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Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 06.07.2011 hat der Rat der Stadt Waldbröl die Übernahme einer Ausfallbrügschaft zu Gunsten der Klinikum Oberberg GmbH und der Kreiskrankenhaus Waldbröl GmbH beschlossen, um günstige Kreditkonditionen für die Sanierung des Bettenhauses des Kreiskrankenhauses Waldbröl zu erhalten.
Diese Bürgschaft war ebenso wie der gesellschaftsrechtlich vereinbarte Verlustausgleich europarechtlich als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren.
Um diese Beihilfe europarechtskonform gewähren zu können, wurde im Jahr 2011 folgender Weg gewählt: Die damaligen Krankenhausgesellschaften wurden auf der Basis der sogenannten „Freistellungsentscheidung“ (Entscheidung der Kommission vom 28.11.2005 über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EGV [jetzt Art. 106 Abs. 2 AEUV] auf staatliche Beihilfen, die mit bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinwirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden – 2005/8 42/EG, ABl.EU-Nr. L 312 67 vom 29.11.2005) mit Krankenhausdienstleistungen als DAWI betraut. Mit Ratsbeschluss vom 06.07.2011 hat der Stadtrat den Bürgermeister beauftragt, die erforderlichen Betrauungsakte zu erlassen, was durch entsprechende Verwaltungsakte vom 22.09.2011 geschehen ist.
Die vorgenannte Freistellungsentscheidung der Kommission ist durch einen neuen Freistellungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 20.12.2012 (2012/21/EU) abgelöst worden. Nach einer mittlerweile abgelaufenen Übergangsfrist ist es notwendig, die bisherigen Betrauungen -wie folgt- an den neuen Freistellungsbeschluss anzupassen:
a) Nach der Verschmelzung der Kreiskrankenhaus Waldbröl GmbH und der Kreiskrankenhaus Gummersbach GmbH ist die Kreisklinik Gummersbach-Waldbröl GmbH nun mehr Adressat des aktualisierten Betrauungsaktes. Daneben erfolgt – wie bisher auch – eine Betrauung der Klinikum Oberberg GmbH.
b) Anstelle der früheren unbefristeten Betrauung erfolgt nunmehr nach den Vorgaben der aktuellen Freistellungsentscheidung eine Befristung auf zehn Jahre.
c) Der geographische Geltungsbereich der Betrauung auf den Einzugsbereich der Kreisklinik in Gummersbach-Waldbröl GmbH wird ausdrücklich klargestellt.
d) Die Modalitäten für die Berechnung der Ausgleichszahlungen werden konkretisiert und die Parameter für die Vermeidung von Überkompensationen werden neu gefasst.
e) Die Regelungen über die Ausgleichszahlungen für die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung werden so weit gefasst, dass in Zukunft jede Art möglicher Ausgleichszahlungen, wie z.B. ein zinsloses Darlehn, von dem neuen Betrauungsakt erfasst ist.
Mit der Anpassung der Betrauungsakte an die neue Rechtslage stellt die Stadt Waldbröl sicher, dass sie mit den von ihr gewährten oder beabsichtigten Vergünstigungen an die betrauten Gesellschaften keine europarechtswidrigen Tatbestände verwirklicht.
Beschlussvorschlag:
( Anja Hasenbach ) Stadtkämmerin
Anlagen:
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