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Sachverhalt:
Die Herstellung der Straße Ernst-Wiechert-Weg „West“ zwischen Hölderlinstraße und Ernst-Moritz-Arndt-Straße ist abgeschlossen.
Die Straße Ernst-Wiechert-Weg „West“ stellt eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dar. Die Straße Ernst-Wiechert-Weg „West“ wurde entsprechend § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Waldbröl vom 10.10.2003 in Verbindung mit dem Bauprogramm erstmalig mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt.
Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage Ernst-Wiechert-Weg „West“ zu erheben. Der ermittelte Erschließungsbeitrag beträgt 13,52868 €.
Während der Straßenbaumaßnahme wurde von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag zu erheben. Als Vorausleistung wurde ein Betrag von 13,00 € / m² (= 80% des kalkulierten Erschließungsbeitrages von 16,33 €) erhoben, so dass die Anlieger nunmehr noch einen Betrag von 0,53 € / m² bei I-geschossiger Bauweise zu zahlen haben.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei der Straße Ernst-Wiechert-Weg „West“ zwischen Hölderlinstraße und Ernst-Moritz-Arndt-Straße um eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Erschließungsanlage Ernst-Wiechert-Weg „West“ wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 131.964,74 € nach Abzug des Stadtanteils von 10 v. H. gem. § 5 EBS- 13.196,47 € wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 118.768,26 € auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.
Der zu verteilende Aufwand 118,768,26 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).
Die Summe der Gesamtverteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor) im Abrechnungsgebiet beträgt 8.779 m².
Beitragsberechnung:
118.768,26 € zu verteilender Aufwand =13,52868 € / m² bei I Vollgeschoss Gesamtverteilfläche 8.779 m²
Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Hermesdorf Flur 61, Flurstück Nr. 54, 420, 421, 408, 406 432, 384
Im Auftrag
Kaesberg |
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