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Sachverhalt:
In der Sitzung am 26.11.2015 wurde ein Alternativvorschlag zur Gebührenkalkulation, wie sie zur Einladung zum BA regulär vorgelegt worden ist, vorgestellt. Dieser Vorschlag wird für die Niederschlagswassergebühr an dieser Stelle wiederholt. Die kalkulatorisch erforderliche Erhöhung der Niederschlagswassergebühr wird demnach in 2016 zunächst gemäßigt umgesetzt.
Nach nochmaliger, vertiefter Betrachtung der Kostenseite der verschiedenen Grubenarten wurde festgestellt, dass eine verursachungsgerechtere Verteilung der Aggerverbandsumlage auf die Grubenarten vorgenommen werden kann. Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt diesen Sachverhalt und enthält bezüglich der Gebühren für Hausentwässerungseinrichtungen eine Alternative zum Beschlussvorschlag vom 26.01.
Die entsprechenden Veränderungen finden Sie in der Vorlage zur Gebührenkalkulation 2016.
Die Gebührenkalkulation hat direkte Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan, insbesondere auf den Erfolgsplan. Diesbezüglich angepasste Unterlagen finden Sie in der Vorlage zum TOP 4.
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wie folgt anzupassen:
§ 4 Abs. 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:
(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr auf 3,30 EUR je cbm.
§ 4 Abs. 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung: (9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben: 1. Bei Anlagen, die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Gebühr in Höhe von 1,86 EUR je cbm erhoben. 2. Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird eine Gebühr in Höhe von 3,76 EUR je cbm erhoben. 3. Für die übrigen Hausentwässerungseinrichtungen (abflusslose Gruben) wird eine Gebühr in Höhe von 27,97 EUR je cbm erhoben.
§ 5 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung: (4) Für Niederschlagswasser wird i.S.d. Abs. 1 eine Gebühr in Höhe von 1,02 Euro je Quadratmeter bebauter oder befestigter Fläche erhoben.
Im Auftrag
……………………………………. (Josifek)
Anlagen:
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