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Sachverhalt:
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 wurde in der Sitzung des Rates am 26.03.2014 eingebracht. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich zur Prüfung des Jahresabschlusses 2013 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Weber & Thönes GmbH mit Sitz in Reichshof als Prüferin bedient. Die Prüfung fand in dem Zeitraum Mai / Juni 2014 statt und endete am 30.06.2014 mit der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks.
Der Jahresabschluss 2013 schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 7.219.387,04 EUR und einer Bilanzsumme von 170.779.190,78 EUR ab. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2013 beträgt 32.511.664,29 EUR.
Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung liegen in den folgenden Sachverhalten begründet:
? Mit Bescheid der Rheinischen Versorgungskassen über die Umlage für das Jahr 2013 vom 26.03.2014 wurde ein Nachzahlungsbetrag von 111.737,00 EUR festgesetzt. Zur periodengerechten Verbuchung wurde dieser Betrag ergebnisbelastend in 2013 als Verbindlichkeit eingestellt.
? Aus der Umbuchung der bisher im Anlagevermögen bilanzierten Zahlungen an den Treuhänder zur Erschließung des Industriegebietes Boxberg V in das Umlaufvermögen war eine (geringe) Wertberichtigung in Höhe von 16.623,15 EUR vorzunehmen.
Der Jahresfehlbetrag erhöht sich gegenüber dem eingebrachten Entwurf mithin um 128.360,15 EUR.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat dem Jahresabschluss zum 31.12.2013 und dem Lagebericht für das Haushaltsjahr 2013 in seiner Sitzung am 28.08.2014 einen eigenen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt und dem Rat empfohlen, den Jahresabschluss 2013 festzustellen und den Bürgermeister zu entlasten.
Der Jahresabschluss 2013 sowie der Prüfbericht der Weber & Thönes GmbH wurde bereits vorab per E-Mail versandt.
Beschlussvorschläge:
Der Rat der Stadt Waldbröl stellt den Jahresabschluss zum 31.12.2013 nebst Lagebericht für das Haushaltsjahr 2013 gem. § 96 Abs. 1 S. 1 GO NRW fest.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt gem. § 96 Abs. 1 S. 2 GO NRW, den Jahresfehlbetrag 2013 in Höhe von 7.219.387,04 EUR durch Verringerung der Allgemeinen Rücklage zu decken.
Der Rat beschließt die Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Abs. 1 S. 4 GO NRW.
Anlagen:
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