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Vorlage - III/962/2018  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 112 A "Parkplatz Panarbora"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III - 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
29.01.2018 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
21.03.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 15.02.2017 einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 112 A „Parkplatz Panarbora“ der Stadt Waldbröl beschlossen. Diese Bauleitplanung ist zwingend erforderlich, um den Stellplatzbedarf der Jugendherberge Waldbröl „Panarbora“ sicherzustellen. Auf  dem eigentlichen Jugendherbergsgelände mit Naturerlebnispark  können nach aktuellem Stand 250 Stellplätze nachgewiesen werden, die an Tagen mit Hochbetrieb absolut unzureichend sind.

 

Ursprünglich war geplant, den neuen Stellplatzbereich auf den Grundstücken Gemarkung Schnörringen, Flur 36, Flurstücke Nr. 127 und 128 auszuweisen. Nachdem das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Rheinland e.V. die Parzelle 128 nicht für diesen Zweck binden konnte, musste das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 112 A auf die Parzelle 127 beschränkt werden. Hier ist die Errichtung eines Parkplatzes mit 160 Stellplätzen, die in teilversiegelter Bauweise und mit Eingrünung angedacht sind, im südlichen Teilbereich des Grundstückes vorgesehen. Der nördliche Bereich wird wegen der vorhandenen Topographie zunächst ausgespart. Ein zweiter Bauabschnitt mit weiteren ca. 90 - 100 Stellplätzen innerhalb der Darstellung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl, die parallel aufgestellt wird, ist zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Durch die zurzeit verringerte Anzahl der neuen Stellplätze kann der Bedarf nicht immer sichergestellt werden, reicht für den normalen Parkbetrieb jedoch aus.

 

Die Zufahrt zum Parkplatz ist nur vom Wendekreis an der Nutscheidstraße möglich. Die Nutscheidstraße selbst darf zwischen der Baumener Straße und dem Wendekreis nur von Linienbussen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Rettungsdiensten befahren werden.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 16.03.2017 bis einschl. 30.03.2017. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.02.2017 gebeten, ihre Stellungnahme bis zum 03.04.2017 abzugeben. Dabei sind zwei planungsrelevante Stellungnahmen eingegangen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat in seiner Sitzung am 30.08.2017 einstimmig die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 112 A „Parkplatz Panarbora“ der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Plans fand in der Zeit vom 13.11.2017 bis einschließlich 13.12.2017 statt. Es liegt eine Stellungnahme der Öffentlichkeit vor.

 

Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erfolgte durch Schreiben vom 27.10.2017 mit Fristsetzung bis zum 13.12.2017. Dem Oberbergischen Kreis wurde Fristverlängerung bis zum 22.12.2017 gewährt, um eine Beratung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde abzuwarten. Zwei planungsrechtlich relevante Stellungnahmen sind zu verzeichnen.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hat vor der abschließenden Beschlussfassung alle Stellungnahmen abzuwägen.

 

 

 

 

1. Stellungnahme des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl vom 28.03.2017

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass für den Planbereich durch die Stadt Waldbröl keine Möglichkeit zum Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal im Freigefälle vorgehalten wird. Im westlichen Teil des Plangebiets verläuft eine öffentliche Abwassersammeldruckrohrleitung, die bereits mittels Eintragung einer Grunddienstbarkeit rechtlich abgesichert ist und im Rahmen der Baumaßnahmen nicht beschädigt werden darf.

 

Das Abwasserwerk stellt ebenfalls klar, dass auf den Grundstücken des zukünftigen Parkplatzes für das anfallende Niederschlagswasser keine Möglichkeit zum Anschluss an einen öffentlichen Regen- bzw. Mischwasserkanal angeboten werden kann. Somit ist das Niederschlagswasser, welches auf den geplanten befestigten Flächen zukünftig anfallen wird, auf diesen gemeinwohlverträglich zu versickern, zu verrieseln oder auch ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Durch den Grundstückseigentümer bzw. den Bauherrn ist die Fachplanung einer regelkonformen Versickerungsanlage für Niederschlagswasser sowie bei Bedarf ein hydrogeologisches Gutachten dem Abwasserwerk vorzulegen. Gegebenenfalls ist der notwendige wasserrechtliche Erlaubnisantrag über das Abwasserwerk der Stadt Waldbröl der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.

 

Das Abwasserwerk weist darauf hin, dass im Sinne der Gefahrenabwehr ein Überflutungsnachweis auf der Grundlage der gültigen DIN-Vorschriften zu erstellen ist. Mit dem Überflutungsnachweis muss geprüft werden, wie das Regenwasser bei einem 30-jährigen Regenereignis schadlos auf dem Grundstück zurückgehalten werden kann.

 

 

 

 

2.1 Stellungnahme des Oberbergischen Kreises vom 03.04.2017

 

Immissionsschutz

 

Der Landrat stellt fest, dass auf Grund des Schalltechnischen Prognosegutachtens im Zusammenhang mit dem Betrieb des geplanten Besucherparkplatzes keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte und Maximalpegel eintreten werden. Das Umweltamt empfiehlt, an dem geplanten Erdwall festzuhalten.

 

Landschaftspflege / Artenschutz

 

Der Landrat teilt mit, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen, sofern die nach der ökologischen Bilanzierung innerhalb und außerhalb des Plangebietes durchzuführenden Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs - einschließlich zeitlicher Regelungen zur Herstellung und Fertigstellung der Maßnahmen - auf verbindlicher bzw. vertraglicher Basis zwischen den unmittelbar Beteiligten vor Ablauf des formellen Bauleitplanverfahrens gesichert werden. Die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Stand Januar 2017) angebotene Kompensation wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde jedoch aus formellen Gründen abgelehnt. Der planexterne Ausgleich soll durch Waldumbaumaßnahmen über ein „privates Ökokonto“ im Bereich des Waldgebietes Nutscheid erfolgen. Da es sich hierbei nicht um ein nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 16 Abs. 1 BNatSchG i. V. mit den Vorschriften des LNatSchG und der ÖkokontoVO) anerkanntes Ökokonto handelt, ist der Erwerb von Ökopunkten unzulässig. Die angebotene Fläche liegt im Ausgleichsflächenpool und ist aus naturschutzrechtlicher Sicht für Kompensationen geeignet. Die Untere Naturschutzbehörde regt deshalb an, diese in das anerkannte Ökokonto der Stadt Waldbröl zu überführen und daraus die Ökopunkte für den Eingriff zu entnehmen. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag muss für die Offenlage dementsprechend überarbeitet werden.

 

Artenschutzrechtlich bestehen seitens des Kreises keine Bedenken.

 

 

Bodenschutz

 

Die Untere Bodenschutzbehörde äußert aus bodenschutzrechtlicher Sicht Bedenken und gibt Hinweise:

 

Die Begründung, Teil 1, ist dahingehend zu ändern, dass anfallender Bodenaushub beim Bau des Parkplatzes nach Bodenuntersuchungen in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde im benachbarten Panarborapark eingebaut werden kann und nicht umgekehrt.

 

Die Untere Bodenschutzbehörde hat keine Hinweise auf eine Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte für Schwermetallgehalte im Boden, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre. Deshalb ist die Formulierung im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dementsprechend zu ändern.

 

Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ist der Verlauf des Sichtschutzwalls falsch widergegeben. Er verläuft nicht entlang der östlichen und westlichen Grenze des Geltungsbereichs, sondern östlich und nördlich.

 

Die Berechnung des Ausgleichs für den Eingriff in das Bodenpotenzial ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag falsch. Die Veränderung findet nicht auf 5.240 m², sondern auf 3.340 m² statt. Dadurch verringert sich der Ausgleichsbedarf, der neu zu berechnen ist.

 

 

Wasserrecht

 

Der Landrat weist darauf hin, dass für den geplanten 40 cm mächtigen RCL-Unterbau des Parkplatzes frühzeitig eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen ist.

 

 

 

2.2   Stellungnahme des Oberbergischen Kreises vom 21.12.2017

 

Hinweis Bodenschutz

 

Der Landrat weist darauf hin, dass die geplante Muldenversickerung und der Grünstreifen vor dem Sichtschutzwall zu modifizieren sind, damit keine Überstauung von anfallendem Niederschlagswasser zum Parkplatz hin zu befürchten ist. Im Hydrogeologischen Gutachten wird als notwendige Versickerungsanlage eine Muldenrigole (mind. 2 m breit) gewählt, bei deren Überfüllung das Wasser flächig in der umgebenden Fläche versickern soll. Der Gutachter ist evtl. davon ausgegangen, dass seine Bohrpunkte in einer geplanten Mulde und nicht auf einem geplanten 2 m hohen Wall liegen. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ist ein Schnitt des Parkplatzes dargestellt, bei dem die Versickerung in einem Grünstreifen (ca. 1,5 m breit; keine Mulde) dargestellt ist. Direkt angrenzend befindet sich ein 2 m hoher Sichtschutzwall, so dass keine flächige Versickerung, sondern eine Überstauung zu befürchten ist.

 

Die Umweltbaubegleitung sollte sich auch mit der Unteren Bodenschutzbehörde abstimmen.

 

 

 

 

Hinweis Immissionsschutz

 

Zur Lärmbelastung der östlich angrenzenden Wohnbebauung durch den neuen Parkplatz wurde ein Schalltechnisches Prognosegutachten erstellt. Die zu erwartenden Geräuschimmissionen wurden untersucht, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des geplanten Besucherparkplatzes entstehen. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte und Maximalpegel gemäß der „Freizeitlärmrichtlinie“ deutlich unterschritten, also eingehalten werden. Bei den Berechnungen wurde der geplante Erdwall entlang des Parkplatzes berücksichtigt. Der Landrat empfiehlt, an dem geplanten Erdwall festzuhalten.

 

 

Hinweis Landschaftspflege

 

Der Landrat teilt mit, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, sofern die nach der ökologischen Bilanzierung innerhalb und außerhalb des Plangebietes durchzuführenden Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs - einschließlich zeitlicher Regelungen zur Herstellung und Fertigstellung der Maßnahmen - auf verbindlicher bzw. vertraglicher Basis zwischen den unmittelbar Beteiligten vor Ablauf des formellen Bauleitplanverfahrens gesichert werden.

 

Mit Bezug auf das nach § 34 Abs. 1 LNatSchG NRW beim Oberbergischen Kreis zu führende Ausgleichskataster bittet die Untere Naturschutzbehörde mit Inkrafttreten des Bebauungsplans um Mitteilung und Darstellung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben planextern durchzuführenden bzw. durchgeführten Maßnahmen. Für die Eintragung in das Kataster sind Lage, Größe und Art der zugeordneten / durchgeführten Maßnahmen von besonderer Bedeutung.

 

 

Hinweis Artenschutz

 

Die Artenschutzprüfung kommt unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Ergebnis, dass verbotsrelevante Tatbestände durch die Planung nicht ausgelöst werden. Es bestehen daher artenschutzrechtlich keine Bedenken gegen die Planung.

 

 

Hinweis Beirat Untere Naturschutzbehörde

 

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde hat die Planung in seiner Sitzung am 18.12.2017 zur Kenntnis genommen und keine Bedenken geäußert. Die Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 5 „Waldbröl / Morsbach“ des Oberbergischen Kreises (Landschaftsschutzgebiet) treten erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft.

 

 

Hinweis Wasserwirtschaft

 

 

Die Parkplatzentwässerung ist bei der weiteren Planung ordnungsgemäß entsprechend den Regeln der Technik zu planen. Die Platzentwässerung ist frühzeitig im Detail mit dem Umweltamt abzustimmen, da die Entwässerung möglicherweise in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 8 WHG geregelt werden muss.

 

 

 

 

 

 

3.   Stellungnahme Westnetz GmbH vom 08.11.2017

 

 

Westnetz weist darauf hin, dass im Grenzbereich zur Nutscheidstraße ein Mittelspannungsanschluss für die Kundenanlage „Panarbora Nutscheidstraße 1“ betrieben wird. Dieses Netzanschlusskabel sollte in seiner Lage nicht verändert werden. Veränderungen der Lage oder Maßnahmen zum Schutz der Versorgungstrasse werden für den Betreiber kostenpflichtig.

 

 

4.   Stellungnahme Hannelore und Friedrich-Wilhelm Holländer, Büscherhof 18,

     Waldbröl, vom 06.12.2017

 

 

Die Eheleute Holländer vertreten die Auffassung, dass die Inanspruchnahme der Fläche zur Errichtung eines Parkplatzes auf Grund ihrer Lage viel zu schade ist. Da die eigene Parzelle Gemarkung Schnörringen, Flur 36, Flurstück Nr. 128 auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden soll, muss der freie Zugang und die freie Zufahrt für eine Bewirtschaftung gesichert bleiben. Bei der Randbepflanzung des Panarbora-Parkplatzes darf das Grundstück nicht durch Schattenwurf beeinträchtigt werden. Auch während der Bauzeit darf das Grundstück nicht negativ beeinträchtigt werden.

 

 


Beschlussvorschläge:

 

 

Zu 1.   Stellungnahme des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl vom 28.03.2017

 

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerks bezüglich der Schmutz- und Regenentwässerung sowie den Hinweis zum Überflutungsnachweis zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Zu 2.1  Stellungnahme des Oberbergischen Kreises vom 03.04.2017

 

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat folgt der Anregung des Oberbergischen Kreises, an dem geplanten Erdwall festzuhalten.

 

Landschaftspflege / Artenschutz

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde statt. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein anerkanntes „privates Ökokonto“ handelt, soll die erforderliche Ausgleichsmaßnahme mittels eines städtebaulichen Vertrages zwischen dem Eigentümer des Grundstückes der Ausgleichsmaßnahme, dem Vorhabenträger Deutsches Jugendherbergswerk Landesverband Rheinland e.V. und der Stadt Waldbröl gesichert werden. Darüber hinaus ist im Grundbuch eine dementsprechende Dienstbarkeit einzutragen. Alternativ können auch Ökopunkte aus dem städtischen Ökokonto bereitgestellt werden. Eine Überführung der geplanten Ausgleichsmaßnahme in dieses Ökokonto ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde überarbeitet.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat gibt den Bedenken und Hinweisen der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises in vollem Umfang statt. Die Planung wird dementsprechend angepasst.

 

Wasserrecht

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis der Unteren Wasserbehörde des Kreises bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Kenntnis.

 

 

Zu 2.2  Stellungnahme des Oberbergischen Kreises vom 21.12.2017

 

 

Hinweis Bodenschutz

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis zum Bodenschutz zur Kenntnis. Das Hydrogeologische Gutachten wird in der Form angepasst, dass die Versickerung des Niederschlagswassers nicht über eine Rigole erfolgt, die unmittelbar hinter dem Wall liegt.

 

 

Hinweis Immissionsschutz

 

Der Stadtrat folgt der Anregung des Oberbergischen Kreises, an dem geplanten Erdwall festzuhalten.

 

Hinweis Landschaftspflege

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde zustimmend zur Kenntnis. Für die Herstellung des ökologischen Ausgleichs werden rechtzeitig vertragliche Regelungen mit dem Vorhabenträger bzw. dem Grundstückseigentümer zur Realisierung der internen und externen Maßnahmen abgeschlossen und diese Maßnahmen für das Ausgleichskataster bekanntgegeben. Wie im landschaftspflegerischen Fachbeitrag ausgeführt wurde, erfolgt eine externe Ausgleichsmaßnahme mittels Entwicklung von Niederwald innerhalb des Waldgebiets Nutscheid.

 

 

Hinweis Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis bezüglich des Artenschutzes zur Kenntnis.

 

 

Hinweis Beirat Untere Naturschutzbehörde

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis zur Kenntnis, dass die Inhaltsbestimmungen des Landschaftsplanes erst mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft treten.

 

 

Hinweis Wasserwirtschaft

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis des Kreisumweltamtes zur ordnungsgemäßen Planung der Parkplatzentwässerung zur Kenntnis.

 

 

Zu 3.   Stellungnahme Westnetz GmbH vom 08.11.2017

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis der Westnetz GmbH bezüglich des Netzanschlusskabels für die Kundenanlage Panarbora zur Kenntnis.

 

 

Zu 4.   Stellungnahme Eheleute Holländer vom 06.12.2017

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Eheleute Holländer hinsichtlich der Inanspruchnahme der Fläche für die Errichtung eines Parkplatzes zurück. Wegen der angespannten Stellplatzsituation mit dem daraus resultierenden unkontrollierten Parken in der freien Landschaft ist die Ausweisung dieses Areals in unmittelbarer Nähe der Jugendherberge Panarbora mit Naturerlebnispark zwingend. Dieses Grundstück liegt innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) lt. Regionalplan und ist somit für eine bauliche Nutzung grundsätzlich vorgesehen. Es handelt sich überwiegend um eine artenarme Intensiv-Fettwiese, die der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Um die landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zusätzlich zu beeinträchtigen, findet der externe Ausgleich nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde in einer Fläche für Wald statt.

 

Der Stadtrat gibt der Eingabe der Eheleute Holländer statt, dass der freie Zugang und die freie Zufahrt zum Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 36, Flurstück Nr. 128 gewährleistet wird. Dies gilt auch für die Bauzeit des Parkplatzes, während der keine Beeinträchtigung des Grundstücks erfolgen darf.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Eingrünung des Parkplatzgeländes entlang der westlichen und nördlichen Grenzen des Privatgrundstücks mit Landschaftshecken und Strauchgruppen erfolgt, die eine Verschattung wegen der Art der Bepflanzung und der jeweiligen Himmelsrichtung weitgehend ausschließt.

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 112 AParkplatz Panarbora“ der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW S. 966) i. V. m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in seiner Sitzung am 31.01.2018 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 112 A „Parkplatz Panarbora“ der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung mit der Begründung hierzu einschließlich Umweltbericht.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.