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Vorlage - V/249/2019  

 
 
Betreff: Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau KöttingAktenzeichen:V/20/ZwSt.
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzauschuss1 Vorberatung
20.11.2019 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
04.12.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   
21.05.2021    Testsitzung (Übung)      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Zweitwohnungsteuersatzung_neu  

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Sachverhalt:

Vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen die Mustersatzung zur Zweitwohnungsteuer erneut überarbeitet und Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabs vorgenommen.

 

Am 24.10.2019 hat das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss seiner 2. Kammer vom 18.07.2019 veröffentlicht. Mit dem Beschluss wird die überkommene Anknüpfung der kommunalen Zweitwohnungsbesteuerung an das Bewertungsgesetz in Verbindung mit einer Indexierung als verfassungswidrig verworfen.

 

Der nunmehr als verfassungswidrig zu beurteilende Steuermaßstab lag bisher der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW zugrunde, weshalb jetzt unter § 4 umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden, die im Folgenden kurz erläutert werden:

 

  • § 4 Abs. 1 und 2

 

Nach derzeitiger Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen bildet die Anknüpfung an tatsächlich vereinbarte Entgelte für die Wohnungsnutzung –in erster Linie die Nettokaltmiete- eine verfassungsmäßige Alternative zum bisherigen Steuermaßstab. Die Einschätzung als verfassungsgemäß wird insbesondere von der Tatsache getragen, dass dadurch der tatsächliche Aufwand des Steuerpflichtigen deutlich realitätsgerechter abgebildet wird als durch das bisherige Modell.

 

  • § 4 Abs. 3

 

Neben Fällen vertraglich vereinbarter Nutzungsentgelte gibt es auch Fälle einer unentgeltlichen Nutzung, z. B. weil Eigentum selbst genutzt wird. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass zwar eine vertragliche Abrede besteht, diese aber im Vergleich zu üblichen Größenordnungen ein sehr viel geringeres Entgelt vorsieht. 

Als Rechtsfolge sieht Abs. 3 Satz 1 eine Schätzung nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung vor. Eine Einbeziehung des örtlichen Mietspiegels liegt nahe.

 

 

  • § 4 Abs. 4

 

Die Vorschrift bezieht Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen ausdrücklich in den Steuermaßstab mit ein.

 

 

Darüber hinaus wurden bei den §§ 5, 6 und 7 geringfügige Änderungen aus redaktionellen Gründen vorgenommen.

 

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die als Anlage 1 beigefügte Zweitwohnungsteuersatzung.

 

 

Im Auftrag

 

 

( Anja Brauer)

Stadtkämmerin

 

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Anlage
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Zweitwohnungsteuersatzung_neu (26 KB)