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Die Beschlussvorschläge wurden einzeln abgestimmt und zwar wie folgt:
Beschlüsse:
Zu 1. Stellungnahme Landwirtschaftskammer NRW:
Der Stadtrat weist bei drei Gegenstimmen die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zurück. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein einzelnes Baugrundstück, das eine Grundstücksfläche von weniger als 800 m² aufweist und an einer bereits einseitig bebauten öffentlichen Erschließungsanlage liegt. Somit kommt es nicht zu einer Zerschneidung von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die wirtschaftliche Nutzung dieser Restflächen wird nicht beeinträchtigt.
Zu 2. Stellungnahme des Landrats:
Der Stadtrat stellt bei sechs Gegenstimmen fest, dass sich ein Vorhaben innerhalb des Satzungsgebietes auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Begriff der überbaubaren Grundstücksfläche bezieht sich nach der Rechtsprechung auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage. Auch die in der Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude kann sich grundsätzlich rahmenbildend auswirken. Im vorliegenden Fall wurde die Ergänzungssatzung hinsichtlich ihrer Abgrenzung dergestalt gewählt, dass die vorhandene Bauzeile südöstlich der Straße Buschweg um ein Vorhaben ergänzt wird. Die „faktischen Baugrenzen“ lassen sich anhand der bestehenden Bebauung ohne weiteres ermitteln.
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei sechs Gegenstimmen für die 8. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Biebelshof / Escherhof im Bereich Buschweg folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) in Verbindung mit §§ 10 Abs. 3, 34 Abs. 4 – 6, 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 09.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Biebelshof / Escherhof wird für den Bereich der 8. Ergänzungssatzung vom 25.06.2014 im Bereich des Grundstückes Gemarkung Schnörringen, Flur 76, Flurstück Nr. 214 geändert, indem die Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 BauNVO um bis zu 50 v.H. zugelassen wird.
Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchs. b BauGB genannten Schutzgüter vor. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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