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Auszug - 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Waldbröl-Seifen, Fernblick; Bebauungsplan Nr. 61 - Seifen - Fernblick - der Stadt Waldbröl  

 
 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 14.02.2005 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
60/149/2005 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Waldbröl-Seifen, Fernblick;
Bebauungsplan Nr. 61 - Seifen - Fernblick - der Stadt Waldbröl
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, Rolf
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

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Städt

Städt. Verw.-Rat Knott gibt einen Einblick in die Thematik. Er führt aus, dass eine Vielzahl von Anregungen zu dem Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan vorgebracht wurden. Er verdeutlicht nochmals, dass eine eingeschossige Bebauung Inhalt der Planung ist, d.h. es können max. 12 Wohnungen entstehen, die GRZ ist auf 0,2 festgesetzt, die Baufenster haben eine Abmassung von 13 bis 15 m.

 

Nach kurzer Beratung faßt der Ausschuss folgende Beschlüsse:

Nach kurzer Beratung faßt der Ausschuss folgende Beschlüsse:

 

 

Beschluss zu 1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreis:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt bei 5 Gegenstimmen die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis und gibt der Anregungen bezüglich der Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen vollinhaltlich statt. Vor Realisierung der baulichen Maßnahmen wird ein verbindlicher städtebaulicher Vertrag zwischen Vorhabenträger und der Stadt Waldbröl unter Berücksichtigung der Vorgaben der Unteren Landschaftsbehörde abgeschlossen werden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt den Hinweis des Landrates bezüglich der Außerkrafttretens der entgegenstehenden Inhaltsbestimmungen des Landschaftsplanes zur Kenntnis und stellt fest, dass die Untere Landschaftsbehörde gegen den Eingriff in das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet keine Bedenken vorgetragen hat.

 

 

Beschluss zu 2. Anregungen des Herrn Peter Till:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist bei 5 Gegenstimmen die Anregung des Herrn Till bezüglich des Verzichts auf die Bauleitplanung zurück.

 

Der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen für die im Zusammenhang bebaute Ortslage Seifen ist objektiv gegeben. Seifen verfügt über ca. 50 bebaute Grundstücke. Hier sind zusätzlich ca. zehn Baulücken zu verzeichnen. Bedingt durch die Bevorratung von Baulandflächen der Eigentümer für zukünftige Familienmitglieder und der Nutzung als innerörtliche Freiflächen ist eine Bereitstellung dieser Flächen als Bauland zurzeit überwiegend nicht möglich bzw. eingeplant. In den letzten zehn Jahren hat ein Zuwachs von ca. 15 % (8 Bauvorhaben) in der Ortslage stattgefunden. Somit ist für die nächsten zehn Jahre (Entwicklungszeitraum für die Flächennutzungsplanänderung) ebenfalls mit einem solchen Wohnbauflächenzuwachs zu rechnen.

 

Städtebauliches Ziel für Seifen ist deshalb die Ergänzung mit Wohnnutzung im nordwestlichen Bereich der Ortslage entlang des vorhandenen Wohngebietes. In dem neuen Wohngebiet können insgesamt sechs Häuser errichtet werden. Der Umfang der Baufläche orientiert sich somit am Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung mit der natürlichen Bevölkerungsentwicklung.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hat sich in seiner Abwägung für die hier in Rede stehende Fläche entschieden, weil sich durch die ausgeübte Nutzung als Ackerland und der relativ geringen Neigung des Geländes der  Eingriff in die Ortsrandstruktur und die freie Landschaft als möglichst gering darstellt.

 

Dabei erfolgt hier die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange in vollem Umfange. Es sind nicht die monetären Vorteile der Eigentümer als Planungsziel definiert, sondern die maßvolle Entwicklung des Wohnbereichs der Ortslage Seifen. Das bestehende Wohngebiet wird durch die Neuerschließung des Baulandes am nordöstlichen Rand der Baugrundstücke mit einer neuen Planstraße auch weitestgehend von zusätzlichen Belastungen – ebenfalls während der Bauphase – verschont. Wertminderungen der Immobilie Fernblick 18 sind objektiv nicht gegeben.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen den Anregungen des Herrn Till statt, die bestehende Privaterschließung „Fernblick“ bei der Planung und Realisierung der Bauvorhaben in keiner Weise in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

 

Beschluss zu 3. Anregungen der Eheleute Hofmann:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt bei 5 Gegenstimmen die Ausführungen der Eheleute Hofmann zur Kenntnis und stellt fest, dass es sich weder bei den im Jahre 1994 mittels Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ausgewiesenen zwei Baugrundstücken noch im vorliegenden Fall um personenbezogene Ausweisungen handelt, sondern das städtebauliche Ziel der angemessenen Ortsentwicklung eindeutig verfolgt wird. Eine Täuschung der Behörden liegt nicht vor, weil die Antragsteller in ihrem Antrag auf Baulandausweisung auch nur von einem persönlichen Bedarf von zwei Grundstücken ausgegangen sind.

 

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei sind die Bauleitpläne nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu berücksichtigen. Die Stadt Waldbröl wird deshalb den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Seifen unter Fortschreibung des in der Vergangenheit festgestellten Bauflächenbedarfs weiter entwickeln. Durch gezielte restriktive Festsetzungen soll eine Integration der Baukörper in das Ortsbild sowie eine Limitierung des Bevölkerungszuwachses durch eine eingeschossige Bauweise mit Höhenfestsetzungen und maximal zwei Wohnungen je Gebäude sichergestellt werden. Dies bedeutet, dass im Höchstfall sechs zusätzliche Wohnungen entstehen werden. Der Geschosswohnungsbau ist damit vollständig ausgeschlossen. Leerstände innerhalb des Stadtgebietes betreffen ausschließlich den Sektor der Mietwohngebäude.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist bei 5 Gegenstimmen die Bedenken gegen die Aufhebung des Landschaftsschutzgebietes seitens des Oberbergischen Kreises zurück. Der Eingriff ist in eine bestehende Ackerlandfläche vorgesehen. Das Baugebiet erfährt eine Aufwertung durch festgesetzte Anpflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen. Die Untere Landschaftsbehörde hat die Aufhebung des Landschaftsschutzgebietes in Aussicht gestellt.

 

 

Zu 4. Anregungen des Herrn Wilfried Scheffels:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt bei 5 Gegenstimmen die Anregungen des Herrn Scheffels bezüglich der Regenwasserbeseitigung zustimmend zur Kenntnis. Es ist durch ein hydrogeologisches Gutachten ermittelt worden, dass die Versickerungsfähigkeit innerhalb des Plangebietes gewährleistet ist. Auch die Straßenentwässerung hat innerhalb des Plangebietes zu erfolgen. Dies ist im Rahmen des Erschließungsvertrages zu regeln und durch wasserrechtliche Erlaubnisse abzusichern.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist bei 5 Gegenstimmen die Anregung des Herrn Scheffels zurück, das Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 44, Flurstück Nr. 27, nördlich der Planstraße, ebenfalls als Bauland auszuweisen, zurück. Die Ausweisung von weiteren sechs Baugrundstücken würde über den ermittelten Bedarf im Zeithorizont der Planung für die kommenden zehn Jahre eindeutig hinausgehen und ist deshalb städtebaulich derzeit unverträglich mit den Zielen einer maßvollen Weiterentwicklung der Ortslage. Dieser Beschluss verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Bauleitplanung unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange erfolgt und der Stadtrat mit seinen Fachausschüssen zukünftige Baulandausweisungen nur im Anschluss an bestehende Wohnbebauung im Norden der Ortslage zulässt.

 

 

 

 

Zu 5. Anregungen der Frau Irene Corbach:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist bei 5 Gegenstimmen die Anregungen der Frau Corbach zurück.

 

Das bestehende Baugebiet „Fernblick“ erfüllt nicht die Funktion einer reinen Erholungsanlage. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl vom 11.04.1990 ist das gesamte Gebiet als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Der Flächennutzungsplan gibt gemäß § 5 Abs. 1 BauGB die sich aus der städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde an. Da der Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl aus dem Jahre 1971 ebenfalls eine Wohnbauflächendarstellung für das Gebiet enthält, hat die höhere Verwaltungsbehörde folgerichtig mit der Verfügung vom 03.03.1982 die Einbeziehung der Siedlung „Fernblick“ in den Innenbereich Seifens genehmigt. In der Begründung der Satzung nach § 34 Abs. 2 BBauG war schon damals ausgeführt: „Seifen ist ein großer Ort im südlichen Gemeindegebiet mit einer WR-Siedlung am östlichen Rand.“ Das diese Aussage der Realität entspricht, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass laut Meldedatei der Stadt Waldbröl im Gebiet in nicht unerheblichem Umfang erste Wohnsitze begründet worden sind.

 

Der beabsichtigte Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet ist auch nach Auffassung der Unteren Landschaftsbehörde vertretbar. Der Eingriff soll in eine Ackerlandfläche erfolgen. Im Bebauungsplan wird dieser Eingriff vollständig ausgeglichen.

 

Das Ziel der Baulückenschließung steht immer im Vordergrund der Realisierung der erforderlichen Baulandbereitstellung. Für den Ortsteil Seifen ist jedoch der Bedarf für einen mittelfristigen Zehnjahreszeitraum in analoger Anwendung der bisherigen Bautätigkeit festgestellt worden. Die noch vorhandenen Baulücken sind aufgrund der Bevorratung für eigene Zwecke der jeweiligen Eigentümer nur schwer mobilisierungsfähig.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt bei 5 Gegenstimmen fest, dass zu einer angemessenen Ortsentwicklung auch das städtebauliche Ziel einer maßvollen Bautätigkeit gehört. Eine Verstädterung ist nicht zu befürchten, weil sechs Wohnhäuser mit maximal zwölf Wohneinheiten errichtet werden können. Dies wird im Bebauungsplan Nr. 61 der Stadt Waldbröl verbindlich festgesetzt. Die Aussage der Frau Corbach, dass 36 Wohnungen möglich sind, ist somit objektiv falsch. Die geringe Zahl der Wohneinheiten lässt auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der bestehenden Wohnbaugrundstücke und deren Bewohner erwarten.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt bei 5 Gegenstimmen fest, dass die Anpflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern aus Gründen des Ausgleichs erforderlich und auch als dorftypisch anzusehen ist. Es besteht im Bauplanungsrecht kein Rechtsanspruch auf Erhalt der Aussicht. Bezüglich der Stellung der Baukörper wurde jedoch auf die Einhaltung freier Sichtbeziehungen geachtet. Die Höhe der Gebäude wird begrenzt. Garagen sind ausschließlich mit Flachdächern auszuführen.

 

 

Beschluss zu 6. Anregungen der Rechtsanwälte Lenz u. Johlen mit Vollmacht für Herrn Johannes Iserlohe:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist bei 5 Gegenstimmen die Anregung der Rechtsanwälte Lenz u. Johlen für Herrn Iserlohe auf Einstellung der Planung zurück. Lenz u. Johlen gehen von der falschen Voraussetzung aus, die Antragsteller der Baulandausweisung hätten den Planungswunsch ausschließlich mit Eigenbedarf begründet. Der Antrag der Herren Steinhauer vom 24.05.2002 stellt jedoch nur auf zwei bauwillige Kinder ab.

 

 

 

Der Planungsausschuss des Rates der Stadt Waldbröl hatte bereits in seiner Sitzung am 07.03.1994 beschlossen, eine Bautiefe um die gesamte Siedlung Fernblick herum auszuweisen. Dies wird jedoch von der Bezirksregierung nicht mitgetragen, so dass nunmehr nach Abstimmung über die Ziele der Raumordnung der Bereich nordöstlich der Straße Fernblick als die geeignete Fläche zur Deckung des mittelfristigen Baulandbedarfs bauleitplanerisch in Angriff genommen wurde. Auch die im Jahr 1994 vorgenommene Ausweisung von zwei Baugrundstücken südlich des Wohngebietes Fernblick erfolgte laut Beschluss des Rates der Stadt Waldbröl vom 18.05.1994 überwiegend im öffentlichen Interesse zugunsten Wohnzwecken dienender Vorhaben und nicht für den Eigenbedarf der damaligen Eigentümer.

 

 

Zu 1. Mangelndes Planerfordernis und fehlerhafte Abwägung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt bei 5 Gegenstimmen fest, dass die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Steht somit eine Bauleitplanung mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so ist sie nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes generell zulässig. Ob für die konkrete Planung (einschließlich Dimensionierung) ein Bedarf besteht, ist im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten. Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. An einer Planungsbefugnis fehlt es, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplanes nur deshalb erfolgt, um dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen den Verkauf von Baugrundstücken zu ermöglichen. Dies ist jedoch hier gerade nicht der Fall. Im Rahmen der Abwägung wird das städtebauliche Ziel der zulässigen maßvollen Ortserweiterung ins Auge gefasst. Hierfür wurde zunächst der mittelfristige Bedarf mit sechs bis acht Baugrundstücken anhand der tatsächlichen Bautätigkeit der letzten zehn Jahre definiert.

 

Die Stadt Waldbröl hat sich im Rahmen der sachgerechten Abwägung dafür entschieden, zukünftige Baulandausweisungen an der nördlichen Peripherie Seifens vorzusehen, während der Süden und Südosten der Ortslage wegen der vorhandenen Topographie (steile Hanglagen) zukünftig ausscheidet. Insofern wurde der Beschluss des Fachausschusses vom 07.03.1994 modifiziert und die Planungsziele neu definiert. Ein Antrag auf Baulandausweisung im Südosten Seifens wurde deshalb bereits vom Fachausschuss zurückgewiesen.

 

Als erster Abschnitt der zukünftigen langfristigen Ortsentwicklung wurde nunmehr die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 61 der Stadt Waldbröl mit maximal sechs Ein- oder Zweifamilienhäusern vom Stadtrat beschlossen, nachdem die Abgleichung mit den Zielen der Raumordnung erfolgt ist.

 

Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung definiert sich aus der bereits dargelegten natürlichen Entwicklung der Ortslage. Dabei ist auch die städtebauliche Ordnung gewahrt. Die größtmögliche Schonung des Außenbereichs erfolgt durch die Auswahl des Standortes im relativ flach geneigten Ackerland an der nördlichen Peripherie Seifens. Hier wird keine unkontrollierte Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich vorgenommen, sondern eine planmäßige neue Ortsrandbebauung mit detaillierten restriktiven Festsetzungen, die tatsächlich einen überzeugenden neuen Ortsrand gewährleisten sollen.

 

Dass in der Ortslage Seifen noch zehn unbebaute Grundstücke anzutreffen sind, beeinträchtigt nicht das städtebauliche Ziel der Stadt Waldbröl nach angemessener Ortsentwicklung. Gleiches wird auch in anderen Ortsteilen durchgeführt, in denen ebenfalls Baulücken feststellbar sind. Dabei steht auch das Ziel der Erhaltung der Altersstruktur in den Dörfern im Vordergrund. Die junge Generation muss in die Lage versetzt werden, in den Heimatorten zu bauen.

 

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt bei 5 Gegenstimmen fest, dass der öffentliche Belang des Landschaftsschutzgebietes nur sehr eingeschränkt von Abwägungsrelevanz ist. Die rechtskräftigen Landschaftspläne des Oberbergischen Kreises setzen nahezu im gesamten Stadtgebiet mindestens Landschaftsschutzgebiet bis unmittelbar an die bestehende Bebauung fest. Somit tritt in allen bauleitplanerischen Aktivitäten der Stadt Waldbröl die Notwendigkeit der Aufhebung des formellen Landschaftsschutzgebietes ein. Im vorliegenden Fall hat die Untere Landschaftsbehörde wegen der geringen Schutzwürdigkeit des Gebietes aus landschaftspflegerischer Sicht bereits Zustimmung signalisiert.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt weiterhin bei 5 Gegenstimmen fest, dass die vorgetragene erhebliche Belastung der vorhandenen Straßen aufgrund der geringen Anzahl der Neubauvorhaben als unbegründet zurückzuweisen ist. Fakt ist, dass die Ortsstraßen zwar nicht ausgebaut sind, jedoch über ausreichende Parzellenbreiten verfügen. So weist die öffentliche Erschließungsanlage „Fernblick“ einen Straßenquerschnitt von mindestens 5,00 m, die öffentliche Erschließungsanlage „Am Kamp“ sogar von 6,00 m auf. Ein Ausweichen auf unbefestigte Randstreifen für den Begegnungsverkehr ist also im öffentlichen Verkehrsraum machbar.

 

 

Zu 2. Nichterreichung des Planungsziels

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist bei 5 Gegenstimmen die Stellungnahme hinsichtlich der Nichterreichung des Planungsziels bezüglich der Schaffung einer neuen harmonisch sich einfügenden Ortsrandbebauung grundsätzlich zurück. Aufgrund der durchgeführten frühzeitigen Bürgerbeteiligung ergeben sich jedoch Modifikationen im Plan.

 

a)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist bei 5 Gegenstimmen die Stellungnahme bezüglich der Überdimensionierung der Baufenster mit Außenmaßen von 13 x 15 m zurück. Diese Dimensionierung ist in der Ortslage Seifen als ortstypisch für die Wohngebiete analysiert worden und fällt sogar bezüglich der vorhandenen Siedlung Fernblick nicht aus dem Rahmen. Die Baufenster sind im Übrigen auch abgestimmt auf die GRZ von 0,2.

 

b)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung bezüglich der Reduzierung der GRZ statt. Nach Analyse der Baustruktur der Wohngebiete Seifens erfolgt aufgrund der gegebenen Grundstückssituation mit größeren dorftypischen Flächen die Festsetzung der GRZ auf 0,2. Dies bedeutet eine Halbierung der Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO und stellt ein Einfügen zukünftiger Bauvorhaben sicher.

 

c)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung statt, dass Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den separat festgesetzten Flächen für Garagen zulässig sind.

 

d)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung bezüglich der Dachform der Garagen – zukünftige Festsetzung Flachdach – statt. Damit soll der Riegelwirkung entgegengewirkt werden.

 

e)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung statt, die Festsetzung Ziffer 1.2 a.F. (nicht überbaubare Grundstücksflächen) zu streichen.

 

f)        Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung statt, die Festsetzung Ziffer 1.3 a.F. (abweichende Bauweise) zu streichen.

 

 

 

 

g)      Der Aussschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung statt, Höhenfestsetzungen aufzunehmen. Die maximale Firsthöhe der Hauptgebäude wird auf 10 m über Straßenniveau festgesetzt.

 

h)      Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt bei 5 Gegenstimmen fest, dass dieser Punkt nicht begründet und somit nicht zu behandeln ist.

 

 

 

 

Beschluss zu 7. Anregungen von 61 Bürgern:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt bei 5 Gegenstimmen die Anregungen der Bürger aus den Ortsteilen Seifen, Schönenbach, Wies und Krahwinkel zur Kenntnis.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt bei 5 Gegenstimmen  fest, dass die Aussage einer massiven Bebauung mit sechs Häusern und  jeweils sechs Wohneinheiten eindeutig falsch ist. Die Unterschriftensammler haben offenkundig unrichtige Angaben den Bürgern vorgelegt. Im Bebauungsplanentwurf für die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sind eindeutig sechs Baufenster für jeweils maximal zwei Wohnungen festgesetzt worden.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt bei 5 Gegenstimmen fest, dass eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes und des Landschaftsbildes durch die sechs Neubauvorhaben nicht eintreten wird. Durch Höhenfestsetzungen und gestalterische Festsetzungen sowie landschaftspflegerische Ausweisungen soll ein neuer harmonischer Ortsrand geschaffen werden. Die Untere Landschaftsbehörde hat bereits signalisiert, dem Vorhaben zuzustimmen. Von einer Zerstörung des Ortsrandes kann nicht die Rede sein.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt bei 5 Ggenstimmen weiterhin fest, dass die Antragsteller der Baulandausweisung Eigenbedarf nur für zwei Grundstücke angemeldet haben. Es ist die städtebauliche Zielvorgabe der Stadt Waldbröl, zukünftig am nördlichen Ortsrand Seifens für eine maßvolle weitere Entwicklung dieser Ortschaft Bauland auszuweisen. Die wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer spielen bei dieser Entscheidung keine Rolle. Dass es in der Ortslage Seifen noch zehn Baulücken gibt, beeinflusst die planerische Entscheidung der Stadt Waldbröl ebensowenig. Diese Baugrundstücke können nur sehr schwer mobilisiert werden, weil sie oftmals für den persönlichen Bedarf zurückgehalten werden. Es ist planerisches Ziel der Stadt Waldbröl, auch der jungen Generation in den Außenortschaften das Bauen zu ermöglichen. Dabei erfolgt die Entscheidung unabhängig von Eigentumsverhältnissen.

 

 

Offenlagebeschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt bei 5 Gegenstimmen die öffentliche Auslegung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Seifen – Fernblick sowie des Bebauungsplanes Nr. 61 – Seifen – Fernblick – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit den Festsetzungen gemäß den beigefügten Unterlagen.