Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 18.03.2015 einstimmig dem Antrag des Herrn Norbert Carpentier, Isengarten 1, Waldbröl, vom 19.02.2015 auf Ausweisung von maximal fünf Baugrundstücken in Waldbröl, Behringweg / Ecke Burgweg auf den Parzellen Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstücke Nr. 1208 und 1209 stattgegeben. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hatte einstimmig die Aufstellung einer dementsprechenden kombinierten Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den Bereich Behringweg / Burgweg beschlossen.
Auf Kosten des Antragstellers wurde die Satzung erstellt und im Zeitraum vom 23.09.2015 bis einschließlich 23.10.2015 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.
Die Landwirtschaftskammer erhebt gegen die beabsichtigte Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Bereich Behringweg / Burgweg aus landwirtschaftlicher Sicht grundsätzliche Bedenken, weil für die Planung landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Betriebe benötigen Flächen als Produktionsgrundlage für den Ackerbau oder als Futtergrundlage für die bodengebundene Tierhaltung sowie im Sinne der Kreislaufwirtschaft als Ausbringungsfläche für den im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger. Die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Flächen ist für die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe von grundlegender Bedeutung. Auch wenn hier nur kleine Flächen in Anspruch genommen werden, so wird aufgrund der Zerschneidung gut zu bewirtschaftender Schläge die wirtschaftliche Nutzung weiterer Flächen beeinträchtigt. Auf der verbleibenden Restfläche ist der Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen erschwert. Die Landwirtschaftskammer regt deshalb an, die Notwendigkeit der Ausweisung zu prüfen.
Der Landrat teilt mit, dass gegen die Planung aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß der Digitalen Bodenbelastungskarte zurzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Boden der neuen Wohngrundstücke die Schwermetallgehalte an Cadmium, Zink und Nickel die Vorsorgewerte nach der Bundesbodenschutzverordnung überschreiten. Eine Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, ist nicht zu besorgen. Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben.
Der Landrat stellt aus landschaftspflegerischer Sicht fest, dass bei der Eingriffsberechnung ein ungenügender Flächenansatz bezüglich der wegfallenden Bäume vorliegt. Es wurde nicht der volle Kronenumfang der wegfallenden Bäume berücksichtigt. Daher ist der Flächenansatz mit 120 m² (20 m² je Baum) zu niedrig angesetzt.
Frau Barth-Propach gibt eine Stellungnahme zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag einschließlich Artenschutzprüfung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ab.
3.1 Vermeidungsgebot / Landschaftsschutzgebiet
Das Vermeidungsgebot gemäß § 13 BNatSchG wird nicht beachtet. Es handelt sich hier um einen vermeidbaren Eingriff. Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Das Vorhaben ist in einem Landschaftsschutzgebiet geplant. Die Stadt Waldbröl will trotz innerstädtischer Baulücken und Leerständen in einem Landschaftsschutzgebiet Bebauung zulassen, das aus der Sicht des Natur- und Artenschutzes, der Landwirtschaft, der Naherholung und des Klimaschutzes hohes Potenzial aufweist. Hier drängt sich die Frage auf, warum Landschaftsschutzgebiete im Oberbergischen Kreis derart an Bedeutung verloren haben, dass ihnen, selbst in Fachkreisen, kein Stellenwert mehr zugewiesen wird. Der Grund für das Vorhaben und die Eile, mit der das Verfahren betrieben wird, sind unerklärlich.
3.2 Planungsvorgaben
Die Ergebnisse des von der Stadt beschlossenen und aus Steuergeldern finanzierten „Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept der Stadt Waldbröl 2025“ werden nicht berücksichtigt. Dort sind prioritär die Lückenbebauung und die Arrondierung der Bebauung in der Stadt vorgesehen: „Wohnbauflächenpotenziale, die im gesamten Stadtgebiet und besonders in der Innenstadt und dem Zentrum als Brachflächen, Baulücken, untergenutzte Areale sowie leerstehende Gebäude verortet sind…. Hieraus ergeben sich Möglichkeiten zum Neubau, zur Umnutzung sowie Qualifizierung vorhandener Gebäude und die Nachverdichtung bestehender Bebauung…. Neben diesen städtebaulichen Defiziten besitzt Waldbröl Probleme in der innerstädtischen Struktur. Es existieren zahlreiche Brachen und untergenutzte Flächen.“ Trotz dieser Empfehlungen wird das Verfahren Behringweg / Burgweg mit großer Eile vorangetrieben. Damit wird der Anfang gemacht für ein weiteres Ausfransen der Bebauung in offene Grünlandbereiche.
Die große zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche ist für den Pächter von existentieller Bedeutung. Im Zusammenhang betrachtet werden für die fünf geplanten Baugrundstücke 7.560 m² landwirtschaftlich genutzter Fläche dem Vorhaben geopfert, da auch die Ausgleichsflächen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche geplant sind. Damit ist nur der Anfang gemacht; weil ergänzende Bauvorhaben am Behringweg zu befürchten sind, wird der Flächenverlust in Zukunft noch größer ausfallen. Flächenverbrauch ist ganz aktuell ein kritisches Thema zwischen den Landwirten und den Bürgermeistern im Oberbergischen Kreis.
3.3 Realnutzung, Flora, Fauna
Die Gutachter haben nicht erkannt, dass die „Einzelbäume“, die für das Vorhaben gefällt werden sollen, Bestandteil einer Baumreihe sind, die vor ca. 25 Jahren als einseitige Allee von der Stadt Waldbröl am Südrand des Behringweges gepflanzt worden ist. Hierzu sind sowohl der Biotopwert als auch der Schutzstatus der einseitigen Baumreihe zu prüfen.
Von den Gutachtern wird den Einzelbäumen der Baumreihe nur eine mittlere Bedeutung für die lokale Tierwelt zuerkannt. Die Bäume haben eine sehr hohe Bedeutung, besonders für Rotmilane, Mäusebussarde, Turmfalken, Sperber und Eulen als Ansitz vor der großen landwirtschaftlichen Fläche, ihrem Jagdhabitat. Die ökologische Bedeutung der Baumreihe am Behringweg, die als „Waldrand“ die bepflanzten Hausgärten und das dahinter liegende Waldstück gegenüber der weiten landwirtschaftlich genutzten Offenlandfläche abgrenzt, wird nicht erkannt. Die Gutachter berufen sich darauf, dass der Bearbeitungszeitraum „eine Begehung des Gebietes im Mai 2015“ für eine faunistische Kartierung zu kurz war, was erneut die Frage nach der Eile dieses Verfahrens aufwirft.
3.4 Artenschutzrechtliche Beurteilung
Für die artenschutzrechtliche Beurteilung des Planungsvorhabens reicht der Zugriff auf die Messtischblätter nicht aus. Die Datengrundlage für die Messtischblattabfrage beruht vorwiegend auf dem Fundortkataster NRW (sowie ergänzenden Rasterkartierungen aus publizierten Daten). Dem Fundortkataster liegen keine vollständigen und flächendeckenden Erhebungen zugrunde. Es liefert lediglich wichtige Grundlagen und ernst zu nehmende Hinweise über die Vorkommen der Arten in NRW. Ein Mangel des im Fachbeitrag veröffentlichten Messtischblattes 5111 Waldbröl ist das Fehlen des Rotmilans auf der Artenliste. Seit 28 Jahren ist das Vorkommen des Rotmilans im Isengarten konstant. Sicher erfasst werden konnten in diesem Jahr zwei Paare mit drei Jungvögeln, die über der Fläche südlich des Behringweges auf Nahrungssuche gehen. Der genaue Standort der Horste nördlich des Plangebietes soll im Winter / Frühjahr 2016 erfasst werden. Eine einzige Begehung kann ausschließlich einer Grobeinschätzung dienen. Verlässliche Aussagen über ökologische Zusammenhänge können in einer solchen Augenblickerfassung nicht getroffen werden.
3.5 Landschaft, Erholung
Mit der Pflanzung der Baumreihe am Südrand des Behringweges durch die Stadt Waldbröl wurde der Promenadencharakter des Behringweges für die Naherholungssuchenden hervorgehoben. Die Lage dieser Sackgasse ermöglicht sehr weite Blickbeziehungen Richtung Osten, Süden und Westen. Anstelle der vom Gutachter eingeschätzten „mittleren“ ist von einer „sehr hohen Bedeutung“ für die landschaftsorientierte Erholung und die Feierabenderholung der ortsansässigen Bevölkerung auszugehen. Um die Bedeutung in ihrem vollen Umfang erfassen zu können, müsste man ein ganzes Jahr lang die vielen Freizeitaktivitäten von Jung und Alt, beginnend in den frühen Morgenstunden bis in den späten Abend hinein, beobachten. Zur Beurteilung reicht auf gar keinen Fall eine einzige Begehung aus. So steht auch im „IEHK Waldbröl 2025“ zur Freiraumnutzung: „Zudem sind ortsnahe Freiräume geeignet für den kleinen Spaziergang am Abend. Der weitere Freiraum lässt sich durchwandern ohne vorher ins Auto steigen zu müssen, um ihn zu erreichen…. Die Bewahrung der ökologisch, topografisch und landschaftsästhetisch einprägsamen Umgebung ist ebenso wichtig für das Image von Waldbröl wie das baukulturelle Erscheinungsbild.“
3.6 Eingriffe in Natur und Landschaft
Die Bedeutung des Plangebietes als Teil des großen Frischluftentstehungsgebietes südlich des Behringweges wird vom Gutachter nicht erkannt.
3.7 Fazit
Die folgenschwere Aussage, dass „aus gutachterlicher Sicht zusammenfassend keine Bedenken gegen die Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Behringweg und Burgweg bestehen, ist unhaltbar.
4.1 Die Anwohner stellen dar, dass sie bei der Ortsbesichtigung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.03.2015 um 16.30 Uhr insbesondere deshalb nicht anwesend waren, weil die Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage der Stadt schlecht platziert war und somit der Eindruck entstanden ist, dass diese Ortsbesichtigung bewusst unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden sollte. Die Anwohner fühlten sich unter Druck gesetzt, weil über den Antrag auf Baulandausweisung innerhalb eines knappen Monats entschieden wurde.
4.2 Bei der Aufstellung der Satzung sind die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt und auch die Belange der Landwirtschaft gilt es zu berücksichtigen. All dies ist in besonderem Maße in der bestehenden Ortslage zutreffend. Das ökologische System mit der Pflanzen- und Artenvielfalt des angrenzenden Waldgebiets würde durch Ausweisung von Bauland empfindlich aus dem Gleichgewicht gebracht. Die bestehenden Flächen werden von der örtlichen Landwirtschaft umweltverträglich genutzt. Es bestehen sogar entsprechende Pachtverträge, die den wirtschaftlichen Fortbestand der Betriebe sichern.
4.3 In der Waldbröler Geschichte bildet die ehemalige Burg Isengarten eine Keimzelle der historischen Entwicklung Waldbröls bis zur heutigen Größe. Dieser Bereich wird als historisches Bodendenkmal in den Karten ausgewiesen. Die Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und die Erlaubnis der Denkmalbehörde ist einzuholen, wenn in der Umgebung Veränderungen geplant sind. Es ist aus Sicht der Anwohner undenkbar in der Umgebung dieser historischen Stelle mit besonderer Bedeutung Bauland zu schaffen.
4.4 Die Anwohner beziehen sich auch auf das Integrierte Entwicklungs- und Handlungskonzept (IEHK) der Stadt Waldbröl als städtebauliches Entwicklungskonzept, welches vom Stadtrat einstimmig beschlossen worden ist. Die interessierten Bürger haben die Planungen sehr aufmerksam verfolgt. Aber in allen Plänen des renommierten Stadtentwicklungsbüros ASS wurde nie auch nur die Möglichkeit ins Auge gefasst, an dieser Stelle im Landschaftsschutzgebiet südlich des Behringweges fünf oder gar mehr Baugrundstücke auszuweisen. Es wird vielmehr die Arrondierung vorhandener Bebauung im Stadtgebiet angestrebt laut Regionalplan bzw. die Schließung von zahlreichen noch bestehenden Baulücken nach § 34 BauGB. Das Landschaftsschutzgebiet unterhalb des Behringweges stand nie zur Debatte. Jahrzehntelang wurde das den Bauwilligen von städtischer Seite auch so kommuniziert und suggerierte damit Planungssicherheit.
4.5 Es wird von einem extrem felsigen Untergrund ausgegangen, der es praktisch unmöglich macht, dort ohne Sprengung Häuser mit Keller zu bauen. Die Bewohner befürchten Schäden an ihren Häusern, wenn dieser Sachverhalt zutrifft.
4.6 Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Einwohnerzahl Waldbröls in den vergangenen Jahren nicht wesentlich geändert hat und demzufolge auch kein neuer Wohnraum mehr in mittelbarer Zentrumsnähe geschaffen werden muss, insbesondere wenn man die Gebäudeleerstände, andere noch brachliegende Flächen im Stadtgebiet und die Baulücken in die Planung miteinbezieht, wie es auch im IEHK erfolgt ist. Zudem wird auch der demografische Faktor in Waldbröl zu berücksichtigen sein. Daher sehen die Anwohner auch unter Bezug auf § 1a BauGB keine Grundlage für die Ausweisung von Bauland im Landschaftsschutzgebiet.
4.7 Entlang des Behringweges besteht eine Baumreihe aus wunderschönen Bäumen, deren Schutzstatus im Falle von Neubauten gefährdet wäre. Die betroffenen Bäume wurden von Teilen der Anwohnerschaft schon zu Kindheitstagen gegossen und gepflegt. Es hat sich deshalb über eine Art Patenschaft eine besondere Verbindung zu den Bäumen über Jahrzehnte aufgebaut.
4.8 Über der Fläche ist ein ausgeprägtes Rotmilanvorkommen zu beobachten. Für Waldbröler Bürgerinnen und Bürger ist der Behringweg ein häufig besuchtes Gebiet zur hausnahen Erholungssuche (auch mit Tieren). Diese Konzeption wird auch zu Recht im IEHK für diesen Bereich der Stadt Waldbröl verfolgt.
4.9 Rein monetär motivierte Bauanträge in schutzwürdigen Gebieten sollten gegenüber einer solchen Gesamtkonzeption zurückstehen, zumal es für den Antragsteller noch ganz andere Möglichkeiten gäbe, eigene Grundstücke in unkritischen Bereichen zu veräußern.
4.10 Die Bürger sehen eine steigende Steuer- und Abgabenlast und fürchten um den Wert ihrer Immobilien, wenn der unverbaubare Blick beseitigt würde.
4.11 Die Anwohner können nur schwer verstehen, dass trotz der Zahlung von Straßenreinigungsgebühren das entsprechende Fahrzeug nur einmal im Jahr kam. Die Anwohner haben außerdem für die Stadt Waldbröl jeweils die Seitenstreifen gepflegt und freigehalten und somit zur Verschönerung des Stadtbildes beigetragen.
4.12 Die Anwohner stellen die Frage, wie hoch die Forderungen sind, die von der Stadt Waldbröl bisher nicht geltend gemacht worden sind, damit hier auf dieser Wiese des Antragstellers innerhalb von kurzer Zeit erneut wieder Häuser gebaut werden sollen und man sich damit dann schadlos halten kann.
4.13 Nach der aktuellen Bevölkerungsstatistik hatte die Stadt Waldbröl am 31.12.2014 18.689 Einwohner. Keine andere Kommune im Oberbergischen Kreis hat absolut gesehen von 2011 bis 2014 einen größeren Bevölkerungsrückgang zu verzeichnen als die Stadt Waldbröl. Die Anwohner verstehen nicht, wie aufgrund dieser Zahlen immer weiter neues Bauland ausgewiesen werden kann. Man geht davon aus, dass Wohnraum mehr als genug vorhanden ist. Die Bürger weisen in dem Zusammenhang auf vorliegende aktuelle Studien hin, nach denen die Bautätigkeit im Oberbergischen Kreis doppelt so hoch ist wie der eigentliche Bedarf. Auch wird die Gemeinde Hiddenhausen zitiert. Dort scheint es gelungen zu sein, dass junge Familien Altbausubstanz erwerben.
4.14 Der hiesigen Landwirtschaft gingen 7.560 m² Fläche verloren, da auch die Ausgleichsflächen zu berücksichtigen sind.
4.15 Der Kanal im Behringweg ist höchstwahrscheinlich unzureichend dimensioniert. Schon jetzt muss häufiger ein kostenintensives Reinigungsfahrzeug eingesetzt werden.
4.16 Die Bürger befürchten, dass nach der beidseitigen Bebauung ein neuer Kanal zu legen ist, eine neue Asphaltschicht aufgebracht werden muss und ein Bürgersteig errichtet wird. Zusätzlich geht man von einer Weiterführung des Behringweges bis in die Wolfsschlucht aus. Es werden Erschließungsbeiträge befürchtet. Außerdem vermutet man Fliegerbomben aus dem 2. Weltkrieg mit Einsätzen des Kampfmittelräumdienstes.
4.17 Der Behringweg ist von seiner Breite her nicht für eine beidseitige Bebauung ausgelegt. Es handelt sich um einen notdürftig asphaltierten Feldweg. Fährt ein LKW durch die Straße, ist der Weg komplett blockiert. Ein LKW könnte bei einem auf dem Seitenstreifen parkenden Fahrzeug nicht mehr gefahrlos vorbeifahren. Feuerwehreinsätze werden schwierig. Die Notfallversorgung älterer Mitbürger wäre extrem gefährdet. Anwohner könnten nicht mehr parken, wenn die Baufahrzeuge anrollen und die Straße blockieren. Der Behringweg ist eine Sackgasse. Ein Fahrzeug mit Übergröße (z.B. Müllabfuhr) kann dort nicht wenden und muss rückwärts wieder herausfahren. Die Straße wird auch als Spielstraße für Kinder genutzt. Die verkehrstechnische Situation ist jetzt schon grenzwertig. Eine beidseitige Bebauung wäre unter diesen Umständen ein einziges Verkehrschaos mit hohem Gefahrenpotenzial für Kinder und Fahrzeugführer. Da im vorderen Bereich keine Wendemöglichkeit existiert, wird es zurzeit noch geduldet, dass die Privateinfahrten und Grundstücke der Anwohner zum Wenden genutzt werden und das Privateigentum dabei in Mitleidenschaft gezogen wird. Im Falle einer beidseitigen Bebauung müssten Zäune, Ketten oder Tore angebracht werden, um eine weitere Zerstörung durch die Vielzahl neuer Fahrzeuge zu verhindern.
4.18 Die im Lokalanzeiger veröffentlichten Pläne zum geplanten Baugebiet sind unvollständig und veraltet, weil z.B. die Eckbebauung Burgweg / Isengarten auf dem ehemaligen Grundstück des Antragstellers nicht eingezeichnet ist.
4.19 Der unter Artenschutz stehende Rotmilan sitzt häufig auf den schützenswerten Bäumen, weil die Wiese zu seinen Nahrungsrevieren zählt. Dies ist ein Zeichen dafür, dass das Landschaftsschutzgebiet noch völlig intakt ist. In den Vorgärten finden sich noch Rehe, Vögel, Füchse, Igel, Katzen, Hunde usw. All dies sollte weiterhin geschützt bleiben. Deshalb unterstützen die Anwohner in jedem Punkt die dezidierten Einwendungen zum vorgelegten landschaftspflegerischen Fachbeitrag einschließlich der Artenschutzprüfung. Hier wird insbesondere die gutachterliche Stellungnahme zu diesem Gebiet kritisiert, die aufgrund einer Begehung im Mai 2015 ausgearbeitet wurde. Es sind viel längere Beobachtungszeiträume erforderlich. Die Rotmilane wurden im Sommer täglich mehrfach über dem geplanten Baugebiet bei der Nahrungssuche gesichtet.
4.20 Die Wiese wurde von Kindern unzählige Male zum Spielen benutzt, z.B. zum Drachensteigenlassen. Die Kinder sollten auch weiterhin noch in einer lebenswerten Umwelt groß werden und zu anständigen, hilfsbereiten und engagierten Mitgliedern unserer Stadt und unserer Gesellschaft heranreifen können.
4.21 Die Anwohner sind verwundert, dass unterhalb des Behringweges eine anderthalbgeschossige Bebauung möglich wäre. Bei der Ortsbesichtigung am 18.03.2015 wurde laut Protokoll für den Fall der Neuausweisung von Bauland im Landschaftsschutzgebiet sinnvollerweise angeregt, maximal eingeschossige Bauweise zuzulassen. Die Anwohner legen auf Eingeschossigkeit ohne Keller Wert. Sie berufen sich dabei z.B. auf den Bungalow an der Ecke Burgweg / Isengarten.
4.22 Die Anwohner prognostizieren, dass auch durch die Generierung von Grundsteuereinnahmen bei Ausweisung von neuem Bauland am Behringweg / Burgweg das strukturelle Haushaltsdefizit der Stadt Waldbröl bestehen bleiben würde.
4.23 Die Bürger rügen die von der Verwaltung an den Tag gelegte Eile, mit der die Baulandausweisung ohne Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Aufsichtsbehörden im Wege einer Satzung durchgepeitscht werden soll. Hier stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Handelns der Verwaltung.
4.24 Mit der neuen Attraktion Panarbora-Park und der Positionierung als umweltbewusste Stadt im Grünen sollten das Landschaftsschutzgebiet und die Grünfläche gegenüber des neuen Panarbora-Aussichtsturms erhalten bleiben.
4.25 Im Behringweg sind alle Baulücken nach § 34 BauGB geschlossen worden. Die Anwohner gehen davon aus, dass der Staat und auch die Stadt Waldbröl eine Fürsorgepflicht für die eigenen Bürger hat, die ihr über viele Jahrzehnte die Treue gehalten haben. Es soll nicht wieder ein neues Baugebiet mit den damit einhergehenden Ruhestörungen und Beeinträchtigungen ausgewiesen werden.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege teilt mit, dass keine offensichtlichen Konflikte zwischen der vorliegenden Planung und den Belangen der Bodendenkmalpflege zu erkennen sind. Es wird daher auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW verwiesen und um Sicherstellung gebeten, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist dann abzuwarten. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege bittet darum, einen entsprechenden Hinweis in den Satzungstext aufzunehmen.
Beschlussvorschläge:
Zu 1. Stellungnahme Landwirtschaftskammer NRW:
Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zurück. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Baugrundstücke, die mit einer Grundstückstiefe von 30 m entlang einer bereits einseitig bebauten Erschließungsanlage ausgewiesen werden. Somit kommt es nicht zu einer Zerschneidung von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die wirtschaftliche Nutzung der Restflächen wird nicht beeinträchtigt. Bei den Ausgleichsmaßnahmen wurde ebenso darauf geachtet, dass die Pflanzung der Obstbäume im unmittelbaren Anschluss an die Baugrundstücke erfolgt und im Übrigen eine Ausgleichsmaßnahme sich auf die Extensivbewirtschaftung einer Fläche bezieht.
Zu 2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Landrates aus bodenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.
Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht zurück. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachter vor Ort hat ergeben, dass der Kronenumfang der wegfallenden Bäume im Durchschnitt 20 m² beträgt. Bei sechs wegfallenden Bäumen ergibt sich somit – wie im landschaftspflegerischen Fachbeitrag ausgeführt – eine Fläche von 120 m².
Zu 3. Stellung Frau Ilona Barth-Propach:
Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Frau Ilona Barth-Propach insgesamt zurück.
3.1: Nach § 18 Abs. 1 BNatSchG ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden, sofern aufgrund der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff nicht zu vermeiden, weil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen kann, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Dies ist hier eindeutig der Fall. Sowohl nördlich als auch östlich des Plangebietes befindet sich Wohnbebauung. Es ist deshalb ein legitimes planerisches Ziel der Stadt Waldbröl, hier die bereits einseitig bebaute Erschließungsanlage nunmehr auch teilweise auf den gegenüberliegenden Flächen in den Innenbereich einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, weil es sich um den Siedlungsschwerpunkt Waldbröl handelt. Die bestehenden Baulücken reichen dabei zur Deckung des Baulandbedarfs objektiv nicht aus.
Der Oberbergische Kreis hat in seinen Landschaftsplänen quasi sämtliche Außenbereiche als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Dies bedeutet de facto, dass für sämtliche zusätzliche Baulandausweisungen jeweils das Landschaftsschutzgebiet betroffen ist. Die Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises hat im vorliegenden Fall ergeben, dass aus landschaftspflegerischer Sicht hier keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Dies bedeutet, dass das Landschaftsschutzgebiet seitens des Oberbergischen Kreises zurückgenommen wird. Es ist innerhalb des Plangebietes gutachterlich belegt, dass kein besonders hohes Potenzial hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes, der Landwirtschaft, der Naherholung des Klimaschutzes besteht.
3.2.: Das Integrierte Entwicklungs- und Handlungskonzept (IEHK) der Stadt Waldbröl erfasst die Wohnbauflächenpotenziale durch Ermittlung der Baulücken, der Wohneinheitenpotenziale in rechtswirksamen Bebauungsplänen und Satzungen, die weiteren im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen sowie die weiteren Flächenpotenziale aus den allgemeinen Siedlungsbereichen des Regionalplanes. Naturgemäß konnten deshalb im vorliegenden Fall nur die bestehenden Potenziale des Regionalplanes, die am Behringweg etwa zwei bis drei Baugrundstücke umfassen, einbezogen werden. ASS hat ausdrücklich bestätigt, dass darüber hinausgehende Untersuchungen einzelner Flächen nicht stattgefunden haben, weil sie auch nicht Gegenstand des Auftrages waren. Neuausweisungen wie im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches sind aus Planersicht jederzeit möglich.
Bestehende landwirtschaftliche Flächen werden nicht zerschnitten, sondern sind nur an den Rändern betroffen, so dass eine Bewirtschaftung der Restflächen nicht beeinträchtigt wird. Bei der Ausgleichsmaßnahme A2 handelt es sich im Übrigen um eine Extensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung. Weitergehende Baulandausweisungen entlang des Behringweges sind nicht geplant.
3.3: Die wegfallenden Einzelbäume sind vom Gutachter sehr wohl als Bestandteil einer einseitigen Allee erkannt worden, die jedoch weder im Landschaftsplan Nr. 4 „Nümbrecht / Waldbröl“ des Oberbergischen Kreises noch im Alleenkataster NRW geführt wird. Alleen an öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind nach § 47 BNatSchG geschützt. Der Verlust eines Teils der Allee soll jedoch durch die Maßnahme A1 – Pflanzung von acht Obstbäumen am südlichen Rand des Vorhabenbereichs – kompensiert werden. Diese Maßnahme wurde von der Unteren Landschaftsbehörde anerkannt. Zur ökologischen Bewertung der Baumreihe wurde das Verfahren „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktionen von Biotoptypen (Froelich + Sporbeck, 1991)“ angewandt. Nach diesem Bewertungsverfahren erhalten Einzelbäume und Baumreihen (resp. Alleen) identische Biotopwerte. In diesem Fall wurden die Bäume aufgrund des Stammumfangs mit Biotopwert 13 belegt. Dies entspricht auf einer sechsstufigen Wertskala die von 1 bis 30 reicht, einer mittleren Bedeutung.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund verschiedener Abstimmungstermine das Plangebiet auch mehrfach seitens der Gutachter besichtigt wurde und dabei immer auch auf das Vorhandensein von Brut- und Greifvögeln geachtet wurde. Wegen der offensichtlich geringen bis mittleren ökologischen Bedeutung des Vorhabenbereichs wird die Anzahl der Begehungen als ausreichend erachtet, zumal dem Gutachter das Gebiet seit langer Zeit bekannt ist und er über weitreichende Erfahrungen in der Bewertung von speziell oberbergischen Lebensräumen verfügt.
3.4: Auf die genaue Erfassung des Horststandortes des Rotmilans kann verzichtet werden, da die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht eintreten. Weder ist von der direkten Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) der planungsrelevanten Arten (auch Rotmilan) noch von einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), die zu einer Verringerung des Reproduktionserfolges führen würde noch von dem Verlust von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) auszugehen. Auch essentielle Nahrungshabitate werden nicht in Anspruch genommen. Als Sitzwarten stehen in der näheren Umgebung anderweitig ausreichend Bäume, Masten usw. zur Verfügung. Diese Annahme wird unterstützt durch die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde, die hinsichtlich der Artenschutzprüfung keinen weiteren Handlungsbedarf sieht.
3.5: Eine sehr hohe Bedeutung für die landschaftsorientierte Erholung und die Feierabenderholung der ortsansässigen Bevölkerung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es handelt sich um eine Sackgassensituation, die dazu führt, dass die Erholung auch außerhalb des Plangebietes erfolgt. Die Ergänzungssatzung spart im Übrigen den exponierten Bereich des Behringweges aus, so dass die Blickbeziehungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Auch Freizeitaktivitäten sind durch die Errichtung von maximal fünf Wohnhäusern im vorderen Bereich des Behringweges nicht wesentlich tangiert. Das Integrierte Entwicklungs- und Handlungskonzept der Stadt Waldbröl hat dieses Gebiet nicht näher untersucht.
3.6: Sicher ist der Vorhabenbereich Teil eines großflächigen Kaltluftentstehungsgebietes. Der Anteil des Vorhabenbereichs an dem für die Kaltluftentstehung maßgeblichen Grünland ist jedoch so gering, dass ihm eine geringe bis sehr geringe Bedeutung beikommt und somit nicht von erheblichen Beeinträchtigungen des Mikroklimas auszugehen ist.
3.7: Abschließend ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Argumente dem Gutachter zugestimmt wird, dass keine Bedenken gegen die Ergänzungssatzung bestehen.
Zu 4. Stellungnahme Anwohner des Behringweges / Burgweges:
Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Anwohner des Behringweges / Burgweges in allen Punkten zurück.
4.1: Gemäß § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen brauchen Zeit und Ort der Ausschusssitzungen sowie der Tagesordnungen nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; der Bürgermeister soll die Öffentlichkeit darüber vorher in geeigneter Weise unterrichten. Dies geschieht auf der Homepage der Stadt Waldbröl über den bereits auf der Startseite gut auffindbaren „Sitzungskalender“. Eine Beratung im Ausschuss einen Monat nach Antragstellung ist üblich.
4.2: Bei der Aufstellung der Satzung wurden die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausführlich berücksichtigt. Von einem Fachgutachter wurde ein sog. landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der sich mit allen Punkten diesbezüglich auseinandersetzt und zum Ergebnis kommt, dass gegen die Aufstellung der Satzung keine Bedenken bestehen. Diese Auffassung wird von der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises geteilt. Die landwirtschaftliche Nutzung im gesamten Gebiet wird nur geringfügig beeinträchtigt. Für die Grundstücke wurde lediglich eine Bautiefe von 30 m ausgewiesen. Eine Zerschneidung von landwirtschaftlichen Nutzflächen findet nicht statt.
4.3: Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wurde als Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligt. Das Amt hat erklärt, dass keine offensichtlichen Konflikte zwischen der vorliegenden Planung und den Belangen der Bodendenkmalpflege zu erkennen sind. Dabei ist zu bedenken, dass die überbaubaren Grundstücksflächen des Plangebietes mindestens 95 m bis 100 m vom Bodendenkmal entfernt sind.
4.4: Innerhalb des Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes der Stadt Waldbröl (IEHK) wurden alle Baulücken, die Wohneinheitenpotenziale in rechtswirksamen Bebauungsplänen und Satzungen, die weiteren in den Flächennutzungsplänen dargestellten Wohnbauflächen sowie die weiteren Flächenpotenziale aus dem allgemeinen Siedlungsbereich des Regionalplanes erfasst. Darüber hinausgehende spezifische Untersuchungen einzelner Gebiete waren nicht Gegenstand des Auftrages und sind nicht erfolgt. Dies wurde von den Planern eindeutig bestätigt. Die Ausweisung weiterer Baugrundstücke wird durch das IEHK nicht gehemmt, es gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Arrondierung einer vorhandenen Bebauung, weil das Gebiet durch die bauliche angrenzende Nutzung geprägt wird.
4.5: Eine Bodenuntersuchung liegt nicht vor. Hier ist auf das jeweilige Baugenehmigungsverfahren abzustellen.
4.6: Nach den Ausführungen im IEHK ist die Bevölkerungsentwicklung bis 2025 gleichbleibend. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen in diesem Zeitraum mehr als 1.200 Wohneinheiten errichtet werden. Dies kann mit den bestehenden Baulücken nicht gewährleistet werden, weil sie sehr häufig nicht marktrelevant sind. Deshalb sind zusätzliche Baulandausweisungen unumgänglich. Im vorliegenden Fall erfolgt dies innerhalb des Siedlungsschwerpunkte Waldbröl in äußerst maßvoller Weise.
4.7: Alleen an öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind nach § 47 Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Der Verlust eines Teils der Allee soll jedoch durch die Maßnahme A1 – Pflanzung von acht Obstbäumen am südlichen Rand des Vorhabenbereichs – kompensiert werden. Diese Maßnahme wurde von der Unteren Landschaftsbehörde anerkannt.
4.8: Weder das Rotmilanvorkommen noch das Gebiet zur hausnahen Erholungssuche wird durch die geplante Baulandausweisung wesentlich tangiert.
4.9: Das Satzungsverfahren liegt im öffentlichen Interesse. Die Ausweisung des südlichen Bereiches am Behringweg war vom damaligen Planungsausschuss des Rates der Stadt Waldbröl bereits am 30.08.1993 einstimmig mit einer Enthaltung beschlossen worden. Das Verfahren scheiterte am Widerstand der Eigentümerin. Im Jahre 2003 wurde ein Satzungsgebiet entlang des gesamten südlichen Bereiches des Behringweges der Bezirksregierung vorgetragen und dort positiv bewertet.
4.10: Der Wert der bestehenden Gebäude wird durch die neue Baulandausweisung nicht beeinträchtigt. Es gibt kein Recht auf einen unverbaubaren Blick. Dies ist kein Kriterium der Baulandausweisung.
4.11: Straßenreinigung ist nicht relevant für die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB.
4.12: Forderungen der Stadt sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
4.13: Der Bevölkerungsrückgang in der Stadt Waldbröl im Zeitraum von 2011 bis 2014 bewegt sich im normalen Rahmen. Aktuell ist die Bevölkerungszahl wieder steigend. Es besteht ein erhöhter Wohnungs- und damit auch Baulandbedarf. Von einer über den Bedarf hinausgehenden Bautätigkeit kann keinesfalls gesprochen werden. Auch Altbauten werden akquiriert.
4.14: Die Ausgleichsfläche wird lediglich in die extensive Nutzung überführt. Aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen werden letztlich nur die Baugrundstücke.
4.15: Nach Aussagen des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl ist der Kanal ausreichend dimensioniert.
4.16: Ein Ausbau des Behringweges mit Erhebung von Beiträgen ist aktuell nicht geplant. Für die neuen Baugrundstücke sind lediglich Hausanschlüsse herzustellen. Jedes Baugrundstück wird anlässlich der Bauantragstellung auf Kampfmittel überprüft.
4.17: Der Behringweg wird für die beidseitige Bebauung nur im sehr gut einsehbaren ersten Teilabschnitt ausgewiesen. Die asphaltierte Fahrbahn weist eine Breite von ca. 4,00 m auf, die Parzellenbreite beträgt 5,50 m. Parken ist nur zulässig, wenn eine Restfahrbahnbreite von 3,00 verbleibt. Durch die Neuausweisung von Baugrundstücken im südlichen Bereich ändert sich die Situation in der Straße grundsätzlich nicht. Baufahrzeuge dürfen die Straße nicht versperren. Die Befahrbarkeit für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge ist sichergestellt. Die Straße ist nicht als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.
4.18: Bei den veröffentlichten Plänen handelt es sich um amtliche Karten. Nicht alle Gebäude sind eingemessen worden.
4.19: Die gesonderte Stellungnahme zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie der Artenschutzprüfung wurde unter Punkt 3 ausführlich behandelt und wird hier nicht wiederholt. Dies gilt insbesondere auch für das Landschaftsschutzgebiet, das Rotmilanvorkommen sowie die vom Gutachter durchgeführten Begehungen.
4.20: Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine landwirtschaftliche Nutzfläche und nicht um einen Spielplatz. Auch durch die Errichtung von maximal fünf neuen Wohnhausvorhaben wird das lebenswerte Umfeld erhalten.
4.21: Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gilt hier die Vorbildwirkung der formell eingeschossigen Nachbarbebauung. Dabei ist es ohne weiteres zulässig, Keller und Dachgeschosse als Nicht-Vollgeschosse auszubilden. Somit wird die Anregung anlässlich der Ortsbesichtigung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 18.03.2015 beachtet.
4.22: Haushaltsdefizite der Stadt Waldbröl sind nicht relevant für Bauleitplanungen.
4.23: Das Verfahren läuft nunmehr seit 11 Monaten. Die Verfahrensdauer ist somit überdurchschnittlich lang ausgefallen. Die öffentlichen und privaten Belange wurden ausführlich abgewogen.
4.24: Das Plangebiet der Ergänzungssatzung liegt nicht im Einwirkungsbereich des Panarbora-Parks.
4.25: Die Belange der Anwohner wurden bei der Planung berücksichtigt. Die Beeinträchtigungen wurden auf ein Minimum reduziert. Gegenüber früheren Planungen wurde der weiter westlich liegende exponierte Hangbereich, der für weitere 9 Baugrundstücke vorgesehen war, ausgespart.
Zu 5. Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege zur Kenntnis. Der Hinweis ist bereits in der Satzung enthalten.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Waldbröl im Bereich „Behringweg“ und „Burgweg“ folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 27.01.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Waldbröl wird im Bereich „Behringweg“ und „Burgweg“ unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen (Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstücke Nr. 1208 und 1209) festgelegt. Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.
Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist im Bereich der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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