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Vorlage - III/185/2019  

 
 
Betreff: Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches für die erstmalige Herstellung der Straße Ernst-Wiechert-Weg "West" zwischen Hölderlinstraße und Ernst-Moritz-Arndt-Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Grassow, CorneliaAktenzeichen:FB III / 60/643-03
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
18.09.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Die Herstellung der Straße Ernst-Wiechert-Weg „West“ zwischen Hölderlinstraße und Ernst-Moritz-Arndt-Straße ist abgeschlossen.

 

Die Straße Ernst-Wiechert-Weg „West“ stellt eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dar. Die Straße Ernst-Wiechert-Weg „West“ wurde entsprechend § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Waldbröl vom 10.10.2003 in Verbindung mit dem Bauprogramm erstmalig mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt.

 

Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage Ernst-Wiechert-Weg „West“ zu erheben. Der ermittelte Erschließungsbeitrag beträgt  13,52868.

 

Während der Straßenbaumaßnahme wurde von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag zu erheben. Als Vorausleistung wurde ein Betrag von 13,00 € / m² (= 80% des kalkulierten Erschließungsbeitrages von 16,33 €) erhoben, so dass die Anlieger nunmehr noch einen Betrag von 0,53  € / m² bei I-geschossiger Bauweise zu zahlen haben.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei der Straße Ernst-Wiechert-Weg „West“ zwischen Hölderlinstraße und Ernst-Moritz-Arndt-Straße um eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Erschließungsanlage Ernst-Wiechert-Weg „West“ wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.

 

Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte

beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 131.964,74

nach Abzug des Stadtanteils  von 10 v. H. gem. § 5 EBS-  13.196,47

wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 118.768,26

auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.

 

Der zu verteilende Aufwand 118,768,26 wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).

 

Die Summe der Gesamtverteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen  x  mit jeweiligem Faktor)  im Abrechnungsgebiet beträgt 8.779 m².

 

Beitragsberechnung:

 

118.768,26 zu verteilender Aufwand =13,52868 / m² bei I Vollgeschoss

Gesamtverteilfläche  8.779 m²

 

Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Hermesdorf Flur 61, Flurstück Nr. 54, 420, 421, 408, 406 432, 384

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Kaesberg