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Sachverhalt:
Aufgrund der bereits erfolgten Vermessung und der Bildung neuer Flurstücke ist die Beschlussvorlage Nr. III/566/2015 und die Satzung zur Wegeeinziehung textlich an die neuen Flurstücksbezeichnungen anzupassen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Energie empfiehlt / der Rat der Stadt Waldbröl beschließt,
Im Auftrag Gez. Knott
Anlagen:
S a t z u n g
über die Einziehung eines Wegeteilstückes in 51545 Waldbröl, Hermesdorf „Oben im Appensiefen“
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NRW S. 198) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am _______ folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsweg in Waldbröl, Hermesdorf, Gemarkung Hermesdorf, Flur 44, Flurstück Nr. 309 (früher Nr. 78) wird teilweise ab der gewidmeten Teilfläche des Weges und das Flurstück 314 (früher Nr. 78) vollständig eingezogen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ist die einzuziehende Fläche bzw. Teilfläche des Wirtschaftsweges markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Nach Rechtskraft der Satzung wird die eingezogene Wegeteilfläche des Flurstückes 309 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
§ 2 Die Einziehung des Weges bzw. der Wegeteilfläche ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 3 Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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