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Beschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig, gemäß des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, die aufgelisteten Wirtschaftswege einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen. Nach Rechtskraft der Satzung werden die eingezogenen Wege gemäß § 6 Abs. 1 StrWG NRW als Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
S a t z u n g über die Einziehung verschiedener Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 27.09.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die nachfolgend aufgelisteten Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl werden eingezogen und nach Rechtskraft der Satzung entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Liste der einzuziehenden Wege
Gemarkung Waldbröl, Flur 56, Teilstück Flurstück 265 (ehemals Flurstück 65) zwischen der Talstraße und der Einmündung Heidbergweg
Gemarkung Waldbröl, Flur 56, Teilstück Flurstück 269 (ehemals Flurstück 64) zwischen der Talstraße und der Einmündung Heidbergweg
Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 290 (ehemals Flurstück 64) zwischen dem Eichendorffweg und der L 339
Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 61 zwischen dem Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 70 und dem Eichendorffweg
4a. SudermannwegLageplan 2 Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Teilstück Flurstück 70 zwischen dem Ernst-Wiechert-Weg und der Einmündung Sudermannweg
Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 313 (ehemals Flurstück 65) zwischen dem Eichendorffweg und der L 339
Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Teilstück Flurstück 337 (ehemals Flurstück 66) vom Eichendorffweg bis zur Einmündung des Weges Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 338
Gemarkung Waldbröl, Flur 85, Flurstück 595 (entstanden aus Flurstück 86) zwischen dem Karl-Barth-Weg und der Kaiserstraße
§ 2
In den als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplänen 1 - 3 sind die einzuziehenden Wirtschaftswege zeichnerisch dargestellt. Die Lagepläne 1 - 3 sind Bestandteil der Satzung.
§ 3
Die Einziehung der Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 4
Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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