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Vorlage - IV/606/2015  

 
 
Betreff: Gebührenkalkulation und Wirtschaftsplan 2016
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss1 Vorberatung
26.11.2015 
Sitzung des Betriebsausschusses (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
09.12.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl zurückgestellt   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Gebührenkalkulation Abwasser 2016 _TOP3  
Wirtschaftsplan AW 2016  

Sachverhalt:

 

r das kommende Wirtschaftsjahr sind die Gebühren neu zu kalkulieren. Bei Änderungen fasst der Betriebsausschuss einen empfehlenden Beschluss für den Rat der Stadt Waldbröl. Die Gebühren sind Inhalt der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch den Rat der Stadt erfolgen. Die Gebührenkalkulation für 2016 schließt mit leichten Veränderungen bei der Schmutzwassergebühr und der Grundgebühr ab. Wesentlicherer Anpassungsbedarf hat sich bei der Niederschlagswassergebühr ergeben sowie bei den Grubengebühren. Die Veränderungen finden sich in der Vorlage Gebührenkalkulation 2016. Die Gebührenkalkulation hat direkte Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan, insbesondere auf den Bereich Erfolgsplan. Auch für den Wirtschaftsplan ist ein empfehlender Beschluss vom Betriebsausschuss für den Rat der Stadt Waldbröl zu fassen.

 


Beschlussvorschlag Gebührenanpassung:

 

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wie folgt anzupassen:

 

§ 4 Abs. 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Bei Anlagen, die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261),   wird eine Kleineinleitergebühr von 2,49 EUR je cbm erhoben.

2. Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 3,31 EUR ja cbm erhoben.

3. Für die übrigen Hausentwässerungseinrichtungen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 20,77 EUR ja cbm.

 

§ 5 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:

(4) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 1,09 €.

 

Beschlussvorschlag Wirtschaftsplan des Abwasserwerkes 2016:

 

Der Wirtschaftsplan wird im Erfolgsplan

EUR

mit Aufwendungen in Höhe von

 

6.131.623

und

 

 

 

mit Erträgen in Höhe von

 

6.727.421

 

 

 

 

und

 

 

 

im Vermögensplan

 

 

 

mit einem Finanzbedarf in Höhe von

 

4.729.000

und

 

 

 

mit einer Finanzdeckung in Höhe von

1.589.743

festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

Der Gesamtbetrag der Kredite im Wirtschaftsjahr

2016 wird auf

 

 

3.139.257

festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

Der Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.11.2015 folgenden Alternativvorschlag beschlossen:

Sachverhalt:

Bezüglich der zu TOP 3 vorgelegten Beschlussvorlage enthält der Alternativvorschlag folgende Veränderungen:

-          die kalkulatorisch erforderliche Erhöhung der Niederschlagswassergebühr wird in 2016 zunächst  gemäßigt umgesetzt.

-          Die entsprechenden Veränderungen finden Sie in der Tischvorlage zur Gebührenkalkulation 2016.

-          Die Gebührenkalkulation hat direkte Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan, insbesondere auf den  Erfolgsplan. Diesbezüglich angepasste Unterlagen finden Sie ebenfalls in der Tischvorlage.

 

Beschlussvorschlag Gebührenanpassung:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wie folgt anzupassen:

 

§ 4 Abs. 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je cbm auf 3,30 EUR.

 

§ 4 Abs. 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:

(9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Bei Anlagen, die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261),   wird eine Kleineinleitergebühr von 2,49 EUR je cbm erhoben.

2. Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 3,31 EUR ja cbm erhoben.

3. Für die übrigen Hausentwässerungseinrichtungen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 20,77 EUR je cbm.

§ 5 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:

(4) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1:

1,02 Euro.

 

 

Der Wirtschaftsplan wurde nicht beschlossen und soll im Januar neu verhandelt werden.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

………………………………….

                        (Josifek)

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gebührenkalkulation Abwasser 2016 _TOP3 (16 KB)      
Anlage 2 2 Wirtschaftsplan AW 2016 (84 KB)