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Vorlage - III/426/2014  

 
 
Betreff: 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl "Ergänzung des Industrie- und Gewerbegebietes Boxberg II";
Bebauungsplan Nr. 11 E - Gewerbegebiet Gottlieb-Daimler-Straße - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
24.09.2014 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 11.12.2013 die Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl „Ergänzung des Industrie- und Gewerbegebietes Boxberg II“ sowie des Bebauungsplanes Nr. 11 E Gewerbegebiet Gottlieb-Daimler-Straße der Stadt Waldbröl beschlossen. Diese Bauleitplanung mit einer Größe von 0,6 ha grenzt unmittelbar an bestehende Betriebsflächen der Firma Gebrüder Noiron an und dient somit der Standortsicherung dieses Betriebes. Es handelt sich um die Ausweisung des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück Nr. 35 sowie des vorgelagerten ehemaligen Wirtschaftsweges als gewerbliche Baufläche (G) im Flächennutzungsplan sowie als Gewerbegebiet (GE) im Bebauungsplan.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 20.03.2014 bis einschließlich 07.04.2014 stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Fristsetzung zum 07.04.2014 beteiligt. Über die eingegangenen Stellungnahmen hatte der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 30.04.2014 beraten und die Abwägung vorgenommen. In der gleichen Sitzung hat der Stadtrat die öffentliche Auslegung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl sowie des Bebauungsplanes Nr. 11 E gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einstimmig bei zwei Enthaltungen beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung der Pläne erfolgte in der Zeit vom 25.07.2014 bis einschließlich 25.08.2014. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erhielten eine Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahmen bis zum Ablauf des 25.08.2014.

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

 

 

1.      Stellungnahme des Aggerverbandes, Gummersbach, vom 13.08.2014

 

Der Aggerverband teilt mit, dass das Plangebiet nicht im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist. Es liegen keine Angaben zur Menge und Verbleib des anfallenden Abwassers vor. Das Gewerbegebiet ist im Trennverfahren erschlossen, daher muss der Verbleib des unter Umständen behandlungsbedürftigen Niederschlagswassers erläutert werden.

 

Zur zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ergeht der Hinweis, dass der betroffene Änderungsbereich in der „NA-Modellierung Bröl“ augenscheinlich nicht becksichtigt wurde. Der Aggerverband führt zurzeit weitergehende Untersuchungen auf Basis der „NA-Modellierung Bröl“ durch. Hierdurch sollen vorrangig für hydraulische Schwerpunktgebiete Rückhaltemaßnahmen aufgestellt werden. Der betroffene Bereich der Homburger Bröl wurde als Schwerpunktgebiet ausgewiesen. Für das Gebiet (ohne Berücksichtigung des Änderungsbereiches) ergibt sich aus der vorläufigen Untersuchung ein rechnerisches Rückhaltevolumen gemäß ATV-A117. Daher ist die Notwendigkeit einer Rückhaltemaßnahme genauer zu untersuchen.

 

 

2.      Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 14.08.2014

 

Landschaftspflege

 

Seitens des Landrates bestehen gegen die Planungen keine Bedenken, sofern vor Ablauf des formellen Planaufstellungsverfahrens die nach ökologischer Bilanzierung durchzuführenden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich durch verbindliche Aussagen des Bebauungsplanes bzw. auf vertraglicher Basis zwischen den Beteiligten gesichert sind. In diesem Rahmen sind terminliche Regelungen zu Beginn und Fertigstellung der Maßnahmen von besonderer Bedeutung und notwendige Voraussetzung für die Realisierung des Gesamtausgleichs. Gleichzeitig weist der Landrat darauf hin, dass die in der Bilanzierung als planinterner Ausgleich in Ansatz gebrachte Begrünungsmaßnahme B1 auch in der aktuellen Planfassung noch nicht durch verbindliche Regelungen (textliche oder zeichnerische Festsetzungen) des Bebauungsplanes gesichert ist.

 

Die Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 5 „Waldbröl/Morsbach“ des Oberbergischen Kreises (Landschaftsschutzgebiet / Entwicklungsziel 10 „Erhaltung der Landschaft bis zur baulichen Nutzung innerhalb von im Regionalplan dargestellten Ansiedlungsbereichen“) bleiben bis zum Inkrafttreten einer bauleitplanerischen Satzung in Kraft.

 

Artenschutz

 

Der zur Planung vorliegenden Artenschutzprüfung wird im Grundsatz seitens des Landrates zugestimmt. Unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages bestehen gegen die Planung keine Bedenken.

 

Wasserwirtschaft

 

Da die Entsorgung der Schmutzwässer durch Anschluss an das vorhandene Kanalnetz erfolgen soll, ist zu prüfen, ob im bestehenden Kanalnetz entsprechende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls ist eine Anpassung erforderlich.

 

Bei der Entwässerung von Niederschlagswasser im Trennsystem ist in jedem Fall der Trennerlass vom 26.05.2004 zu beachten.

 

 

3.      Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Gummersbach, vom 25.08.2014

 

Die Telekom teilt mit, dass sich auf dem als „Weg“ bezeichneten Teilstück Telekommunikationslinien befinden, die nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand gesichert, verändert oder verlegt werden können. Ein Teil des Weges liegt im Bereich der geplanten neuen Baugrenze. Die Telekom bittet darum, die Planung so anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen. Sollte die bisherige Verkehrsfläche nicht mehr als öffentlicher Verkehrsweg zur Verfügung stehen, bittet die Telekom darum, dass für diese Flächen die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, zu veranlassen ist.

 

 

4.      Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Oberbergischer Kreis, Lindlar, vom 29.08.2014

 

Die Landwirtschaftskammer teilt mit, dass gegen die beabsichtigte 50. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 E aus landwirtschaftlicher Sicht grundsätzliche Bedenken bestehen, da durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen landwirtschaftliche Belange betroffen sind. Für die Ausgleichsmaßnahme A2 Erstaufforstung Heide wird eine gut zu bewirtschaftende und damit aus landwirtschaftlicher Sicht wertvolle Ackerfläche in Anspruch genommen. Landwirtschaftliche Betriebe benötigen Flächen als Produktionsgrundlage für den Ackerbau oder als Futtergrundlage für die bodengebundene Tierhaltung sowie im Sinne der Kreislaufwirtschaft als Ausbringungsfläche für den im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger. Die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Flächen ist für die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe von grundlegender Bedeutung. Hochwertige landwirtschaftliche Flächen sind ein nicht vermehrbares, erhaltenswertes Gut, dienen sie doch zur Produktion von Lebensmitteln und Energie. Im Hinblick auf stetig steigende Flächenansprüche sollte auch die Ressource Boden sorgsam behandelt werden. Um die Beeinträchtigung der Landwirtschaft zu begrenzen, ist jede Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen daher auf ein absolutes Minimum zu begrenzen. Insbesondere verbieten sich Kompensationsmaßnahmen, wenn durch diese landwirtschaftliche Flächen einer Nutzung entzogen werden. Die Landwirtschaftskammer regt deshalb an, auf die Aufforstung der Ackerfläche zu verzichten. Für den notwendigen Waldersatz ist eine aus landwirtschaftlicher Sicht weniger wertvolle Fläche in Anspruch zu nehmen.


Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Aggerverband:

 

Der Stadtrat nimmt die Anregungen und Hinweise des Aggerverbandes zustimmend zur Kenntnis. Bezüglich des Verbleibs des Niederschlagswassers ist in den jeweiligen Begründungen ausgeführt, dass dessen Beseitigung mittels geeigneter Leitungssysteme in den öffentlichen Regenwasserkanal der Karl-Benz-Straße (Trennsystem) erfolgen wird.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 11 E Gewerbegebiet Gottlieb-Daimler-Straße der Stadt Waldbröl werden die nach der ökologischen Bilanzierung durchzuführenden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich mittels eines Städtebaulichen Vertrages gesichert. Dieser wird auch terminliche Regelungen zu Beginn und Fertigstellung der Maßnahmen enthalten. Auch der planinterne Ausgleich mit der Begrünungsmaßnahme B1 wird in den Städtebaulichen Vertrag aufgenommen.

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis bezüglich des Außerkrafttretens des Landschaftsplanes mit der bauleitplanerischen Satzung zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat nimmt die Mitteilung des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht ebenfalls zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Hinweise des Landrates aus wasserwirtschaftlicher Sicht beachtet werden. Das Grundstück wird im Trennsystem an den bestehenden Trennkanal in der Karl-Benz-Straße angeschlossen.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Deutsche Telekom:

 

Bezüglich der Stellungnahme der Deutschen Telekom und deren Telekommunikationslinien im Bereich des ehemaligen Wirtschaftsweges (Parzelle Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück Nr. 485) stellt der Rat der Stadt Waldbröl fest, dass die Einziehung bereits in den 1970er-Jahren erfolgt ist. Die Fläche wurde an die Firma Gebr. Noiron veräert. Die Stadt Waldbröl wird darauf hinwirken, dass die geforderte beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen wird.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Landwirtschaftskammer:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zurück. Nach § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB sollen landwirtschaftlich, als Wald oder Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Da die Inanspruchnahme der Waldfläche im Plangebiet der Standortsicherung eines Betriebes dient, ist diese Maßnahme unverzichtbar. Bei einer eingriffsbedingten Inanspruchnahme von Wald ist eine Ersatzaufforstung vorzusehen. Dabei sind für Waldverluste und Eingriffe in den Wald der funktionsbezogene Ausgleich in Gebieten mit einem Waldanteil unter 40 % vollständig Erstaufforstungen vorzunehmen. Der einfache Flächenausgleich ist herzustellen. Dieser wurde mit dem Landesbetrieb Wald und Holz im vorliegenden Fall sowohl für den Grünlandbereich bei Waldbröl-Krahwinkel als auch für den von der Landwirtschaftskammer angesprochenen Acker nördlich von Waldbröl-Heide zur Anlegung eines Laubholzforstes abgestimmt. Andere geeignete Flächen stehen derzeit nicht zur Verfügung, so dass in der Abwägung der Belang des Waldes vorrangig zu berücksichtigen ist. Im Übrigen erfolgt die Anlegung der Ausgleichsmaßnahme nur mit Abstimmung mit den Eigentümern und Pächtern.

 

 

Feststellungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl „Ergänzung des Industrie- und Gewerbegebietes Boxberg II“ der Stadt Waldbröl gemäß §§ 2 und 5 des Baugesetzbuches (BauGB) mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie der Begründung mit Umweltbericht hierzu.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 11 E Gewerbegebiet Gottlieb-Daimler-Straße der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) in seiner Sitzung am 24.09.2014 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 11 E Gewerbegebiet Gottlieb-Daimler-Straße der Stadt Waldbröl bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung mit dem Umweltbericht hierzu.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.