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Vorlage - IV/707/2016  

 
 
Betreff: Vorberatung Klärschlammsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss1 Vorberatung
20.06.2016 
Sitzung des Betriebsausschusses (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
22.06.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

 

Satzung der Stadt Waldbröl vom 05.12.2012

über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen

(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)

 

 

Satzung der Stadt Waldbröl vom 22.06.2016

über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen

(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.), zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert, der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV. NRW 2010, S. 185ff.), hat der Rat der Stadt Waldbröl am 05.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Aufgrund der

- §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994    

  (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496),

 

- der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009

  (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.04.2016 (BGBl. I S. 745),

 

- des §§ 51ff. , 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995,

   S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie

 

- der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. hier bezeichnet als SüwVO

  Abw NRW 2013)

 

hat der Rat der Stadt Waldbröl am 22. Juni 2016 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)     Die Stadt Waldbröl betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Inhalte von Grundstücksentwässe­rungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

 

(2)     Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.

 

(3)     Die Entsorgung umfasst die Entleerung (ggf. einschließlich der Reinigung) der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte entsprechend den allgemein aner­kannten Regeln der Abwassertechnik. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Waldbröl Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

 

(4)     r den ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung, insbesondere vor der Beseitigung oder anderweitigen genehmigten Nutzung, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)    Die Stadt Waldbröl betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Inhalte von Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

 

(2)    Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.

 

(3)    Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte entsprechend den allgemein aner­kannten Regeln der Abwassertechnik. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Waldbröl Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

 

(4)    r den ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung, insbesondere vor der Beseitigung oder anderweitigen genehmigten Nutzung, ist der Grundsckseigentümer verantwortlich.

 

 

§ 2

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1)     Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Waldbröl liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Waldbröl die Entsorgung der Inhalte seiner Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhalts zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).

 

(2)     Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.

 

 

§ 2

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1)    Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Waldbröl liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Waldbröl die Entsorgung der Inhalte seiner Grundstücksentwässerungs-anlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).

 

(2)    Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.

 

 

 

 

 

 

§ 3

Begrenzung des Benutzungsrechtes

 

(1)     Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,

a)    die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder

b)    das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder

c)    die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder

d)    die Klärschlammbehandlung-, beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder

e)    die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

(2)Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.

(3)Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist darüber hinaus Abwasser ausgeschlossen, soweit es nach § 4 (Begrenzung des Benutzungsrechts) der Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl in der jeweils gültigen Fassung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden darf.

 

 

§ 3

Begrenzung des Benutzungsrechtes

 

(1)    Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,

a)      die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder

b)      das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder

c)       die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder

d)      die Klärschlammbehandlung-, beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder

e)      die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

(2)Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.

(3)Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist darüber hinaus Abwasser ausgeschlossen, soweit es nach § 4 (Begrenzung des Benutzungsrechts) der Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl in der jeweils gültigen Fassung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden darf.

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)     Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt Waldbröl zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt Waldbröl zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

 

(2)     Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.

 

(3)     Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden sowie eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer über Viehbestand und Aufbringungsflächen vorlegt.

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)    Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt Waldbröl zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt Waldbröl zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

 

(2)     Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.

 

(3)     Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden sowie eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer über Viehbestand und Aufbringungsflächen vorlegt.

 

 

§ 5

Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1)     Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß §§ 60, 61 WHG und §§ 57, 61 LWG jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, betreiben und unterhalten. Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere die DIN 4261, bei abflusslosen Gruben insbesondere die DIN 1986 zu beachten. Die Normen liegen im Abwasserwerk zur Einsichtnahme aus.

(2)     Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt Waldbröl oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentsserungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.

(3)     Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Stadt Waldbröl zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

 

 

§ 5

Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1)    Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 60 WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung der Kleinkläranlage an. Bei abflusslosen Gruben ordnet die Stadt Waldbröl bei Bedarf die Sanierung an.

 

(2)    Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt Waldbröl oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentsserungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.

 

(3)    Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Stadt Waldbröl zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

 

 

 

§ 6

Durchführung der Entsorgung

 

(1)     Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf bzw. in Abhängigkeit von den Ergebnissen der durchgeführten Anlagenwartung, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Andere Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Stadt im Einzelfall festgelegt werden. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

(2)     Die Entleerung der abflusslosen Grube erfolgt durch ein von der Stadt Waldbröl zugelas­senes Unternehmen. Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt.

Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. Erfolgt keine Mitteilung, wird die Entleerung der abflusslosen Grube nach einem Entsorgungsplan der Stadt Waldbröl geführt. Der Unternehmer weist der Stadt Waldbröl die Entleerung der abflusslosen Grube in Form einer Bescheinigung nach.

(3)     Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt Waldbröl die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. Über die Abs. 1 und 2 hinaus hat der Grundstückseigentümer bei Bedarf eine zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung der Anlageninhalte (Sonderentleerung) insbesondere unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 sowie bauordnungsrechtlicher Auflagen rechtzeitig der Stadt Waldbröl mitzuteilen. Durch die Stadt Waldbröl wird die Entleerung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube veranlasst. Durch den Grundstückseigentümer sind die tatsächlichen Kosten für die Sonderentleerung nach § 6 Abs. 3 zu übernehmen.

(4)     Die Stadt Waldbröl bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.

(5)     Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die  Zufahrt zu gewährleisten.

(6)     Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.

(7)     Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt Waldbröl über. Die Stadt Waldbröl ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

 

 

§ 6

Durchführung der Entsorgung

 

(1)    Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt Waldbröl durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Andere Kleinkläranlagen sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Stadt Waldbröl im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.

(2)    Die Entleerung der abflusslosen Grube erfolgt durch ein von der Stadt Waldbröl zugelas­senes Unternehmen Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf            80 % des nutz-baren Speichervolumens angefüllt.

Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. Erfolgt keine Mitteilung, wird die Entleerung der abflusslosen Grube nach einem Entsorgungsplan der Stadt Waldbröl durchgeführt. Der Unternehmer weist der Stadt Waldbröl die Entleerung der abflusslosen Grube in Form einer Bescheinigung nach.

(3)    Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt Waldbröl die Inhalte aus der Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. Über die Abs. 1 und 2 hinaus hat der Grundstückseigentümer bei Bedarf eine zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung der Anlageninhalte (Sonderentleerung) insbesondere unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 sowie bauordnungsrechtlicher Auflagen rechtzeitig der Stadt Waldbröl mitzuteilen. Durch die Stadt Waldbröl wird die Entleerung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube veranlasst.

(4)    Die Stadt Waldbröl bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.

(5)    Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.

(6)    Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.

(7)    Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt Waldbröl über. Die Stadt Waldbröl ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

 

 

§ 7

Anmeldung und Auskunftspflicht

 

(1)      Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Waldbröl das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2)      Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt Waldbröl alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3)      Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Waldbröl unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

 

§ 7

Anmeldung und Auskunftspflicht

 

(1)    Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Waldbröl das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2)    Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt Waldbröl alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3)    Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Waldbröl unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

 

§ 8

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht

 

(1)     Im Rahmen ihrer Überwachungspflicht überzeugt sich die Stadt Waldbröl durch regel­mäßige Kontrollen vom ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstücksentwässerungs­anlage. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.

(2)     Den Beauftragten der Stadt Waldbröl ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt Waldbröl ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

(3)     Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.

 

 

§ 8

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht

 

(1)    Im Rahmen ihrer Überwachungspflicht r Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überzeugt sich die Stadt Waldbröl durch regel­mäßige Kontrollen vom ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Grundstücksentwässerungs­anlage. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.

 

(2)    Den Beauftragten der Stadt Waldbröl ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt Waldbröl ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

 

(3)    Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.

 

 

 

§ 9

Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten sowie

Dichtheitsnachweis für Kleinkläranlagen und abflusslosen Abwassersammelgruben

 

(1)    r die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser wVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt Waldbröl.

 

(2)    Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.

 

(3)    Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

 

(4)    r welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt Waldbröl darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt/Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Waldbröl Satzungen nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortführt.

 

(5)    Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.

 

(6)    Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2wAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt Waldbröl durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit bei Bedarf eine zeitnahe Hilfestellung im Sinne des §53 Abs. 1e Satz LWG NRW (Unterrichtungs- und Beratungspflicht) durch die Stadt Waldbröl erfolgen kann.

 

(7)    Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit gepft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.

 

(8)    Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundtzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt Waldbröl gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.

 

(9)    Die Stadt Waldbröl ist berechtigt, einen Nachweis gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik über die Dichtheit der abflusslosen Abwassersammelgrube einzufordern.

 

 

§ 9

Haftung

 

(1)     Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt Waldbröl von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

(2)     Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.

(3)     Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt Waldbröl im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

§ 10

Haftung

 

(1)    Der Grundstückseigentümer haftetr Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt Waldbröl von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

 

(2)    Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.

 

(3)    Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt Waldbröl im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

§ 10

Benutzungsgebühren

 

r die Entsorgung der Inhalte aus den Grundstücksentwässerungs­anlagen erhebt die Stadt Waldbröl Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Kommunal­abgabengesetzes NW und der Bestimmungen der jeweils gültigen Beitrags- und Gebüh­rensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl.

 

 

§ 11

Benutzungsgebühren

 

r die Entsorgung der Inhalte aus den Grundstücksentwässerungs­anlagen erhebt die Stadt Waldbröl Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Kommunal­abgabengesetzes NW und der Bestimmungen der jeweils gültigen Beitrags- und Gebüh­rensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl.

 

 

§ 11

Berechtigte und Verpflichtete

 

(1)     Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.

 

(2)     Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

 

 

§ 12

Berechtigte und Verpflichtete

 

(1)    Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.

 

(2)     Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

 

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a)    Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,

b)    entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,

c)    im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2 gegenüber der Stadt Waldbröl falsche oder unvollständige Angaben macht oder Unterlagen vorlegt, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen,

d)    Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Stadt Waldbröl nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,

e)    entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,

f)      entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gehrleistet,

g)    entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,

h)    entgegen § 7 Abs. 1 das Vorhandensein von Grundstücksentwässerungsanlagen nicht anzeigt,

i)      seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,

j)      entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,

k)    entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.

 

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

 

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,

b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,

c)  im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 4 Abs. 3 gegenüber der Stadt Waldbröl falsche oder unvollständige

     Angaben macht oder Unterlagen vorlegt, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen,

d) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder

      unterhält oder einer Aufforderung der Stadt Waldbröl nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht

      nachkommt,

e) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,

f) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,

g) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,

h)  entgegen § 7 Abs. 1 das Vorhandensein von Grundstücksentwässerungsanlagen nicht anzeigt,

i) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,

j) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,

k) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet,

l) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 sowie Abs. 9 die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden

 

§ 13

Begriff des Grundstücks

 

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenngende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

 

§ 14

Begriff des Grundstücks

 

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Waldbröl (Klärschlammsatzung) vom 23.12.1993 außer Kraft.

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.12.2012 über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) außer Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Der vorstehende Neufassung der Satzung der Stadt Waldbröl über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 05.12.2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)      die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)       der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder

d)      der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl, den 05.12.2012

 

Gez.

 

……………………………

             Koester

      - Bürgermeister -

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Neufassung der Satzung der Stadt Waldbröl über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 22.06.2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

e)      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

f)        die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

g)      der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder

h)      der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl, den ___.___.2016

 

Gez.

 

……………………………

             Koester

      - Bürgermeister -

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt/Der Rat er Stadt Waldbröl beschließt folgende Satzung:

 

 

Satzung der Stadt Waldbröl vom 22.06.2016

über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen

(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)

 

 

Aufgrund der

 

-       § 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496),

-       der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.04.2016 (BGBl. I S. 745),

-       des §§ 51ff. , 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie

-       der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)

 

hat der Rat der Stadt Waldbröl am 22. Juni 2016 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)    Die Stadt Waldbröl betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Inhalte von Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

 

(2)    Grundscksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.

 

(3)    Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte entsprechend den allgemein aner­kannten Regeln der Abwassertechnik. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Waldbröl Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

 

(4)    r den ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung, insbesondere vor der Beseitigung oder anderweitigen genehmigten Nutzung, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.

 

 

§ 2

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1)    Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Waldbröl liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Waldbröl die Entsorgung der Inhalte seiner Grundstücksentwässerungs-anlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).

 

(2)    Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.

 

 

§ 3

Begrenzung des Benutzungsrechtes

 

(1)    Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,

a)      die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder

b)      das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder

c)       die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder

d)      die Klärschlammbehandlung-, beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder

e)      die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

 

(2)    Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.

 

(3)    Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist darüber hinaus Abwasser ausgeschlossen, soweit es nach § 4 (Begrenzung des Benutzungsrechts) der Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl in der jeweils gültigen Fassung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden darf.

 

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)    Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt Waldbröl zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt Waldbröl zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

 

(2)     Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.

 

(3)     Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden sowie eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer über Viehbestand und Aufbringungsflächen vorlegt.

 

 

§ 5

Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1)    Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 60 WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung der Kleinkläranlage an. Bei abflusslosen Gruben ordnet die Stadt Waldbröl bei Bedarf die Sanierung an.

 

(2)    Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt Waldbröl oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.

 

(3)    Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Stadt Waldbröl zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

 

 

§ 6

Durchführung der Entsorgung

 

(1)    Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt Waldbröl durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Andere Kleinkläranlagen sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Stadt Waldbröl im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.

 

(2)    Die Entleerung der abflusslosen Grube erfolgt durch ein von der Stadt Waldbröl zugelas­senes Unternehmen Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutz-baren Speichervolumens angefüllt.

Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. Erfolgt keine Mitteilung, wird die Entleerung der abflusslosen Grube nach einem Entsorgungsplan der Stadt Waldbröl durchgeführt. Der Unternehmer weist der Stadt Waldbröl die Entleerung der abflusslosen Grube in Form einer Bescheinigung nach.

 

(3)    Auch ohne vorherigen Antrag und aerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt Waldbröl die Inhalte aus der Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. Über die Abs. 1 und 2 hinaus hat der Grundstückseigentümer bei Bedarf eine zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung der Anlageninhalte (Sonderentleerung) insbesondere unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 sowie bauordnungsrechtlicher Auflagen rechtzeitig der Stadt Waldbröl mitzuteilen. Durch die Stadt Waldbröl wird die Entleerung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube veranlasst.

 

(4)    Die Stadt Waldbröl bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.

 

(5)    Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.

 

(6)    Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.

 

(7)    Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt Waldbröl über. Die Stadt Waldbröl ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

 

 

§ 7

Anmeldung und Auskunftspflicht

 

(1)    Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Waldbröl das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

(2)    Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt Waldbröl alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(3)    Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Waldbröl unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen

 

 

§ 8

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht

 

(1)    Im Rahmen ihrer Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überzeugt sich die Stadt Waldbröl durch regel­mäßige Kontrollen vom ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Grundstücksentwässerungs­anlage. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.

 

(2)    Den Beauftragten der Stadt Waldbröl ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gehren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt Waldbröl ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

 

(3)    Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.

 

§ 9

Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den

Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten sowie

Dichtheitsnachweis für Kleinkläranlagen und abflusslosen Abwassersammelgruben

 

(1)    r die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser wVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt Waldbröl.

 

(2)    Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.

 

(3)    Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

 

(4)    r welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Stadt Waldbröl darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigenmer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt/Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Waldbröl Satzungen nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW fortführt.

 

(5)    Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.

 

(6)    Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt Waldbröl durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit bei Bedarf eine zeitnahe Hilfestellung im Sinne des §53 Abs. 1e Satz LWG NRW (Unterrichtungs- und Beratungspflicht) durch die Stadt Waldbröl erfolgen kann.

 

(7)    Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft     worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.

 

(8)    Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt Waldbröl gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach                   pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.

 

(9)    Die Stadt Waldbröl ist berechtigt, einen Nachweis gemäß den allgemein anerkannten Regeln der               Technik über die Dichtheit der abflusslosen Abwassersammelgrube einzufordern.

 

 

 

§ 10

Haftung

 

(1)    Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt Waldbröl von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

 

(2)    Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht             ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.

 

(3)    Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder                  Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt Waldbröl im Rahmen der gesetzlichen                  Bestimmungen.

 

 

§ 11

Benutzungsgebühren

 

r die Entsorgung der Inhalte aus den Grundstücksentwässerungsanlagen erhebt die Stadt Waldbröl             Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes NW und der Bestimmungen der   jeweils gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl.

 

 

§ 12

Berechtigte und Verpflichtete

 

(1)    Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.

 

(2)    Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

 

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a)      Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,

b)      entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,

c)       im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 4 Abs. 3 gegenüber der Stadt Waldbröl falsche oder unvollständige Angaben macht oder Unterlagen vorlegt, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen,

d)      Grundstücksentsserungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Stadt Waldbröl nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,

e)      entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,

 

f)        entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gehrleistet,

g)      entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,

h)      entgegen § 7 Abs. 1 das Vorhandensein von Grundstücksentwässerungsanlagen nicht anzeigt,

i)         seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,

j)         entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,

k)       entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet,

l)         entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 sowie Abs. 9 die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

 

 

§ 14

Begriff des Grundstücks

 

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenngende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.12.2012 über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) außer Kraft.

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Neufassung der Satzung der Stadt Waldbröl über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 22.06.2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)      die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)       der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder

d)      der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl, den ___.06.2016

 

Gez.

 

……………………………

Koester

- Bürgermeister -