Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Die Durchführung der Brandverhütungsschauen (BVS) nach § 26 BHKG soll im Rahmen einer Mandatierung (Beauftragen, Bevollmächtigen) auf den Kreis übertragen werden.
Dementsprechend wurde auf der Ebene der kreisangehörigen Städte und Gemeinden festgelegt, dass es einheitliche, vom OBK durchzuführende Brandschauen geben soll, zumal die Kommunen auch nicht über das entsprechende Personal verfügen. Entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen wurden inzwischen vom OBK und den einzelnen Städten und Gemeinden unterzeichnet.
Dementsprechend muss jede Kommune die als Anlage beigefügte, gleichlautende Satzung beschließen, damit das Ergebnis aller Vereinbarungen der Bezirksregierung Köln zwecks Zustimmung und Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vorgelegt werden kann.
Die Höhe der anfallenden Gebühren je BVS ist abhängig vom zu überprüfenden Objekt. Die Verrechnungseinheit liegt gemäß Anlage 1 der Satzung bei 17,50 €/Viertelstunde (s. Anlage 3). Die Gebührenberechnung erfolgt auf folgender Basis:
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Waldbröl und Entgelte für sonstige brandschutztechnische Leistungen vom 19.12.2018
Im Auftrag
( Becker )
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Waldbröl und Entgelte für sonstige brandschutztechnische Leistungen vom 19.12.2018
Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 19.12.2018 aufgrund der §§ 3 Abs. 2, 26 und 52 Abs. 5. S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Stadt Waldbröl hat durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Oberbergischen Kreis die Aufgabe der Durchführung der Brandverhütungsschauen nach § 26 BHKG und das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Brandverhütungsschau nach § 52 Abs. 5 Satz 1 BHKG und Entgelte nach § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG mandatierend übertragen.
§ 1 Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2 Entstehen der Gebühren- und Entgeltpflicht
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine wiederkehrende Prüfung vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau) nach festgestellten Mängeln bei der Brandverhütungsschau gem. Buchstabe a).
(2) Entgeltpflichtig sind die Leistungen
a) auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachtlichen Stellungnahme eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind (brandschutztechnische Begehung).
b) für die Erst- und Wiederholungsabnahmen von Brandmeldeanlagen.
(3) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§ 3 Gebühren- und Entgeltmaßstab
(1) Die Gebühren und Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung und Tätigkeiten (einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen.
(2) Die Bemessung der Gebühren und Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 festgelegten Bestimmungen und Sätzen.
(3) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 4 Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 5 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1) Die Festlegung der einer Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte und Einrichtungen erfolgt in Anwendung der maßgeblichen Vorschriften durch die Ordnungsverwaltung der Kommune sowie den Festlegungen des Lenkungsausschusses Vorbeugender Brandschutz (Anlage 2 dieser Satzung). Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung. Um Kontinuität für die Prüfobjekte zu gewährleisten, werden die Prüffristen der Brandverhütungsschau an die der wiederkehrenden Prüfung angepasst.
(2) Für Objekte, die aufgrund ihrer vorhandenen Bausubstanz oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen, können auch kürzere Fristen für die Brandverhütungsschau erforderlich werden. Festlegungen hierüber trifft die Brandschutzdienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Der Umfang der Brandverhütungsschau wird von der damit beauftragten Fachkraft nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
§ 6 Gebühren- und Entgeltschuldner
Schuldner der Gebühren und Entgelte ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) beantragt. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Gebührenbefreiung
Von der Entrichtung der Gebühren sind befreit:
a) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern die Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder nicht ein Dritter die Leistung unmittelbar veranlasst hat;
b) Einrichtungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen;
c) Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn die Leistung für Objekte erbracht wurde, die unmittelbar der Durchführung ihrer kirchlichen oder religiösen Aufgaben dienen.
§ 8 Fälligkeit
Die Gebühren- und Entgeltpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung und Tätigkeit. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Waldbröl, den
Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Waldbröl und Entgelte für sonstige brand-schutztechnische Leistungen
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Durchführung der Brandverhütungsschau im Oberbergischen Kreis: 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten je angefangene Viertelstunde und eingesetzter Kraft : 17,50 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene Viertelstunde und eingesetzter Kraft: 17,50 €
3. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 2 Buchstabe a). Die Bemessung des Entgeltes erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelung zu den Ziffern 1 und 2.
4. Durchführung von Erst- und Wiederholungsabnahmen für Brandmeldeanlagen (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b). Die Bemessung des Entgeltes erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelung zu den Ziffern 1 und 2.
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