Bürgerinformationssystem
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StV. Grüber führt aus, dass die Vorgaben der Gestaltungssatzung aufgrund ihrer Vielzahl und ihrer Restriktionen einen starken Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Bürger bedeuten. Entscheidend für die Wirksamkeit der Satzung sei ohnehin, dass deren Einhaltung überwacht werde. Er selbst werde, da er Eigentum in dem Satzungsbereich habe, an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
StV. Greb weist darauf hin, dass die bereits bestehenden Anlagen im Satzungsgebiet Bestandsschutz haben. Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Enthaltung die als Anlage zur heutigen Einladung beigefügte Gestaltungssatzung für die Innenstadt von Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. mit § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) für die Innenstadt von Waldbröl und die Begründung hierzu.
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