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Vorlage - II/078/2018  

 
 
Betreff: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Waldbröl und Entgelte für sonstige brandschutztechnische Leistungen vom 19.12.2018
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich II, Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl
19.12.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Die Durchführung der Brandverhütungsschauen (BVS) nach § 26 BHKG soll im Rahmen einer Mandatierung (Beauftragen, Bevollmächtigen) auf den Kreis übertragen werden.

 

Dementsprechend wurde auf der Ebene der kreisangehörigen Städte und Gemeinden festgelegt, dass es einheitliche, vom OBK durchzuführende Brandschauen geben soll, zumal die Kommunen auch nicht über das entsprechende Personal verfügen. Entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen wurden inzwischen vom OBK und den einzelnen Städten und Gemeinden unterzeichnet.

 

Dementsprechend muss jede Kommune die als Anlage beigefügte, gleichlautende Satzung beschließen, damit das Ergebnis aller Vereinbarungen der Bezirksregierung Köln zwecks Zustimmung und Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vorgelegt werden kann.

 

Die Höhe der anfallenden Gebühren je BVS ist abhängig vom zu überprüfenden Objekt. Die Verrechnungseinheit liegt gemäß Anlage 1 der Satzung bei 17,50 /Viertelstunde (s. Anlage 3).

Die Gebührenberechnung erfolgt auf folgender Basis:

  1. Vor- und Nachbereitung der BVS; Anlegen von Akten; Durchsicht und Kontrolle von Akten; Dokumentation; Beratung des Eigentümers/Nutzers; Faktura Gebührenbescheide. Für diesen Bereich ist mit einem Aufwand von mindestens sechs Stunden je Objekt zu planen.
  2. Durchführung der BVS; in Abhängigkeit der Größe des Objektes sind hier die tatsächlich angefallenen BVS-Zeiten anzusetzen.
  3. Die Anfahrts- und Wegekosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Waldbröl und Entgelte für sonstige brandschutztechnische Leistungen vom 19.12.2018

 

Im Auftrag

 

( Becker )

 

 

 

 

 

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung

der Brandverhütungsschau in der Stadt Waldbröl

und Entgelte für sonstige brandschutztechnische Leistungen

vom 19.12.2018

 

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 19.12.2018 aufgrund der §§ 3 Abs. 2, 26 und 52 Abs. 5. S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, folgende Satzung beschlossen:

 

Präambel

 

Die Stadt Waldbröl hat durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Oberbergischen Kreis die Aufgabe der Durchführung der Brandverhütungsschauen nach § 26 BHKG und das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Brandverhütungsschau nach § 52 Abs. 5 Satz 1 BHKG und Entgelte nach § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG mandatierend übertragen.

 

 

§ 1

Zweck der Brandverhütungsschau

 

(1)    Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.

 

(2)    Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen  und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

 

 

§ 2

Entstehen der Gebühren- und Entgeltpflicht

 

(1)    Gebührenpflichtig sind die Leistungen

 

a)      zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine wiederkehrende Prüfung vornimmt,

 

b)      infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau) nach festgestellten Mängeln bei der Brandverhütungsschau gem. Buchstabe a).

 

 

(2) Entgeltpflichtig sind die Leistungen

 

a)      auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachtlichen Stellungnahme eines Brandschutzgutachtens

oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind (brandschutztechnische Begehung).

 

b) für die Erst- und Wiederholungsabnahmen von Brandmeldeanlagen.

 

 

 

(3) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.

 

 

§ 3

Gebühren- und Entgeltmaßstab

 

(1)    Die Gebühren und Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung und Tätigkeiten (einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen.

 

 

(2)    Die Bemessung der Gebühren und Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 festgelegten Bestimmungen und Sätzen.

 

 

(3)    Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

 

§ 4

Auslagenersatz

 

Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.

 

 

 

§ 5

Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau

 

(1)    Die Festlegung der einer Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte und Einrichtungen erfolgt in Anwendung der maßgeblichen Vorschriften durch die Ordnungsverwaltung der Kommune sowie den Festlegungen des Lenkungsausschusses Vorbeugender Brandschutz (Anlage 2 dieser Satzung). Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung.

Um Kontinuität für die Prüfobjekte zu gewährleisten, werden die Prüffristen der Brandverhütungsschau an die der wiederkehrenden Prüfung angepasst.

 

(2)    r Objekte, die aufgrund ihrer vorhandenen Bausubstanz oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen, können auch kürzere Fristen für die Brandverhütungsschau erforderlich werden. Festlegungen hierüber trifft die Brandschutzdienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

(3)    Der Umfang der Brandverhütungsschau wird von der damit beauftragten Fachkraft

nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

 

 

 

 

§ 6

Gebühren- und Entgeltschuldner

 

Schuldner der Gebühren und Entgelte ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) beantragt.

Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 7

Gebührenbefreiung

 

Von der Entrichtung der Gebühren sind befreit:

 

a)     rperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern die Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder nicht ein Dritter die Leistung unmittelbar veranlasst hat;

 

b)     Einrichtungen,  die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen;

 

c)     Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn die Leistung für Objekte erbracht wurde, die unmittelbar der Durchführung ihrer kirchlichen oder religiösen Aufgaben dienen.

 

 

 

 

§ 8

lligkeit

 

Die Gebühren- und Entgeltpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung und Tätigkeit. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Waldbröl, den

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung

der Brandverhütungsschau in der Stadt Waldbröl und Entgelte für sonstige brand-schutztechnische Leistungen

 

Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die

Durchführung der Brandverhütungsschau im Oberbergischen Kreis:

1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten je angefangene Viertelstunde und eingesetzter Kraft :               17,50 €

 

2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene Viertelstunde und eingesetzter Kraft:                               17,50 €

 

 

3. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 2 Buchstabe a). Die Bemessung des Entgeltes erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelung zu den Ziffern 1 und 2.

 

4. Durchführung von Erst- und Wiederholungsabnahmen für Brandmeldeanlagen (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b). Die Bemessung des Entgeltes erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelung zu den Ziffern 1 und 2.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2

 

 

 

Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach § 3 Abs. 2 der

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der

 

Brandverhütungsschau in der Stadt Waldbröl

 

 

Ziffer

Objektart

1

Pflege- und Betreuungsobjekte

1.1

Krankenhäuser

1.2

Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen

1.2.1

Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen,
nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und
Betrieb

1.2.2

Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)

1.2.3

Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9
Personen)

1.2.4

Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte
Personen (ab 20 Personen)

1.3

Kindergärten, -tagesstätten, -horte

1.4

Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern

2

Übernachtungsbetriebe

2.1

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO

2.2

Obdachlosenunterkünfte

2.3

Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.)

2.4

Campingplätze nach CWVO

2.5

Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO

3

Versammlungsobjekte

3.1.1-
3.1.2

(unbesetzt)

3.1.3

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200
Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben.

3.1.4

Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen, nach SBauVO

3.1.5

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich
mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst, nach SBauVO

3.2

Unbesetzt

3.3

Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen,
nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher

4

Unterrichtsobjekte

4.1

Schulen nach SchulBauRL

4.2

Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100
Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen)

5

Hochhausobjekte

5.1

Hochhäuser nach SBauVO

6

Verkaufsobjekte

6.1

Verkaufsstätten nach SBauVO

6.2

(unbesetzt)

6.3

Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche

7

Verwaltungsobjekte

7.1

ro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche

8

Ausstellungsobjekte

8.1

Museen

8.2

Messe- und Ausstellungsbauten

9

Garagen

9.1

Großgaragen nach SBauVO

9.2

Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu
anders genutzten Gebäuden

10

Gewerbeobjekte

10.1

Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion

10.1.1

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit
überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm

10.1.2

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit
überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder
nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm

10.1.3

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit
überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße >
1.600 qm

10.1.4

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit
überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden
oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm

10.1.5-
10.1.6

(unbesetzt)

10.2

Gewerbeobjekte zur Lagerung

10.2.1

Unbesetzt

10.2.2

Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm
Lagerfläche

10.2.3

Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht
ebenerdig, > 1.600 qm Lagerfläche

10.2.4

Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm
Lagerfläche

10.2.5

Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, >
800 qm Lagerfläche

10.2.6

Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche

10.2.7

Hochregallager

10.3

Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500

10.3.1

Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500

10.3.2

Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B * und III B nach FwDV 500

10.3.3

Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C * und III C nach FwDV 500

10.4

Kraftwerke und Umspannwerke

11

Sonderobjekte

11.1

Besonders brandgefährdete Baudenkmäler

11.2

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu
Wohngebäuden

11.3

Kirchen und Gebetsstätten

11.4

Unterirdische Verkehrsanlagen

11.5

(unbesetzt)

11.6

Hotel- und Gaststättenschiffe

11.7

Bahnhöfe mit hohen Personenströmen *

11.8

(unbesetzt)

11.9

Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte *

11.10

Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs

11.11

Flughäfen

11.12

Sonstige Kritische Infrastrukturen *

11.13

Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse *

* Einstufung der Brandverhütungsschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle