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Auszug - 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50A - Hermesdorf / Auf dem Berg - der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 13
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 27.09.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:10 - 19:37 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa des Schulzentrums
Ort:
III/887/2017 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50A - Hermesdorf / Auf dem Berg - der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Beschluss


Beschluss:

 

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei 1 Enthaltung die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A Hermesdorf / Auf dem Berg der Stadt Waldbröl im Bereich Hermesdorf, Auf dem Berg 21 gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl I S. 2808) in seiner Sitzung am 27.09.2017 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A Hermesdorf / Auf dem Berg der Stadt Waldbröl im Bereich Hermesdorf, Auf dem Berg 21, Gemarkung Hermesdorf, Flur 57, Flurstück Nr. 95, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.