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Vorlage - II/723/2016  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung über die Kostenersatz- und Gebührensatzung für die
Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Waldbröl einschließlich
der Gebührenkalkulation
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Becker, EckhardAktenzeichen:FB II
Federführend:Fachbereich II, Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
22.06.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
S a t z u n gFeuerwehr  

Sachverhalt:

 

Die Stadt unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). Der Einsatz der Feuerwehr der Stadt Waldbröl erfolgt aufgrund des § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach verlangt die Stadt Waldbröl den Ersatz von Kosten, die durch den Einsatz der Feuerwehr entstanden sind, und zwar:

 

  1. Von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

 

  1. Von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel.

 

  1. Von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften.

 

  1. Von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung.

 

  1. Von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im  Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist.

 

  1. Von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt.

 

  1. Von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist.

 

  1. Von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat.

 

  1. Von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.

 

Die jetzige Satzungsänderung erfolgt aufgrund der Anpassung an die neue gesetzliche Grundlage, nämlich das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG); gleichzeitig werden die Gebührensätze entsprechend der neusten Kalkulation angepasst.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Kostenersatz- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Waldbröl einschließlich der Gebührenkalkulation. Diese Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenersatz- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Waldbröl i. d. F. vom 10.12.2014 außer Kraft.

 

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 S a t z u n gFeuerwehr (93 KB)