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Vorlage - III/958/2018  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 12 B "Eichen / Ritter-Tilmann-Straße" der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III - 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
29.01.2018 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
21.03.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 15.02.2017 nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 08.02.2017 bei zwei Enthaltungen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 B „Eichen / Ritter-Tilmann-Straße“ der Stadt Waldbröl und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

 

Mit diesem Bebauungsplan soll die bestehende kirchliche Einrichtung der Christen-Mennoniten-Brüdergemeinde Evangelische Freikirche e.V., Ritter-Tilmann-Straße 40 in Waldbröl sowie eine Erweiterung mit kleiner Mehrzweckhalle, Gruppenräumen und einer Betreuerwohnung, westlich angrenzend an das kirchlich genutzte Grundstück, planungsrechtlich abgesichert werden. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstücke Nr. 663 und 1159. Die zuletzt genannte Parzelle wird zurzeit noch als Rasenfreifläche genutzt, ist eingezäunt und als Erweiterungsfläche eingeplant.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte im Stadtbauamt in der Zeit vom 16.03.2017 bis einschl. 30.03.2017. Die Öffentlichkeit hat keine Stellungnahmen eingereicht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 28.02.2017 eingeleitet. Es wurde eine Frist zur Abgabe der Stellungnahmen bis zum 03.04.017 eingeräumt. Eingereicht wurden drei planungsrelevante Stellungnahmen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat in seiner Sitzung am 30.08.2017 nach der Entscheidung über die vorliegenden Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bei einer Enthaltung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 12 B „Eichen / Ritter-Tilmann-Straße“ der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans erfolgte im Stadtbauamt in der Zeit vom 13.11.2017 bis einschließlich 13.12.2017. Es liegen keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit vor.

 

Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 27.10.2017 mit Fristsetzung bis zum 13.12.2017. Zwei planungsrelevante Stellungnahmen liegen vor.

 

Die erforderlichen Unterlagen wurden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet eingestellt.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hat nun die Abwägung aller relevanten Stellungnahmen des Bauleitplanverfahrens vorzunehmen und den abschließenden Satzungsbeschluss zu fassen.

 

 

1.  Stellungnahme Geologischer Dienst NRW, Krefeld, vom 10.03.2017

 

Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass nach § 202 BauGB i. V. m. der DIN 18915 bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen ist. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder dort einzubauen.

 

Der Geologische Dienst bittet zu prüfen, ob im Falle von Flächenversiegelungen Möglichkeiten der ortsnahen Versickerung gering verschmutzter Niederschlagswässer bestehen. Nach der vorliegenden Bodenkarte ist der Boden für eine Niederschlagsversickerung voraussichtlich nur bedingt geeignet; ggf. sind technische Maßnahmen notwendig.

 

 

2.  Stellungnahme Abwasserwerk der Stadt Waldbröl vom 31.03.2017

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass für das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 1159 durch die Stadt Waldbröl keine Möglichkeit zum Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal und den öffentlichen Regenwasserkanal besteht. Deshalb muss die Ableitung des Abwassers im Trennsystem über das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 663 mittels privater Abwasserleitungen, die durch Grunddienstbarkeit zu sichern sind, zur Köhlerstraße erfolgen. Für die Stadt Waldbröl wäre die Errichtung von öffentlichen Kanälen unwirtschaftlich.

 

Das Abwasserwerk weist darauf hin, das für das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 1159 das Erfordernis besteht, einen Überflutungsnachweis auf der Grundlage der gültigen DIN-Vorschriften zu erstellen, sofern hier mehr als 800 m² befestigte abflusswirksame Flächen entstehen.

 

 

3.1   Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, vom 03.04.2017

 

Der Oberbergische Kreis äußert aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Im Hinblick auf das zu führende Ausgleichskataster bittet die Untere Naturschutzbehörde um Mitteilung der nach Inkrafttreten bzw. der nach Realisierung der Planung durchgeführten Abbuchung des externen Ausgleichs aus dem Ökokonto der Stadt Waldbröl.

 

Hinsichtlich der Löschwasserversorgung sollte eine Menge von 800 l/min über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung stehen.

 

3.2  Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, vom 21.12.2017

 

Seitens des Oberbergischen Kreises bestehen gegen die Planung keine Bedenken. Es wird aus wasserrechtlicher Sicht darauf hingewiesen, dass die Niederschlagsentwässerung ordnungsgemäß entsprechend den Regeln der Technik zu planen ist. Dabei ist mit dem Umweltamt frühzeitig eine Abstimmung durchzuführen, da die Entwässerung möglicherweise in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren geregelt werden muss.

 

 

4.   Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, vom 23.11.2017

 

Der Aggerverband teilt aus Sicht der Abwasserbehandlung mit, dass der Bereich nicht komplett in der Kanalnetzanzeige „Einzugsgebiet Kläranlage Homburg-Bröl“ enthalten ist. Da im Trennsystem entwässert wird, bestehen seitens des Aggerverbandes keine Bedenken. Bei der nächsten Netzplanüberarbeitung ist der Bereich jedoch mit einzuarbeiten.

 

 

 

 


Beschlussvorschläge:

 

 

Zu 1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW vom 10.03.2017

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Geologischen Dienstes bezüglich der gesetzlichen Verpflichtung zum Schutz des Mutterbodens zustimmend zur Kenntnis.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung stellt fest, dass das anfallende Niederschlagswasser nicht versickert werden soll, sondern mittels des vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanals abgeleitet wird.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Abwasserwerk vom 31.03.2017

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Städtischen Abwasserwerks. Die Abwasserentsorgung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem mittels privater Abwasserleitungen, die grundbuchrechtlich abzusichern sind, an den öffentlichen Kanal in der Köhlerstraße

 

 

Zu 3. Stellungnahmen Oberbergischer Kreis vom 03.04.2017 und 21.12.2017

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises zustimmend zur Kenntnis. Hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung stellt der Stadtrat fest, dass das gesamte Plangebiet durch Anschluss an den vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanal erfolgt und somit kein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren ansteht.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Aggerverband vom 23.11.2017

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes bezüglich der Kanalnetzanzeige „Kläranlage Homburg-Bröl“ zustimmend zur Kenntnis.

 

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 12 B „Eichen / Ritter-Tilmann-Straße“ der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW S. 966) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in seiner Sitzung am 31.01.2018 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 12 B „Eichen / Ritter-Tilmann-Straße“ der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung mit der Begründung hierzu einschließlich Umweltbericht.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.