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Vorlage - III/146/2012  

 
 
Betreff: 1. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Hermesdorf im Bereich "Im Langengarten", "Fahrenseifener Weg" und "Appensiefener Weg" der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
14.11.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 09.05.12012 einstimmig beschlossen, die 1. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Hermesdorf zur Ausweisung eines Baugrundstückes auf der Parzelle Gemarkung Hermesdorf, Flur 44, Flurstück Nr. 60 aufzustellen. Somit wurde dem Antrag des Herrn Dr. Klaus Bellingen, Appensiefener Weg 13, 51545 Waldbröl stattgegeben.

 

Der Satzungsentwurf wurde in der Zeit vom 17.08.2012 bis 17.09.2012 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurde dem Oberbergischen Kreis Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anregungen der Öffentlichkeit sind nicht zu verzeichnen.

 

 

Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 19.09.2012

 

Der Landrat teilt mit, dass gegen die Planung keine Bedenken bestehen, wenn sichergestellt ist, dass für die Durchführung der Maßnahmen, wie in dem vereinfachten landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt, ein Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen der Stadt Waldbröl und dem Planungsträger vor Rechtskraft der 1. Ergänzung der Satzung abgeschlossen wird.

 

Die Brandschutzdienststelle weist darauf hin, dass bei Zufahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen für die Belange der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der § 5 BauO NRW, die VV zu § 5 BauO NRW und die EAE85 zu beachten sind. Die Löschwasserversorgung ermittelt sich aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 405. Danach ist eine Löschwasserversorgung in Abhängigkeit von der überwiegenden Bauart von 800 l/min über einen Zeitraum von zwei Stunden erforderlich. Sollte aus der Sammelwasserversorgung die erforderliche Löschwassermenge nicht zur Verfügung gestellt werden können, so hat die Stadt entsprechend § 1 Abs. 2 FSHG im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle anderweitig für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.

 


Beschlussvorschlag zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

 

Der Stadtrat gibt den Anregungen des Oberbergischen Kreises vollinhaltlich statt. Vor Rechtskraft der Satzung wird mit dem Planungsträger ein Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Durchführung der landschaftspflegerischen Maßnahmen abgeschlossen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Auflagen der Brandschutzdienststelle vollinhaltlich erfüllt werden. Diesbezügliche Aussagen sind bereits in die Begründung der Satzung aufgenommen worden.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 1. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Hermesdorf im Bereich „Im Langengarten“, „Fahrenseifener Weg“ und „Appensiefener Weg“ folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV NRW S. 436) in Verbindung mit § 34 Absätze 4 bis 6 und § 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 14.11.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Hermesdorf im Bereich „Im Langengarten“, „Fahrenseifener Weg“ und „Appensiefener Weg“ in der Urfassung vom 17.06.2009 wird im nordwestlichen Ortsbereich um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 44, Flurstück Nr. 60.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Durchführung der landschaftspflegerischen Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

(1)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)    Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht durchzuführen.

 

(3)    Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.