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Beschluss:
Der Stadtrat nimmt bei drei Enthaltungen die Stellungnahme des Landrates aus polizeilicher Sicht zustimmend zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass diese Stellungnahme keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Bauleitplanung hat. Eine Berücksichtigung dieser Belange muss im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei drei Enthaltungen für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A – Hochstraße / Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Querstraße / Kaiserstraße gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in seiner Sitzung am 09.12.2015 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A – Hochstraße / Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Querstraße / Kaiserstraße, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.
§ 2
Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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