Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:
Zu 1. Stellungnahme Abwasserwerk Stadt Waldbröl:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerks zustimmend zur Kenntnis.
Zu 2. Stellungnahme Eww:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Eww zustimmend zur Kenntnis.
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 5. Änderung der Inhalte der bestehenden Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ziegenhardt im Bereich „Zum Ziegenbusch“ folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Ziegenhardt wird im Bereich „Zum Ziegenbusch“ – Gemarkung Waldbröl, Flur 74, Flurstück Nr. 277 – hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen geändert.
Die Abgrenzung mit den entsprechenden Festsetzungen ergibt sich aus der Planzeichnung.
Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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