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Vorlage - III/147/2012  

 
 
Betreff: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A - Hermesdorf - Auf dem Berg - der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
14.11.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 27.06.2012 einstimmig mit einer Enthaltung die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A – Hermesdorf – Auf dem Berg – der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Die Änderung beinhaltet ausschließlich die Einbeziehung des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 43, Flurstück Nr. 67 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ohne Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen. Nach den Auflagen des Ausschusses wurde eine Umgrenzung von Flächen für Garagen entsprechend der jetzt geplanten Garagen- und Stellplatzanlage festgesetzt.

 

Die Planzeichnung und die Begründung sind dieser Vorlage beigefügt.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgte in der Zeit vom 17.08.2012 bis einschließlich 17.09.2012. Stellungnahmen der Bürger sind nicht eingegangen.

 

Der Oberbergische Kreis als berührter Träger öffentlicher Belange wurde um Stellungnahme gebeten.

 

 

Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 13.09.2012

 

Der Landrat teilt mit, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht gegen die städtebaulichen Ziele der Planänderung keine Bedenken bestehen. Zu den Inhaltsbestimmungen und Regelungen der Planung gibt der Landrat jedoch nachfolgende Hinweise:

 

Um Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen, sollte in die textlichen Festsetzungen mit aufgenommen werden, dass zur Verminderung der Bodenversiegelung Stellplätze, Wege, Zufahrten, Plätze oder Terrassen mit infiltrationsfähigen Oberflächenbefestigungen zu versehen sind und dass dort ein versiegelnder Unterbau unzulässig ist. Gemäß der Digitalen Bodenbelastungskarte kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Böden im Plangebiet erhöhte Schwermetallgehalte besitzen, so dass die Parameter Blei, Cadmium, Chrom, Zink und Nickel die Vorsorgewerte nach Bundesbodenschutzverordnung überschreiten. In Bezug auf die Schadstoffgehalte im natürlichen Boden bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet. Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene humose Oberboden sollte jedoch im Plangebiet verbleiben, um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte nicht überschritten sind, vor Schadstoffeinträgen zu schützen.

 

Der Landrat teilt mit, dass gegen die Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wenn die Erweiterungsfläche mit Schmutz- und Regenwasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag zur Stellungnahme des Landrates vom 13.09.2012:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Landrates aus bodenschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Hinsichtlich der Verminderung der Bodenversiegelung enthält der Bebauungsplan Nr. 50 A keine Festsetzungen, weil er ein fast vollständig bebautes Gebiet beinhaltet. Auch auf dem nunmehr mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A zusätzlich ausgewiesenen Grundstück für die planungsrechtliche Absicherung zur Errichtung von Garagen ist die Zufahrt einschließlich einer Stellplatzanlage bereits in den 1990er Jahren mit Ökopflaster angelegt worden. Somit werden diese Vorgaben beachtet. Der abgeschobene humose Oberboden soll im Plangebiet verbleiben.

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Landrates aus wasserwirtschaftlicher Sicht zur Kenntnis. Der Anschluss an den vorhandenen öffentlichen Mischwasserkanal ist herzustellen.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A – Hermesdorf – Auf dem Berg – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV NRW S. 436) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in seiner Sitzung am 14.11.2012 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A – Hermesdorf – Auf dem Berg – der Stadt Waldbröl, Gemarkung Hermesdorf, Flur 43, Flurstück Nr. 67, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

(1)   Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)   Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.