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Vorlage - III/561/2015  

 
 
Betreff: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Hermesdorf im Bereich "Fahrenseifener Weg" und "Hanfgarten" der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
20.08.2015 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
09.09.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Herr Klaus Meiswinkel, Wildberger Straße 12, 51580 Reichshof, hatte am 04.09.2014 die Ausweisung der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 44, Flurstücke Nr. 276 und 277, die nordöstlich der Straße Hanfgarten liegen, beantragt. Da diese potentiellen Baugrundstücke nicht isoliert betrachtet werden können, müssen in eine Ergänzungssatzung auch Teilflächen des Flurstückes Nr. 21 aufgenommen werden. Die bestehenden Baugebiete des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Hermesdorf im Bereich der Straßen „Fahrenseifener Weg“, „Hanfgarten“, „Bitze“, „Blattbusch“ und „In der Helde“ werden gleichzeitig in eine Klarstellungssatzung, die mit der vorgenannten Ergänzungssatzung kombiniert werden soll, aufgenommen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hatte in seiner Sitzung am 08.12.2014 die Grundstücke besichtigt und einstimmig die Ausweisung einer Bautiefe entlang der vorhandenen Straße „Hanfgarten“ im Bereich der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 44, Flurstücke Nr. 276 und 277 sowie der Restfläche des Grundstückes Nr. 21 mittels Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB empfohlen.

 

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, die somit das vorhandene Baugebiet um drei Bauplätze erweitert, wurde in der Zeit vom 02.04.2015 bis einschließlich 04.05.2015 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurden den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht zu verzeichnen.

 

  1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 05.05.2015

 

Die Brandschutzdienststelle des Oberbergischen Kreises weist bezüglich der Löschwassersituation darauf hin, dass für die schwasserversorgung 800 l/min über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung stehen müssen. Die Abstände zum Hydranten sollten zum entferntesten Objekt 75 m Luftlinie nicht unterschreiten. § 5 der BauO NRW ist zu beachten.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Brandschutzdienststelle des Oberbergischen Kreises zustimmend zur Kenntnis und stellt fest, dass die Voraussetzungen gegeben sind.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Hermesdorf im Bereich „Fahrenseifener Weg“ und „Hanfgarten“ folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 09.09.2015 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Hermesdorf wird im Bereich „Fahrenseifener Weg“ und „Hanfgarten“ unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen festgelegt.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

 

Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist im Bereich der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.