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Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl bei 5 Gegenstimmen zustimmend zur Kenntnis.
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei 5 Gegenstimmen für die 3. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wilhelmsthal folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Wilhelmsthal in der Fassung der 2. Ergänzungssatzung vom 25.06.2014 wird am südlichen Ortsrand um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.
Das Plangebiet umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstück Nr. 73.
Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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